Commerzbank AG – Falschberatung bei DS-Rendite-Flugzeugfonds und CFB-Fonds – Klageerfolg

Hinweis

23.08.2019:

Falschberatung durch die Commerzbank AG bei geschlossenen Fonds:

Bereits im Jahr 2017 wandte sich ein Kunde der Commerzbank AG an unsere Kanzlei, weil er sich seitens der Commerzbank AG im Zusammenhang mit der Beratung hinsichtlich zweier geschlossener Fonds fehlerhaft beraten fühlte.

  • Flugzeugfonds: DS-Rendite-Fonds Nr. 122 Flugzeugfonds I GmbH & Co. KG:

Dies war zum einen der vom Emissionshaus Dr. Peters aufgelegte DS-Rendite-Fonds Nr. 122 Flugzeugfonds I GmbH & Co. KG, der ein Flugzeug des Typs Boing 777-200LR erwerben und an die Fluggesellschaft Emirates verleasen sollte.

  • Immobilienzertifikatefonds: CFB-Fonds 164 – HAJOBANTA GmbH & Co. Asia Opportunity I KG:

Zum anderen war es der über die Commerz Real AG initiierte und somit konzerneigene CFB-Fonds 164 – HAJOBANTA GmbH & Co. Asia Opportunity I KG, der als Immobilienzertifikatefonds in Zertifikate investiert, die eine (fiktive) Beteiligung am LaSalle Asia Opportunity Fund III (LAOF III) widerspiegeln sollte.

Nach einer von uns durchgeführten Bewertung und einer Analyse des Beratungsgesprächs wie auch der Emissions-Prospekte kamen auch wir zu dem Ergebnis, dass unser Mandant seitens der Commerzbank AG fehlerhaft beraten wurde und ihm deshalb ein Schadensersatzanspruch gegen dieselbe zusteht.

Klage gegen die Commerzbank AG:

Nachdem die Commerzbank AG jedoch Beratungsfehler vehement zu bestreiten versuchte und zu keiner angemessenen außergerichtlichen Lösung bereit war, wollte unser Mandant dies nicht auf sich sitzen lassen, weshalb er unsere Kanzlei beauftragte, Schadensersatz-Klage gegen die Commerzbank AG Klage beim LG Freiburg einzureichen.

Klage-Erfolg – Urteil des LG Freiburg im Breisgau vom 26.04.2019 gegen die Commerzbank AG – Haftung auf Schadensersatz:

Dies hat sich für unseren Mandanten nun gelohnt. Denn auch das LG Freiburg sah – ebenso wie wir – die Beratung und Aufklärung der Commerzbank AG als fehlerhaft an und verurteilte die Commerzbank AG in dem von unserer Kanzlei erstrittetenen Urteil vom 26.04.2019 (Az.: 5 O 42/18) auf Schadensersatz.

Dabei stützte das LG Freiburg die Verurteilung der Commerzbank AG bereits auf eine fehlerhafte Aufklärung über die Höhe der von ihr selbst vereinnahmten nicht unerheblichen Rückvergütung (sog. Kick-backs) und wies die seites der Commerzbank AG erhobene Einrede der Verjährung zurück.

Bedeutung des Urteils auf für die Fehlberatung hinsichtlich anderer Fonds:

Das Urteil des LG Freiburg ist auch für die Frage des Verjährungsbeginns bei anderen Fonds, insbes. CFB-Fonds von Bedeutung. Denn das Gericht stellte entgegen der Ansicht der Commerzbank AG klar, dass durch die auf den Zeichnungsscheinen des CFB-Fonds enthaltene Passage, dass das Agio „den jeweiligen Eigenkapitalvermittlern als zusätzliche Vertriebsprovision“ zustehe, keine Verjährung in Gang gesetzt wurde. Hierzu entschied es:

Denn ein Anleger „muss regelmäßig nicht damit rechnen, dass er aus dem Text eines Zeichnungsscheins, der ihm nach Abschluss der Beratung zum (formalen) Vollzug der bereits getroffenen Anlageentscheidung vorgelegt wird, substanzielle Hinweise auf Eigenschaften und Risiken der Kapitalanlage erhält. Erst recht muss er nicht davon ausgehen, dass von ihm zur Vermeidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit erwartet wird, den Text durchzulesen, um die erfolgte Beratung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. …

Bewertung:

Es zeigt sich daher, dass sich Anleger durch zu Unrecht erfolgte Zurückweisungen von Banken/Sparkassen nicht entmutigen lassen, sondern vielmehr beharrlich bleiben und ihre Ansprüche ggfs. auch gerichtlich durchsetzen sollten.

Unser Angebot an Sie – Erstberatung:

Da eine individuelle Prüfung der Beratungssituation unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Profitieren sie von unserer langjährigen Erfahrung. Auf der Basis der Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de