05.04.2019:
SHB Renditefonds 6 – Dringender Handlungsbedarf:
Wir vertreten bereits seit Jahren Anleger des Renditefonds 6 und sehen aktuell für die Anleger aufgrund uns vorliegender Informationen aus verschiedenen Aspekten dringenden Handlungsbedarf.
SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Renditefonds 6 KG – Renditefonds 6 GmbH & Co. KG:
An der SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Renditefonds 6 KG, die zwischenzeitlich in Renditefonds 6 GmbH & Co. KG (im Folgenden: SHB Renditefonds 6) umfirmiert ist, konnten sich Anleger entweder mit einer stillen Beteiligung – sog. “CLASSIC” – oder mittelbar über die Aequitas Treuhand GmbH als Kommanditisten mit einer Einmaleinlage – sog. “RENDITEMAXX” oder “Clevere KOMBI” – oder mit einer Rateneinlage sog. “IMMORENTE” bzw. “IMMORENTE Plus” beteiligen.
Risiken:
Solch geschlossene KG-Fonds-Beteiligungen oder stille Beteiligungen sind als riskante Kapitalanlage zu qualifizieren, da bei diesen das sog. Totalverlustrisiko besteht. Das heißt, es besteht das Risiko, dass die Anleger ihr gesamtes eingezahltes Geld verlieren.
Finanztest: Riskante Kapitalanlage:
Bereits im Jahr 2009 kommentierte die Fachzeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest den SHB Renditefonds 6 der SHB Innovative Fondskonzepte AG mit den Worten:
“Riskant, weil Investitionen bei Auflage des Fonds teilweise nicht feststehen, hohe Kosten, Ausschüttungen höher als Erträge, zum Teil schlecht laufende Vorgängerfonds“.
Kein klassischer Immobilienfonds:
Wie uns von Mandanten geschildert wurde, wurde ihnen der SHB Renditefonds 6 als Immobilienfonds mit Verweis auf Sachwerte vorgestellt. Jedoch handelt es sich beim SHB Renditefonds 6 nicht um einen klassischer Immobilienfonds, der selbst Grundstücke bzw. Immobilien erwirbt. Denn im Wesentlichen sollte der SHB Renditefonds 6 in Objektgesellschaften investieren. Im Grundbuch eingetragener Eigentümer der Immobilie ist daher nicht der SHB Renditefonds 6, an dem sich der Anleger beteiligt hat.
Schadensersatz – Aufklärungspflichten nach BGH:
Hierüber sowie über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sind Anleger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären.
Aufklärungspflichtig sind hier auch die sog. Gründungsgesellschafter bzw. Gründungsgesellschaften. Ist eine solche Aufklärung unterblieben, stehen dem Anleger u.a. gegenüber diesen Schadensersatzansprüche zu.
Aktuelle Entwicklungen:
Die DZ Hyp verweigerte eine Verlängerung des zum 31.01.2019 auslaufenden und zum 31.12.2018 mit ca. 6,47 Mio. EUR noch offenstehenden Darlehens, das die Objektgesellschaft – Objekte Ehingen GmbH & Co. KG – betrifft.
Zwar soll diesbzgl. mit anderen Kreditinstituten verhandelt werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass die Geschäftsführung im Umlaufverfahren November 2018 ermächtigt wurde, der Erhöhung der Darlehensvaluta auf bis zu 10 Mio. EUR zuzustimmen.
Schreiben einer Anlegergemeinschaft – Interessengemeinschaft:
Aktuell wurde uns von Mandanten berichtet, dass sie seitens einer Interessengemeinschaft angeschrieben und auf die Schließung der Anlegergemeinschaft hingewiesen worden seien. Hierdurch sei ihnen der Eindruck vermittelt worden, dass sie dieser Anlegergemeinschaft jetzt noch dringend vor Schließung beitreten sollten. Sie erhielten dann auch noch eine kostenfreie Einschätzung ihrer Chancen.
Bewertung:
Hierzu ist klar zustellen, dass geschädigte Anleger nicht einer Interessengemeinschaft beitreten müssen, um ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
Im Übrigen halten wir auch nichts von allgemein gehaltenen, kostenfreien unverbindlichen Einschätzungen. Vielmehr erachten wir eine individuelle Bewertung im Einzelfall für unerlässlich, zumal pauschale Einschätzungen den Anlegern nicht weiter helfen.
Verjährung:
Richtig ist, dass die Anleger des SHB Renditefonds 6 aufgrund der Emissionen in den Jahren von 2009 und 2010 jetzt die Verjährung beachten müssen und daher dringender dringender Prüfungs- bzw. Handlungsbedarf besteht.
Daher sollten Anleger jetzt nicht weiter zuwarten und ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. Auch raten wir davon ab, ohne rechtliche Prüfung die Einlagenraten einzustellen.
Unser Angebot an Sie – Erstbewertung:
Da im Einzelfall zu klären ist, ob eine mit der BGH-Rechtsprechung konforme Risikoaufklärung erfolgt ist und welche rechtlichen Möglichkeiten der jeweilige Anleger hat, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis der Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.
Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de