IFK Sachwertfonds – Entwicklungen – Schadensersatz – Handlungsbedarf

20. Mai 2021

Hinweis

20.05.2021:

IFK Sachwertfonds Deutschland:

Wir beschäftigen uns schon seit längerer Zeit mit den “IFK Sachwertfonds” – “IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 1 Beteiligungs GmbH & Co. KG” (“IFKD1”), “IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 2 Beteiligungs GmbH & Co. KG” (“IFKD2”) – und hatten über diese auch schon berichtet (IFK Sachwertfonds – Schadensersatz – Finanztest).

Risiken:

Dabei hatten wir auch bereits auf die erheblichen Risiken für die Anleger der “IFK Sachwertfonds” hingewiesen, die sich an denselben entweder unmittelbar oder mittelbar über die ITM Immobilien Treuhand München Vermögensverwaltung GmbH (Treuhandkommanditistin) als Kommanditisten oder als stille Gesellschafter beteiligt haben.
Zu nennen ist hier z.B. das sog. Totalverlustrisiko, also das Risiko, dass die Anleger ihr gesamtes eingezahltes Geld vollständig verlieren können.
Aufgrund der erheblichen Risiken für die Anleger hatte auch die Fachzeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest den “IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 2 Beteiligungs GmbH & Co. KG” in ihre sog. “Warnliste Geldanlage” aufgenommen.
Inwieweit sich diese Risiken für die Anleger realisieren, hängt im Wesentlichen von der wirschaftlichen Entwicklung der Fonds ab.

Entwicklungen – Verluste:

Betrachtet man hierzu die letzten veröffentlichen Jahresabschlüsse, so fällt u.a. auf, dass die Fonds inzwischen weitere Verluste angehäuft haben, die sich in den sog. Verlustsonderkonten mittlerweile zu erheblichen Beträgen summieren, für die die Kommaditisten letztlich einzustehen haben.

  • IFK 1 – IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 1 Beteiligungs GmbH & Co. KG:
    Nach dem letzten veröffentlichten Jahresabschluss der IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 1 Beteiligungs GmbH & Co. KG für 2017 weist das Verlustsonderkonto zum 31.12.2017 einen Betrag in Höhe von minus 20.778.229,63 EUR aus.
  • IFK 2 – IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 2 Beteiligungs GmbH & Co. KG:
    Auch für IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 2 Beteiligungs GmbH & Co. KG sieht es nicht besser aus. Wie auch schon in den Jahren zuvor wurden weitere Verluste erwirtschaftet, sodass sich das im Jahresabschluss für 2019 ausgewiesene Verlustsonderkonto zum 31.12.2019 inzwischen auf minus 22.131.525,60 EUR beläuft.

Erfahrungen – Bewertung:

Uns wurde von mehreren Mandaten berichtet, dass ihnen gegenüber seitens der Berater auf die Fonds-Immobilien als Sachwerte verwiesen und dadurch eine gewisse – angebliche – Werthaltigkeit und Sicherheit vorgespiegelt wurde.
Dies ist aber schon deshalb falsch, weil die “IFK Sachwertfonds” im Wesentlichen in sog. Objektgesellschaften investieren, die letztlich die Immobilien erwerben.
Aufgrund einer solchen nur mittelbaren Immobilienbeteiligung erachten wir die Bezeichnung als “Sachwert”-Fonds irreführend und die “IFK-Sachwertfonds” sind nach unserem Verständnis auch nicht als klassische Immobilienfonds zu qualifizieren.

Schadensersatz – Aufklärungspflichten nach BGH:

Hierüber sowie über die Risiken und alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sind Anleger nach mehreren Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären.
Aufklärungspflichtig sind hier auch die sog. Gründungsgesellschafter bzw. Gründungsgesellschaften. Ist eine solche Aufklärung unterblieben, stehen dem Anleger u.a. gegenüber diesen Schadensersatzansprüche zu.

Verjährung – Handlungsbedarf:

Wichtig ist aber, die Verjährung zu beachten, die grds. bereits mit der Pflichtverletzung/Zeichnung zu laufen beginnt. Daher besteht hier ein dringender Prüfungs- bzw. Handlungsbedarf für die Anleger der “IFK-Sachwertfonds”.

Daher sollten Sie, um ihre Schadensersatzansprüche nicht zu verlieren, jetzt nicht weiter zuwarten und ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. Auch raten wir davon ab, ohne rechtliche Prüfung die Einlagenraten einzustellen.

Unser Angebot an Sie – Erstbewertung:

Da im Einzelfall zu klären ist, ob eine mit der BGH-Rechtsprechung konforme Risikoaufklärung erfolgt ist und welche rechtlichen Möglichkeiten der jeweilige Anleger hat, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.

Ihr Nutzen: Auf der Basis der Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.