DFH Indienfonds – Beschlussfassung Mai 2014

9. April 2014
Kategorien: Fonds

Hinweis

Stand: 09.04.2014

Beteiligungsangebot 83 – DFH Indien Fonds I sowie Beteiligungsangebot 87 – DFH Indien Fonds II:

Wir setzen uns schon seit einiger Zeit mit den seitens der SachsenFonds GmbH und der Deutschen Fonds Holding AG (DFH) initiierten Indienfonds (DFH Beteiligungsangebot 83 – DFH Indienfonds I – Immobilien Development Indien GmbH & Co. KG und DFH Beteiligungsangebot 87 – DFH Indienfonds II – Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG), an denen sich Anleger entweder direkt als Kommanditisten oder über die DFH Treuhandgesellschaft mbH oder SachsenFonds Treuhand GmbH beteiligen konnten, auseinander. Auch hatten wir bereits u.a. über deren wirtschaftlichen Probleme und Beschlussfassungen berichtet.

Außerordentliche Beschlussfassung – Mai 2014:

Ganz aktuell wurden Anleger nun mit Schreiben der DFH Treuhandgesellschaft mbH vom 04.04.2014 namens und im Auftrag der Geschäftsführung hinsichtlich einer außerordentlichen Beschlussfassung über den möglichen Verkauf der Beteiligung an der Trinity Capital (Six) Limited (Projekt Manjeera in Hyderabad) angeschrieben. Die Anleger werden darüber informiert, dass bereits im Dezember 2013 ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde, der unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung durch die Gesellschafter des Indienfonds I und des Indienfonds II steht, die nun durch die außerordentliche Beschlussfassung eingeholt werden soll. Hierzu wird den Anlegern eine Rücksendefrist bis zum 2. Mai 2014 gesetzt.
Kurz zusammengefasst würde die Fondsgesellschaft (Indienfonds I) nach diesem Schreiben durch den Verkauf rund 116,2% des ursprünglichen Kaufpreises auf der Basis indische Rupien (INR) zurückerhalten. Zwar liest sich dies zunächst gar nicht so schlecht. Entscheidend für den Anleger ist aber die Beurteilung auf der Basis des Euro. Danach sollen ursprünglich rund 9 Mio. EUR als Kaufpreis gezahlt worden sein, von denen auf der Basis des aktuellen durchschnittlichen Wechselkurses der letzten 90 Tage nur rund 7,09 Mio. EUR zurückfließen würden. Das würde einem Rückfluss von lediglich „78,8% (ohne Abzug von Fondskosten)“ entsprechen. Anstatt einem Gewinn von ca. 16% auf INR-Basis müsste also ein Verlust von mind. ca. 21% auf EUR-Basis realisiert werden.
Für den Fall, dass die Transaktion genehmigt und erfolgreich abgeschlossen werden sollte, soll „voraussichtlich eine Auszahlung an die Gesellschafter in Höhe von rund 8% bezogen auf deren Kommanditkapital“ gezahlt werden.
Zwar werden in dem Anlegeranschreiben der DFH Treuhandgesellschaft mbH vom 04.04.2014 noch weitere Angaben zu der beabsichtigten Transaktion und insbes. auch zu den „Projektrealisierungsrisiken“ gemacht. Nach unserer Einschätzung sind diese aber nicht detailliert genug, um auf dieser Grundlage eine Entscheidung treffen zu können.

Risikoaufklärung:

Ersichtlich wird, dass sich nun diejenigen Risiken realisieren, über die Anleger in den uns seitens Mandanten geschilderten Beratungsgesprächen oftmals nicht aufgeklärt worden waren.
So wurde das Wechselkursrisiko seitens der Bankberater gegenüber unseren Mandanten häufig nicht thematisiert.
Auch haben wir Zweifel, ob in den Emissionsprospekten hinreichend über die spezifischen Projektrealisierungsrisiken aufgeklärt wird.
Viele Mandanten wurden auch nicht über ein Nachschussrisiko (§§ 171, 172 IV HGB) aufgeklärt. Insoweit besteht das Risiko, dass Ausschüttungen/Entnahmen, die nicht durch entsprechende Gewinne abgedeckt sind, später wieder zurückgezahlt werden müssen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint auch die jetzt seitens der Fondsgeschäftsführung bei erfolgreicher Transaktion in Aussicht gestellte 8%-Auszahlung (s.o.), mit der die Anleger wohl zur Genehmigung des Kaufvertrages bewegt werden sollen, in anderem Licht.

Rechtliche Einschätzung – Schadensersatzansprüche:

Sollte gegenüber dem einzelnen Anleger keine der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konforme Risikoaufklärung erfolgt und dieser zum Beispiel nicht über vorstehen Risiken aufgeklärt worden sein, so stehen ihm ggfs. neben einem außerordentlichen Kündigungsrecht auch Schadensersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschaften oder den Berater bzw. die beratende Bank zu.

Commerzbank AG, Sparkassen:

Unseren Mandanten wurden Beteiligungen an den Indienfonds – Immobilien Development Indien GmbH & Co. KG und Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG – schwerpunktmäßig von der Commerzbank AG und Sparkassen vermittelt.
Häufig unterblieb dabei nach Schilderung unserer Mandanten auch eine Aufklärung über sog. „Kick-backs“, also über die an die Bank bzw. Sparkasse fließenden verdeckten Rückvergütungen. Da insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufklärungspflicht besteht, resultieren hieraus ebenfalls Schadensersatzansprüche der getäuschten Anleger.

Klageverfahren:

Aufgrund solcher Risikofehlaufklärungen durch Bankberater wurde bereits ein erstes auf Schadensersatz und Rückabwicklung gerichtetes Klageverfahren eingeleitet. Für weitere Mandanten befinden wir uns noch in außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen. Sollten insoweit keine angemessenen Lösungen gefunden werden, werden weitere Klagen folgen.

Hilfestellungen für Geschädigte Anleger:

Daher sollten Anleger das jetzige Anschreiben der DFH Treuhandgesellschaft mbH zum Anlass nehmen, um ihre damalige Beratung und Risikoaufklärung zu überdenken.

Um geschädigten Anlegern, die sich unzureichend aufgeklärt fühlen, hier eine erste Einschätzung hinsichtlich ihrer Möglichkeiten zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.