IFK Sachwertfonds – Schadensersatz – Finanztest

8. Januar 2019

Hinweis

08.01.2019:

IFK Sachwertfonds 1, 2 und 3:

An der seitens der IFK Initiatorengesellschaft für Kapitalanlagen AG, Grünwald aufgelegten „IFK Sachwertserie“ – „IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 1 Beteiligungs GmbH & Co. KG”, „IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 2 Beteiligungs GmbH & Co. KG” und „IFK Sachwerte 3 Beteiligungs GmbH & Co. KG” – (im Folgenden: IFK Sachwertfonds) konnten sich Anleger entweder unmittelbar oder mittelbar über die ITM Immobilien Treuhand München Vermögensverwaltung GmbH als Kommanditisten oder aber als stille Gesellschafter beteiligen.

BVT – IFK 4 Sachwertportfolio und IFK Select Zweitmarktportfolio :

Gemanagt werden die IFK Sachwertfonds nun von der BVT Unternehmensgruppe, die in der Folgezeit noch die „IFK 4 Sachwertportfolio GmbH & Co. Geschlossene Investment KG“ und die „IFK Select Zweitmarktportfolio GmbH & Co. Geschlossene Investment KG“ als geschlossene inländische Publikums-AIF nach dem KAGB (extern verwaltet durch die derigo GmbH & Co. KG) aufgelegt hat.

Keine klassischen Immobilienfonds:

Zwar wurde seitens der IFK Sachwertfonds die „Immobilie als Kapitalanlage“ oder die „Kapitalanlage in Sachwerte“ hervorgehoben. Wer aber glaubt, dass er mit seiner Beteiligung an den IFK Sachwertfonds einen unmittelbaren Sachwert erworben hat, irrt.
Denn die IFK Sachwertfonds sollen nicht wie ein klassischer Immobilienfonds selbst die Grundstücke bzw. Immobilien erwerben, sondern im Wesentlichen nur in Objektgesellschaften investieren, die die Immobilien erwerben sollen (Immobilienportfolio).  Aufgrund dieser lediglich mittelbaren Immobilienbeteiligung ist nach unserer Ansicht die Bezeichnung als „Sachwert“-Fonds irreführend. Im Grundbuch eingetragener Eigentümer ist nicht der IFK Sachwertfonds, an dem sich der Anleger beteiligt hat.

IFK Sachwertfonds – Beteiligungsvarianten – Ausschüttungen:

Die IFK Sachwertfonds sahen diverse Beteiligungsvarianten (z.B.: „V1 Max“, „V2 Pro“, „V3 Plus“, „Classic“, …) vor. Je nachdem, welche Variante gezeichnet wurde, kann die Einlage nebst Agio z.B. durch eine Einmalzahlung oder durch ratierlich Zahlungen (Ansparplan) oder teilweise durch thesaurierte Ausschüttungen erbracht werden.

Risiken – Finanztest:

Durch die Ratenzahlung oder die Variante der thesaurierenden Ausschüttungen erhöhen sich die Risiken der ohnehin schon riskanten Kapitalanlage noch weiter.
Die Fachzeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest führt daher die IFK bzw. den IFK Sachwertfonds Deutschland 2 in ihrer sog. „Warnliste Geldanlage“ unter geschlossene Fonds und kritisiert in diesem Zusammenhang, dass der Fonds für Anleger zu riskant sei. Sie führt u.a. aus: „Wegen des Risikos eines Totalverlustes sind geschlossene Fonds für Ratensparer völlig ungeeignet. Geht der Fonds pleite, müssen Ratensparer bis zur vereinbarten Gesamtsumme weiterzahlen.“

Bewertung – Risiken:

Solch geschlossenen KG-Fonds-Beteiligungen oder stille Beteiligungen sind als riskante Kapitalanlage zu qualifizieren. Zu dem sog. Totalverlustrisiko kommen noch Nachschussrisiken (u.a. aus § 172 HGB). Des Weiteren bewerten wir die anfängliche Fremdkapitalquote wie auch die sog. Weichkosten als relativ hoch.

Schadensersatz – Aufklärungspflichten nach BGH:

Hierüber sowie über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sind Anleger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären.
Aufklärungspflichtig sind hier auch die sog. Gründungsgesellschafter bzw. Gründungsgesellschaften. Ist eine solche Aufklärung unterblieben, stehen dem Anleger u.a. gegenüber diesen Schadensersatzansprüche zu.

Hilfestellung – Erstberatung:

Es wird im Einzelfall zu klären sein, ob eine mit der BGH-Rechtsprechung konforme Risikoaufklärung erfolgt ist.

Da eine individuelle Prüfung hierbei unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.

Verjährung:

Ganz wichtig ist es, aufgrund des Emissionsbeginns im Jahr 2008 die Verjährung zu beachten.

Daher sollten Anleger nicht weiter zuwarten und ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen.

Ihr Nutzen: Auf der Basis der Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.