Wirecard – Skandal:
Vom Skandal um den Zahlungsdienstleister Wirecard AG sind nicht nur deren Aktionäre, sondern auch die Erwerber von strukturierten Wertpapieren (Derivate) betroffen, die sich auf die Wirecard-Aktie (ISIN: DE0007472060 bzw. WKN: 747206) als Basiswert beziehen.
Zertifikate – Wirecard-Zertifikate:
Zu nennen sind hier insbesondere Zertifikate (Inhaberschuldverschreibungen), die aufgrund der Bezugnahme auf die Wirecard-Aktie als Basiswert auch als sog. “Wirecard-Zertifikate” bezeichnet werden.
FAZ – Emittenten – Banken: BNP Parisbas, Citigroup Global Markets, Credit Suisse, Deutsche Bank, DZ Bank oder Vontobel :
Solche sog. “Wirecardzertifikate” wurden bis ins Jahr 2020 von zahlreichen namhaften Banken aufgelegt. Die FAZ (Frankfurter Allgemeine Zeitung) benennt in ihrem Artikel vom 02.07.2020 “Zertifikate auf Wirecard-Aktie vom Crash erwischt” als Emittenten z.B. die BNP Parisbas, Citigroup Global Markets, Credit Suisse, Deutsche Bank, DZ Bank oder Vontobel.
Schadensersatz – Verlust-Risiko:
Da die Wertentwicklung der Zertifikate mit der Marktentwicklung der Wirecardaktie korreliert, kann der Wirecrad-Skandal, der inzwischen zur Insolvenz der Wirecard AG geführt hat, je nach Ausgestaltung des Zertifikats in den sog. Zertifikatbedingungen (Konditionenblatt) für die Anleger bis zum Totalverlust führen. Daher stellen sich viele Erwerber solcher Wirecard-Zertikifkate nun die Frage, ob der Emittent oder die beratende Bank u.a. die fehlerhaften Bilanzen nicht hätten erkennen oder die Anleger nicht zumindest über den Verdacht von Ungereimtheiten bei der Wirecard AG hätten informieren müssen und ob ihnen hieraus bei Unterlassen Schadensersatzansprüche zustehen.
Beratung – Aufklärungspflichten – Bewertung – Erfahrungen:
Nach unseren Erfahrungen und Bewertungen muss hier u.a. zwischen den Anspruchsgegegnern – u.a. Emittent, beratende Bank/Sparkasse – wie auch im Rahmen der Beratung hinsichtlich einer anlegergerechten und anlageobjektgerechten Beratung differenziert werden.
- Eine sog. anlegergerechte Beratung ist nur dann gegeben, wenn das empfohlene Zertifikat zu den persönlichen Verhältnissen des Anlegers (z.B.: Wissensstand, Risikobereitschaft, Anlagezielen) passt.
- Eine sog. anlageobjektgerechte Beratung erfordert eine hinreichende Aufklärung bzgl. des Zertifikats als Anlageobjekt und zwar hinsichtlich der Umstände (z.B. Eigenschaften und Risiken), die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. z.B. Urteil des BGH, Az.: XI ZR 12/93).
- Hierzu schließt sich die Frage an, welchen Prüfungs-, Nachforschungs- und Ermittlungspflichten, Plausibilitätsprüfungspflichten, Hinweispflichten, etc. der Emittent bzw. der Anlageberater/beratende Bank nachzukommen haben, um überhaupt eine hinreichende Aufklärung und Beratung hinsichtlich des Zertifikats gegenüber dem Anleger erbringen zu können und ob ein diesbzgl. Unterlassen zum Schadensersatz führt. Hierbei stellt sich insbesondere bei den Wirecard-Zertifikaten die Frage, inwieweit solche Pflichten bzgl. der Wirecard-AG und deren Aktie als Basiswert bestanden haben.
Financial Times (FT) – “House of Wirecard” – Süddeutsche Zeitung (SZ):
Auch wenn hinsichtlich der Prüfungs- und Ermittlungs- sowie der Hinweis- und Aufklärungspflichten in der Rechtsprechung und Fachliteratur einiges umstritten ist, so sehen wir bei den Wirecard-Zertifikaten die aus unserer Sicht solche Pflichten begründende Besonderheit, dass über die Wirecard AG bereits seit 2015 kritisch berichtet wurde.
- Die Financial Times berichtete in ihrem Blog “FT Alphaville” in der Artikelserie “House of Wirecard” schon im Jahr 2015 kritisch über den Finanzdienstleister Wirecard und Ungereimtheiten bei den Bilanzen.
- Dies griff z.B. die Süddeutsche Zeitung schon im Jahr 2016 auf und berichtete in ihrem Artikel vom 24.02.2016 darüber, dass die “Wirecard-Zahlen” schwer zu entschlüsseln seien.
- Auch in den Folgejahren wurde, angestoßen durch die Financial Times immer wieder kritisch übner die Wirecard AG berichtet.
Obwohl zahlreiche Wirecard-Zertifikate erst zeitlich später emittiert worden waren und unterblieben – wie uns von Mandanten berichtet wurde – entsprechende Hinweise hierauf. Auch fehlen solche in uns vorliegenden Zertifikat-Unterlagen.
Schadensersatz:
U.a. aufgrund dieser Pressebrichterstattung sehen wir Ansatzpunkte für Prüfungs- und Ermittlungs- sowie auch Hinweis- und Aufklärungspflichten, deren Verletzung Schadensersatzansprüche der Anleger begründen können und zwar für ab dem Jahr 2015 aufgelegte bzw. vermittelte sog. Wirecard-Zertifikate.
Neben den Schadensersatzansprüchen wegen einer fehlerhaften Aufklärung und Beratung kommen auch solche aus der sog. Prospekthaftung in Betracht.
Da der Anspruchsgegner der Zertifikat-Anleger hier nicht die Wirecard AG, sondern der Emittent bzw. die beratende Bank/Sparkasse ist, müssen sich die geschädigten Anleger auch nicht auf das über das Vermögen der Wirecard AG eröffnete Insolvenzverfahren und eine ledigliche Insolvenzquote verweisen lassen.
Erstberatung – Unser Angebot an Sie:
Da eine individuelle Prüfung, auch unter Einbeziehung der damaligen Beratungssituation hierbei unerlässlich ist, bieten wir betroffenen Anlegern, die solche sog. Wirecard-Zertifikate erworben haben, zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Geschädigte Anleger sollten hier nicht länger zuwarten, da hinsichtlich der Schadensersatzansprüche auch die Verjährungsregelungen beachtet werden müssen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.
Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de
Wir unterstützen Sie gerne!