IFK Sachwerte 3 – Entwicklungen – Schadensersatz – Handlungsbedarf

Hinweis

20.05.2021:

IFK Sachwerte 3 Beteiligungs GmbH & Co. KG:

Die „IFK Sachwerte 3 Beteiligungs GmbH & Co. KG“ – „IFKD3“ – gehört zu der seitens der IFK Initiatorengesellschaft für Kapitalanlagen AG aufgelegten sog. „IFK Sachwertserie“, mit der wir uns schon seit längerer Zeit beschäftigen und über die wie schon berichtet haben (IFK Sachwertfonds – Schadensersatz – Finanztest).

Risiken:

Dabei hatten wir auch bereits auf die erheblichen Risiken für die Anleger der „IFK Sachwerte 3 Beteiligungs GmbH & Co. KG“ hingewiesen, die sich an derselben entweder unmittelbar oder mittelbar über die ITM Immobilien Treuhand München Vermögensverwaltung GmbH (Treuhandkommanditistin) als Kommanditisten oder als stille Gesellschafter beteiligen konnten.
Zu nennen ist hier z.B. das sog. Totalverlustrisiko, also das Risiko, dass die Anleger ihr gesamtes eingezahltes Geld vollständig verlieren können.
Aufgrund der erheblichen Risiken für die Anleger hatte auch die Fachzeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest bereits den Vorgängerfonds („IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 2 Beteiligungs GmbH & Co. KG“) in ihre sog. „Warnliste Geldanlage“ aufgenommen.
Inwieweit sich diese Risiken für die Anleger realisieren, hängt im Wesentlichen von der wirschaftlichen Entwicklung der Fonds ab.

Entwicklungen – Verluste der IFK Sachwerte 3:

Betrachtet man hierzu die letzten veröffentlichen Jahresabschlüsse, so fällt u.a. auf, dass nicht nur die „IFK Sachwertfonds Deutschland“ (vgl. IFK Sachwertfonds – Entwicklungen – Schadensersatz – Hanlungsbedarf), sondern auch die „IFK Sachwerte 3 Beteiligungs GmbH & Co. KG“ inzwischen weitere Verluste auf dem sog. Verlustsonderkonto angehäuft haben, für die die Kommaditisten letztlich einzustehen haben.
Nachdem die „IFK Sachwerte 3“ im Jahr 2019 einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 638.675,49 EUR erwirtschaftet hat, beläuft sich das Verlustsonderkonto zum 31.12.2019 auf minus 25.957.607,68 EUR.
Zu beachten ist auch, dass bis zum 31.12.2019 noch Einlagenforderungen in Höhe von ca. 57,43 Mio. EUR ausgestanden haben.

Erfahrungen – Bewertung:

Wie auch zu den weiteren Fonds der sog. „IFK-Sachwertserie“ wurde uns von mehreren Mandaten berichtet, dass sie seitens des Beraters auf die Fonds-Immobilien als Sachwerte hingewiesen wurden und mit diesen eine gewisse – angebliche – Werthaltigkeit und Sicherheit vorgespiegelt wurde.
Dies ist aber schon deshalb falsch, weil die „IFK Sachwerte 3 Beteiligungs GmbH & Co. KG“ im Wesentlichen in eine sog. Objektgesellschaft („IFK Sachwerte 3 Objekt GmbH & Co. KG“) investiert, die letztlich die sechs Immobilien erwoben hat. Die Fondsgesellschaft selbst, an der die Anleger beteiligt sind, verfügt daher nicht über eigenes Immobilieneigentum.
Aufgrund einer solchen nur mittelbaren Immobilienbeteiligung erachten wir die Bezeichnung als „Sachwert“-Fonds irreführend. Auch handelt es sich bei der „IFK Sachwerte 3 Beteiligungs GmbH & Co. KG“ nach unserem Verständnis deshalb nicht um einen klassischen Immobilienfonds.

Schadensersatz – Aufklärungspflichten nach BGH:

Hierüber sowie über die Risiken und alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sind Anleger nach mehreren Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären.
Aufklärungspflichtig sind hier auch die sog. Gründungsgesellschafter bzw. Gründungsgesellschaften. Ist eine solche Aufklärung unterblieben, stehen dem Anleger u.a. gegenüber diesen Schadensersatzansprüche zu.

Verjährung – Handlungsbedarf:

Wichtig ist aber, die Verjährung zu beachten, die grds. bereits mit der Pflichtverletzung/Zeichnung zu laufen beginnt. Daher besteht hier ein dringender Prüfungs- bzw. Handlungsbedarf für die Anleger des „IFK Sachwert 3 – Fonds“.

Daher sollten Sie, um ihre Schadensersatzansprüche nicht zu verlieren, jetzt nicht weiter zuwarten und ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. Auch raten wir davon ab, ohne rechtliche Prüfung die Einlagenraten einzustellen.

Unser Angebot an Sie – Erstbewertung:

Da im Einzelfall zu klären ist, ob eine mit der BGH-Rechtsprechung konforme Risikoaufklärung erfolgt ist und welche rechtlichen Möglichkeiten der jeweilige Anleger hat, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.

Ihr Nutzen: Auf der Basis der Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de