18.05.2022:
IFK Sachwertfonds Immobilien Deutschland – IFK1, IFK2, IFK3:
Mit den “IFK Sachwertfonds” – “IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 1 Beteiligungs GmbH & Co. KG” (“IFK1”), “IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 2 Beteiligungs GmbH & Co. KG” (“IFK2”); IFK Sachwerte 3 Beteiligungs GmbH & Co. KG (“IFK3”) – beschäftigen wir uns schon seit mehreren Jahren und hatten über diese auch bereits mehrfach berichtet (z.B.: IFK Sachwertfonds – Schadensersatz – Finanztest; IFK Sachwertfonds – Entwicklungen – Schadensersatz – Handlungsbedarf; IFK Sachwerte 3).
Schreiben vom 17.05.2022 – Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren zum Jahresabschluss 2021, etc.:
Aktuell wurde den Anlegern seitens der Fonds mit Schreiben vom 17.05.2022 ein Abstimmungsbogen zur Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren über die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2021, der Einnamhme-Überschuss-Rechnung zum 31.12.2021, etc. übersandt.
Zugleich werden die Anleger gebeten, den Abstimmungsbogen “spätestens bis zum 17.06.2022” zurückzusenden, da ansonsten, wenn sich nicht genügend Anleger auf diesem Weg an der Abstimmung beteiligen, “eine Gesellschafterversammlung durchgeführt werden” müsse, “die den Fonds mit zusätzlichen Kosten“ belaste. Eingeleitet wird das Schreiben der Fondsgesellschaft mit der Aussage, “dass sich die Fondsgesellschaft insgesamt besser entwickelt“ habe, “als ursprünglich prognostiziert”.
Bewertung – Entwicklungen – Erfahrungen:
Soweit hierbei die Fondsentwicklung in Relation zu der ursprünglichen Progonose gesetzt wird, stellt sich für die an den Sachwertfonds beteiligten Anleger die Frage, wie es um ihre Fondsbeteiligung tatsächlich bestellt ist.
- Blickt man hierzu zum Beispiel in den Geschäftsbericht nebst Anlagen der “IFK Sachwertfonds Deutschland 2” für das Geschäftsjahr 2021, sieht man, dass die Fondsgesellschaft – “IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 2 Beteiligungs GmbH & Co. KG” – im Jahr 2021 wie auch schon in den Vorjahren einen Jahresfehlbetrag erwirtschaftet hat, der die Kapitalkonten der Kommandit-Anleger belastet. Zum 31.12.2021 weist das Kapitalkonto III (Verlustsonderkonto) einen Betrag in Höhe von “-22.105.389,78 EUR” aus.
- Des Weiteren ist dort ersichtlich, dass an sog. “Vergütungen an Gesellschafter und nahestehende Personen” (§ 24 Abs. 1 VermAnlG) alleine im Jahr 2021 ein Betrag in Höhe von immerhin “126.009,54 EUR” gezahlt wurde.
- Hinsichtlich der sog. Weichkosten kommt erschwerend hinzu, dass solche sowohl auf der Ebene der Fondsgesellschaft, an der die Kommandit-Anleger beteiligt sind, als auch auf der Ebene der Objektgesellschaft, an der sich die Fondsgesellschaft beteiligt hat und somit die Anleger nur mittelbar beteiligt sind, anfallen.
- Zudem bringt die Zweistufigkeit der IFK-Sachwertfonds mit der Fondsgesellschaft einerseits und der Objektgesellschaft andererseits und die somit nur mittelbare Immobilienbeteiligung der Anleger, aufgrund der wir die Bezeichnung als “Sachwert“-Fonds ohnehin als irreführend erachten (vgl. IFK Sachwertfonds – Schadensersatz -Finanztest), nach unserer Bewertung noch weitere Nachteile für die Anleger. Diese folgen zum Beispiel auch daraus, dass die Fondsgesellschaft an die Objektgesellschaft neben der gezeichneten Einlage noch eine sog. Kapitalrücklage zu erbringen hat, die später für die letztliche Vermögensbeteiligung der Fondsgesellschaft an der Objektgesellschaft außer Betracht bleibt.
Kündigung – Schadensersatz – Aufklärungspflichten nach Urteilen des BGH:
Hierüber sowie über die Risiken und alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sind Anleger nach mehreren Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären.
Aufklärungspflichtig sind hier auch die sog. Gründungsgesellschafter bzw. Gründungsgesellschaften und ggfs. die Treuhandkommanditistin (ITM Immobilien Treuhand München Vermögensverwaltung GmbH). Ist eine solche Aufklärung unterblieben, stehen dem Anleger u.a. gegenüber diesen Schadensersatzansprüche zu.
Wurde der Anleger arglistig über die Risken getäuscht, kann er seine Fondsbeteiligung auch außerordentlich kündigen, wobei die außerordentlichen Kündigungsgründe substantiiert darzulegen sind.
Anleger sollten, um ihre Schadensersatzansprüche auch im Hinblick auf die Verjährung nicht zu verlieren, jetzt nicht weiter zuwarten und ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. Auch raten wir davon ab, ohne rechtliche Prüfung die Einlagenraten einzustellen.
Unser Angebot an Sie – Erstbewertung:
Da eine Bewertung im Einzelfall im Hinblick auf die rechtlichen Möglichkeiten unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis der Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.
Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de