Schutzschirm für die IVG Immobilien AG:
Wie das Handelsblatt am 21.08.2013 berichtete, hat das Amtsgericht Bonn zur Sanierung des hoch verschuldeten Immobilienunternehmens IVG Immobilien AG, Bonn einem Antrag auf Durchführung eines sog. Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) stattgegeben.
IVG EuroSelect Fonds:
Welche Auswirkungen die Probleme der IVG Immobilien AG auf die von den IVG-Gesellschaften gemanagten Immobilienfonds haben wird, ist zur Zeit noch unklar.
Unabhängig von dieser aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung der IVG Immobilien AG können auch einige der IVG EuroSelect Fonds derzeit nicht mit positiven Nachrichten für die Anleger aufwarten.
IVG Euro Select Fonds 07, 08, 09 und 11:
Bei den geschlossenen Immobilienfonds IVG EuroSelect sieben GmbH & Co. KG, IVG EuroSelect acht GmbH & Co. KG, IVG EuroSelect neun GmbH & Co. KG und IVG EuroSelect elf GmbH & Co. KG mussten die Ausschüttungen wiederholt reduziert werden. Ursache hierfür sind u.a. offenbar negative Wechselkursentwicklungen zwischen GBP und EUR, die sich auf die Immobilien mit Standort London beziehen.
IVG Euro Select Fonds 10:
Der Fonds IVG EuroSelect zehn GmbH & Co. KG hat zwar aufgrund seiner im niederländischen Amersfoort gelegenen Immobilie nicht mit Wechselkursproblem zu kämpfen. Wegen eines anstehenden Mieterwechsels soll die Liquiditätsreserve weiter aufgestockt werden, was sich für die Anleger negativ hinsichtlich der Ausschüttungen auswirkt.
IVG Euro Select Fonds 14:
Bei der IVG EuroSelect vierzehn GmbH & Co. KG (“The Gherkin”) führten nach Angaben der IVG markt- bzw. wechselkursbedingte Verletzungen darlehensvertraglicher Vereinbarungen dazu, dass erzielte Überschüsse nicht an die Anleger ausgeschüttet werden konnten.
Risiken:
U.a. beinhalten die Beteiligungen an den geschlossenen Immobilienfonds für die Anleger das sog. Totalverlustrisiko. Das heißt, die Anleger können ihre bislang eingezahlten Einlagen vollständig verlieren. Hinzu kommt das Risiko, dass die Anleger in Höhe der erhaltenen gewinnunabhängigen Entnahmen/Ausschüttungen erneut Zahlungen erbringen müssen.
Berater/Vermittler:
Berater/Vermittler mussten ihre Kunden nicht nur über diese schwerwiegenden Risiken, sondern auch über fondsspezifische Risiken wie z.B. Wechselkursrisiken, Risiken einer sog. Spezialimmobilie, etc. aufklären.
Banken waren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zudem hinsichtlich sog. verdeckter Rückvergütungen (“Kick-backs”) aufklärungspflichtig.
Rechtliche Einschätzung:
Bei Verschweigen bzw. arglistiger Täuschung über die Risiken der Fondsbeteiligung stehen den Anlegern Schadensersatzansprüche gegenüber dem Berater/Vermittler/Bank wie ggfs. auch gegenüber den Gründungsgesellschaften zu.
Es wird daher zu klären sein, ob eine mit der BGH-Rechtsprechung konforme Risikoaufklärung (siehe unter Erfolge) erfolgt ist.
Geschädigte Anleger sollten daher auch aus Verjährungsgesichtspunkten nicht weiter zuwarten und ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen.
Über positive Gerichtsurteile wurde bereits berichtet.
Hilfestellungen für Geschädigte Anleger:
Um geschädigten Anlegern hier eine erste Einschätzung hinsichtlich ihrer Möglichkeiten zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.