Zertifikate – Adler Group – Schadensersatz

Hinweis

01.06.2022

Adler Group S.A. – KPMG – Versagungsvermerk – BaFin:

Darüber, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG der Adler Group für den Konzernabschluss und Einzelabschluss 2021 das Testat verweigert („Disclaimer of Opinion“ – Versagungsvermerk) und im Bericht über die Sonderuntersuchung vom 21.04.2022 die Vorwürfe der Viceroy Research insbesondere zu der sog. „Gerresheim-Transaktion“ nicht entkräftet hat, haben wir bereits berichtet (Adler Group – KPMG – Versagungsvermerk – Gerresheim-Transaktion – BaFin – Schadensersatz).

Zertifikate – Adler Group-Zertifikate:

Von diesen Vorgängen um die Adler Group S.A., die inzwischen nicht nur die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin), sondern auch die Staatsanwaltschaft Frankfurt beschäftigen, sind aber nicht nur die Aktionäre und Anleihegläubiger der Adler Group S.A., sondern auch die Erwerber von strukturierten Wertpapieren (Derivate) betroffen, die sich auf die Adler Group-Aktie (ISIN: LU1250154413 bzw. WKN: A14U78) oder ADO Properties S.A.-Aktie (ISIN: DE000GX29VT9 bzw. WKN: GX29VT) als Basiswert beziehen.
Zu nennen sind hier insbesondere Zertifikate (Inhaberschuldverschreibungen), die aufgrund der Bezugnahme auf die Adler Group-Aktie als Basiswert auch als sog. „Adler Group-Zertifikate“ bezeichnet werden.

Emittenten – Banken: Goldmann Sachs, Lang & Schwarz AG, Morgan Stanley:

Solche sog. „Adler-Group-Zertifikate“ wurden von zahlreichen namhaften Banken aufgelegt. Als Emittenten sind hier z.B. die Goldmann Sachs Bank Europe SE, die Lang & Schwarz AG oder Morgan Stanley & Co. zu nennen.

Schadensersatz – Verlust-Risiko:

Da die Wertentwicklung der Zertifikate mit der Marktentwicklung der „Adler“-Aktie korreliert, können die Umstände um die Adler Group S.A. je nach Ausgestaltung des Zertifikats in den sog. Zertifikatbedingungen (Konditionenblatt) für die Anleger bis zum Totalverlust führen.

Beratung – Aufklärungspflichten – Bewertung – Erfahrungen:

Nach unseren Erfahrungen und Bewertungen muss hier u.a. zwischen den Anspruchsgegegnern – u.a. Emittent, beratende Bank/Sparkasse – wie auch im Rahmen der Beratung hinsichtlich einer anlegergerechten und anlageobjektgerechten Beratung differenziert werden.

  • Eine sog. anlegergerechte Beratung ist nur dann gegeben, wenn das empfohlene Zertifikat zu den persönlichen Verhältnissen des Anlegers (z.B.: Wissensstand, Risikobereitschaft, Anlagezielen) passt.
  • Eine sog. anlageobjektgerechte Beratung erfordert eine hinreichende Aufklärung bzgl. des Zertifikats als Anlageobjekt und zwar hinsichtlich der Umstände (z.B. Eigenschaften und Risiken), die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. z.B. Urteil des BGH, Az.: XI ZR 12/93).
  • Hierzu schließt sich die Frage an, welchen Prüfungs-, Nachforschungs- und Ermittlungspflichten, Plausibilitätsprüfungspflichten, Hinweispflichten, etc. der Emittent bzw. der Anlageberater/beratende Bank nachzukommen haben, um überhaupt eine hinreichende Aufklärung und Beratung hinsichtlich des Zertifikats gegenüber dem Anleger erbringen zu können und ob ein diesbzgl. Unterlassen zum Schadensersatz führt. Hierbei stellt sich die Frage, inwieweit solche Pflichten bzgl. der Adler Group S.A. und deren Aktie als Basiswert bestanden haben.
    Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, wann das Zertifikat emittiert bzw. gekauft wurde. Nach unseren Recherchen wurde bereits seit einiger Zeit über die Vorwürfe gegenüber der Adler Group AG und Spekulationen hinsichtlich Marktmanipulationen oder zu hoch bewertete Immobilien wie auch den hohen Verschuldungsgrad berichtet. Hierauf hätten die Anleger aus unser Sicht hingewiesen werden müssen.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Da eine individuelle Prüfung, auch unter Einbeziehung der damaligen Beratungssituation hierbei unerlässlich ist, bieten wir betroffenen Anlegern, die solche sog. Adler Group-Zertifikate erworben haben, zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an. Hierbei lassen wir dann auch unsere Erfahrungen aus zahlreich bearbeiteten „Wirecard-Zertifikat“-Fällen einfließen, da wir hier gewisse Parallelen sehen.
Geschädigte Anleger sollten hier nicht länger zuwarten, da hinsichtlich der Schadensersatzansprüche auch die Verjährungsregelungen beachtet werden müssen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Wir unterstützen Sie gerne!