Walton Europe – Ottawa 3 – Schadensersatz – Verjährung beachten!

Hinweis

27.07.2018:

Walton Europe Landentwicklung Ottawa 3 GmbH & Co. KG:

An der seitens der Walton Europe GmbH aufgelegten „Walton Europe Landentwicklung Ottawa 3 GmbH & Co. KG“ (im Folgenden: „Walton Europe – Ottawa 3“), Berlin konnten sich Anleger unmittelbar oder mittelbar über die ZUS Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg als Kommanditisten beteiligen.

Walton Europe GmbH:

Die Walton Unternehmensgruppe, zu der die Walton Europe GmbH gehört, befasst sich mit der Erschließung von strategisch gelegenen Landflächen in den USA und Kanada. In diesem Zusammenhang wurden bereits zuvor verschiedene Fonds aufgelegt, wie z.B. der „Walton Europe Landentwicklung Ottawa GmbH & Co. KG“ und der „Walton Europe Landentwicklung Ottawa 2 GmbH & Co. KG“.

„Land Banking“:

Nach der seitens der Emittentin vorgegebene Anlageidee des „Land Banking“ soll der Anleger an der Wertsteigerung von unbebauten Grundstücken in Ottawa, Kanada profitieren.

Walton Europe – Ottawa 3:

Zu beachten ist aber, dass der „Walton Europe – Ottawa 3“ nicht wie ein klassischer Immobilienfonds selbst Grundstücke in Kanada erwerben, sondern in eine kanadische Objektgesellschaft investieren sollte, die dann wiederum Miteigentumsanteile an Grundstücken im Bezirk City of Ottawa erwerben sollte. Diese waren bei Erstellung des Verkaufsprospekts als landwirtschaftliche Nutzfläche (Farmland) ausgewiesen und sollten erst noch erschlossen und zu baureifen Grundstücken entwickelt werden.
Hierdurch sollten die Grundstücke eine derartige Wertsteigerung erfahren, dass die Walton International Group Inc. für die Anleger eine Verdoppelung deren geleisteter Nominal-Einlage innerhalb eines Zeitraumes von ca. 5 Jahren anstrebte.

Bewertung:

Die von der Walton Gruppe angestrebte Rendite erachten wir aber insbesondere bereits vor dem Hintergrund der hinsichtlich der Objektgesellschaft angegebenen Investitionsquote in den Grundstückserwerb (1.767.580 CAD) nebst Grunderwerbsteuer (106.718 CAD) und Landentwicklungskosten (122.460 CAD) in Relation zum Erwerb des Entschließungskonzepts (4.330.570 CAD) sowie der erheblichen sog. „Weichkosten“ für äußerst fraglich.

Entwicklung des Walton Europe – Ottawa 3:

Wie die aktuellen Entwicklungen zeigen, dürften die Anleger von einer solchen Rendite weit entfernt sein. Denn im Mai 2017 haben verschiedene Gesellschaften der Walton-Gruppe in Kanada ein sog. Gläubigerschutzverfahren beantragt. Die verschiedenen deutschen Beteiligungsgesellschaften sind hiervon zumindest insoweit betroffen, als Umstrukturierungspläne eine Zusammenfassung in einer Poolgesellschaft, einer sog. „Roll-Up Corporation“ (kurz: RUC) vorsehen.

Risiken:

Solch geschlossenen KG-Fonds-Beteiligungen sind als riskante Kapitalanlage zu qualifizieren. Für die Anleger besteht z.B. stets das sog. Totalverlustrisiko. Das heißt, sie können ihre bislang eingezahlten Einlagen vollständig verlieren.

Schadensersatz – Aufklärungspflichten nach BGH:

Hierüber sowie über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sind Anleger nach der herrschenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären. Aufklärungspflichtig sind hier auch die sog. Gründungsgesellschafter bzw. Gründungsgesellschaften. Ist eine solche Aufklärung unterblieben, stehen dem Anleger u.a. gegenüber diesen Schadensersatzansprüche zu.

Hilfestellung – Erstberatung:

Es wird im Einzelfall zu klären sein, ob eine mit der BGH-Rechtsprechung konforme Risikoaufklärung erfolgt ist.

Da eine individuelle Prüfung hierbei unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.

Verjährung:

Ganz wichtig ist es, aufgrund des Emissionsbeginns im Jahr 2008 die Verjährung zu beachten. In Anbetracht der 10-jährigen Verjährungshöchstfrist besteht dringender Handlungsbedarf!

Daher sollten Anleger nicht weiter zuwarten und ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen.

Ihr Nutzen: Auf der Basis der Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Falls Sie eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de