03.09.2019:
DIG-Fonds – DIG Premium Select bR – Unternehmensgruppe ArgoVent:
Wir beschäftigen uns bereits seit Jahren mit der zur Unternehmensgruppe ArgoVent gehörenden Deutsche Immobilien Gesellschaft und den als GbR ausgestalteten DIG Fonds – DIG Premium Select bR oder DIG Special bR – (DIG Premium Select – Argovent – Schreiben zur Bankverbindung). Dabei hatten wir auch darüber berichtet, dass es den Fonds-Gesellschaften nicht gelungen war, eine Bankverbindung mit der Möglichkeit des Lastschrifteinzugs einzurichten, weshalb die Raten zahlenden Anleger mit Schreiben vom Juni 2019 aufgefordert wurden, die Raten-Zahlungen selbst zu veranlassen (DIG Premium Select – Schreiben zur Bankverbindung für Ratenzahlungen – Schadensersatz).
Aufforderung zur Zahlung mit Schreiben vom August 2019 – Dauerauftrag:
Aktuell wurden Anleger mit Schreiben vom August 2019 seitens der DIG Premium Select bR bzw. ArgoVent erneut dazu aufgefordert, die Zahlungen wieder fristgerecht aufzunehmen, wobei ihnen eine Frist „bis spätestens zum 09. September“ gesetzt wurde. Angeregt wird zudem, dafür einen Dauerauftrag einzurichten.
Gutschriftenregelung:
Verweisen wird in diesem Zusammenhang auf eine vertragliche Gutschriftenregelung. Hierzu heißt es im Schreiben vom August 2019: „Kommen Sie … der Zahlung der Raten nicht fristgerecht nach, verfällt diese und Sie müssen den gesamten Betrag der Einlage bis zum Ende der Laufzeit selbst entrichten.“
Bewertung:
Schaut man aber hinsichtlich der sog. „Gutschriftenregelung“ in den Gesellschaftsvertrag der DIG Premium Select bR (§ 3 Abs. 3 c), so fällt bereits auf, dass die Regelung zur Gutschrift ohnehin nicht allen Ratenzahlern zu Gute kommen soll. Vielmehr sollen nur solche Ratenzahler eine Gutschrift erhalten, die zu Beginn ihrer Beteiligung eine Einmalzahlung oder Anzahlung auf ihre Beteiligungssumme in Höhe von mindestens 25% erbracht haben.
Ungeachtet dessen, stellt sich die Frage, ob die Anleger der DIG-Fonds Ihre Ratenzahlungen überhaupt wieder aufnehmen bzw. einen Dauerauftrag einrichten sollten:
- Wie das jetzige Schreiben vom August 2019 zeigt, ist es den DIG-Fonds offenbar bis heute nicht gelungen, eine Bankverbindung mit der Möglichkeit des Lastschrifteinzugs für die Ratenzahlungen einzurichten, obwohl in deren Schreiben vom Januar 2019 zunächst von „technischen Schwierigkeiten“ und in Schreiben vom März 2019 dann die Rede davon war, dass hinsichtlich der Einrichtung einer solchen neuen Bankverbindung eine Reihe von Anfragen bei Banken gestellt wurden (vgl. DIG Premium Select – Argovent – Schreiben zur Bankverbindung). Jetzt dagegen wird angeregt, dass die Anleger einen Dauerauftrag bei ihrer Bank einrichten. Unsere ohnehin schon vorhandenen Bedenken werden daher noch größer.
- Hinzu kommt, dass – wie z.B. die DIG Premium Select bR / ArgoVent im Jahr 2018 einräumen musste – in einer Vielzahl der Fälle Anfangsverluste durch die entstandenen Kosten aus der Gründungszeit der Gesellschaft sowie die laufenden Kosten durch die Wertentwicklung der Beteiligung nicht wieder ausgeglichen werden konnten, sodass das Haftungsrisiko besonders hoch ist.
- Da wir bereits zahlreiche Anleger der DIG-Fonds vertreten, wurde uns von vielen unserer Mandanten geschildert, dass diese bei Abschluss ihrer Beteiligung nicht über die ganz erheblichen Risiken aufgeklärt worden waren.
Schadensersatz – Aufklärungspflichten nach BGH:
Ein Anleger als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haftet nicht nur mit seiner gezeichneten Einlage, sondern gesamtschuldnerisch mit den anderen Gesellschaftern für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit seinem gesamten Vermögen.
Über solche Haftungsrisiken sowie über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sind Anleger nach Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären.
Ist eine solche Aufklärung nicht erfolgt, stehen Anlegern Schadensersatzansprüche zu. Zudem kommt bei arglistiger Täuschung über die Risiken eine außerordentliche Kündigung in Betracht.
Unser Angebot an Sie – Erstberatung:
Vor diesen Hintergründen sollten sich Anleger durch die jetzige Aufforderung zur Zahlung unter Fristsetzung zum 09.09.2019 nicht unter Druck setzen lassen. Vielmehr sollten Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen.
Da im Einzelfall u.a. zu klären ist, ob eine mit der BGH-Rechtsprechung konforme Risikoaufklärung erfolgt war, ist eine individuelle Prüfung hier unerlässlich.
Daher bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Da hinsichtlich der Schadensersatzansprüche auch die Verjährung zu beachten ist, sollten Anleger nicht weiter zuwarten und ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen.
Ihr Nutzen: Auf der Basis der Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.
Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de