alphapool GmbH – alphapool AG – Insolvenz

Hinweis

Stand: 29.04.2015

alphapool GmbH – alphapool AG:

Die alphapool GmbH, Leipzig ist durch Formumwandlung aus der alphapool AG hervorgegangen, die in Saarbrücken ihren Sitz hatte. Geschäftsführer der alphapool GmbH ist ein Herr Gernot Fuhr.
Insoweit werden Parallelen zur früheren Financial World Wirtschaftsberatung AG, gegen die wir bereits in der Vergangenheit mehrere Mandanten vertreten hatten, offensichtlich. Auch die Financial World Wirtschaftsberatung AG residierte im Rotfeld in Saarbrücken und verlagerte nach Umwandlung in die WU Wirtschafts- und Unternehmensberatung GmbH ihren Sitz nach Leipzig. Geschäftsführer derselben war ebenfalls Herr Gernot Fuhr.

Gegenstand des Unternehmens/Investitionsmöglichkeiten:

Unternehmensgegenstand der alphapool GmbH bzw. alphapool AG war u.a. der Aufkauf von Kapital-Lebensversicherungen und Bausparverträgen.
Das uns von Mandanten geschilderte Geschäftsmodell der alphapool sah so aus, dass Anleger auf bestehende Kapitallebensversicherungen angesprochen wurden. Unter Vorspiegelung besserer Renditen und einer Rückzahlung in Raten sollten sie z.B. ihre bestehende Kapitallebensversicherung über einen Rechtsanwalt vorzeitig kündigen. Die hieraus resultierenden Rückkaufswerte sollten dann in die alphapool AG fließen, die sodann in den nächsten Jahren Ratenzahlungen nebst Zinsen an die Anleger erbringen sollte.

Risiken:

Hierbei ist zunächst zu beachten, dass es hier – im Gegensatz zu einer Lebensversicherungsgesellschaft oder einer Bausparkasse – keine Solvenzaufsicht gibt. Ein solches Geschäftsmodell beinhaltet für den Anleger das sog. Totalverlustrisiko. Das heißt, im schlimmsten Fall erhalten die Anleger von den Rückkaufswerten nichts mehr zurück; ihr anfänglich in die Lebensversicherungen und sonstigen Verträge investiertes Geld ist verloren.
Wie wir von Mandanten erfahren haben, wurden diese z.B. weder über dieses Risiko noch über die regelmäßig geringeren Rückkaufswerte bei vorzeitiger Kündigung der Kapitallebensversicherungen aufgeklärt. Weiter unterblieb eine Aufklärung über die Problematik der Bewertung des Geschäftsmodells als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft.

BaFin – Unerlaubtes Einlagengeschäft – §§ 1, 32, 54 KWG:

Liegt ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft (Bankgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) vor, so bedarf ein Unternehmen zum Betreiben eines solchen Geschäftsmodells einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Fehlt es hieran, wird seitens der BaFin das Betreiben untersagt und die Abwicklung angeordnet.
Hierbei hat die BaFin auch solche Geschäftsmodelle im Fokus, bei denen gebrauchte Lebensversicherungen und andere kapitalgebundene Vermögensanlagen, wie z.B. Rentenversicherungen und Bausparverträge aufgekauft bzw. beendet werden, wenn neben weiterer Kriterien die hieraus resultierenden Werte nicht oder nicht vollständig unmittelbar an den Versicherungsnehmer oder Inhaber solcher Vermögensanlagen ausgezahlt, sondern beim Anbieter angelegt und erst später ausgezahlt werden sollen.

Fehlende Erlaubnis:

Insoweit liegt uns nun ein Schreiben des Geschäftsführers der alphapool GmbH, Herr Gernot Fuhr vom 21. April 2015 vor, mit dem dieser einräumen musste, dass die Bafin gegenüber der alphapool GmbH mangels Erlaubnis nach KWG mit Bescheid vom 31. Oktober 2014 die Rückabwicklung der Verträge angeordnet habe.

Insolvenzverfahren:

Da die alphapool GmbH – wie Herr Gernot Fuhr weiter mitteilt – nicht in der Lage sei, das erhaltene Kapital unverzüglich an ihre Anleger zurückzuzahlen, habe man nun Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.

Rechtliche Einschätzung:

Neben aus einer Risikofehlaufklärung resultierenden vertraglichen Schadensersatzansprüche kommen auch deliktische Schadenersatzansprüche der Anleger gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG in Betracht. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) z.B. mit Urteil vom 5.12.2013 (Az.: III ZR 73/12) entschieden, dass § 32 KWG als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zu qualifizieren ist.
Des Weiteren machen sich Betreiber eines Geschäftes ohne Erlaubnis gemäß § 32 KWG nach § 54 KWG strafbar.
Im Übrigen ist zu beachten, dass Anleger ihre Forderungen bei Eröffnung des Insovenzverfahrens rechtzeitig anmelden müssen.

Hilfestellungen für Geschädigte Anleger:

Um geschädigten Anlegern hier eine erste Einschätzung hinsichtlich ihrer Möglichkeiten zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise, auch hinsichtlich eines Insolvenzverfahrens erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.