DFH Indien

Hinweis

Stand: 22.01.2013

Wie bereits angekündigt, möchten wir im Folgenden nun über unsere Erfahrungen zum DFH Indienfonds berichten:

Immobilien Development Indien I GmbH & Co. KG

Die Immobilien Development Indien I GmbH & Co. KG wurde seitens der SachsenFonds GmbH, die zur KanAm Gruppe gehört und ihren Sitz in Haar bei München hat, sowie der Deutsche Fonds Holding GmbH, die ihren Sitz in Stuttgart hat, initiiert.

Investitions-/Beteiligungsmöglichkeiten:

An der Immobilien Development Indien I GmbH & Co. KG konnten sich Anleger entweder unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar über die SachsenFonds Treuhand GmbH oder die DFH Treuhandgesellschaft mbH beteiligen.

Projektentwicklungsfonds:

Bei der Development Indien I GmbH & Co. KG handelt es sich nicht um einen geschlossenen Immobilienfonds im klassischen Sinne, sondern um einen Projektentwicklungsfonds. Investiert werden soll nicht direkt in Immobilien, sondern in außereuropäische Projektgesellschaften.

Fehlerhafte Beratung / Risiken:

Wie uns von Anlegerseite berichtet wurde, wurden diese oftmals über die hieraus resultierenden Risiken bzw. Risikoerhöhungen nicht hinreichend informiert.
So wurde z.B. die Fondsbeteiligung nicht als Projektentwicklungsfonds vorgestellt.

Emissionsprospekt:

Nach unserer Bewertung halten wir auch die Angaben im Emissionsprospekt für unzureichend.
So werden z.B. die aus den sog. „Pre-Sales“ resultierenden Risiken nach unserer Einschätzung nicht ausreichend erläutert.
Weiter sehen wir nach entsprechenden Recherchen Fragen hinsichtlich der im Emissionsprospekt ausgewiesenen Bautenstände bzgl. der jeweiligen Projekte.

Trikona Advisers Ltd:

Der Indienfonds wollte hinsichtlich der Investitionen u.a. mit der Trikona Advisers Ltd kooperieren. Presseberichten zufolge wurde jedoch nach erheblichen Schwierigkeiten mittlerweile seitens der Fondsgesellschaft eine Schadensersatzklage u.a. gegen die Trikona Advisers Ltd erhoben.

Aktuelle Situation:

Die aktuelle wirtschaftliche Situation des DFH Indienfonds – Immobilien Development Indien I GmbH & Co. KG – ist als nicht unproblematisch einzustufen. Dies gründet u.a. darin, dass die Projekte nicht wie prospektiert umgesetzt werden konnten.

Demzufolge müssen die Anleger mit erheblichen Verlusten rechnen.

Rechtliche Einschätzung:

Damit würden sich die der Beteiligung am DFH Indienfonds I immanenten Risiken realisieren.
Sollten die Anleger bei Zeichnung über diese Risiken getäuscht worden und keine der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konforme Risikoaufklärung erfolgt sein, so stehen ihnen neben einem außerordentlichen Kündigungsrecht auch Schadensersatzansprüche zu.
Solche Schadensersatzansprüche können sich z.B. aus der sog. Prospekthaftung ergeben.
Bei einer Bankberatung bestehen solche Schadensersatzansprüche grds. auch gegenüber der beratenden Bank.

Hilfestellungen für Geschädigte Anleger:

Welche Vorgehensweise im Einzelfall erfolgversprechend sein kann, muss aber individuell geprüft werden.

Dabei ist zu beachten, dass Ansprüche zu verjähren drohen, wenn nicht rechtzeitig die erforderlichen rechtlichen Schritte eingeleitet werden. Von Bedeutung können diesbzgl. auch diverse Anschreiben an die Gesellschafter sein.

Um geschädigten Anlegern hier eine erste Einschätzung hinsichtlich ihrer Möglichkeiten zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.