DFH Indienfonds II – Beschlussfassung

Hinweis

Stand: 22.01.2013

Beteiligungsangebot 87 – DFH Indien Fonds II – Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG

An der seitens der SachsenFonds GmbH und der Deutschen Fonds Holding AG initiierten „Beteiligungsangebot 87 – DFH Indien Fonds II – Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG“ konnten sich Anleger entweder direkt als Kommanditisten oder über die DFH Treuhandgesellschaft mbH oder SachsenFonds Treuhand GmbH beteiligen.

Wirtschaftliche Situation:

Wie bereits berichtet, ist die wirtschaftliche Situation dieses Projektentwicklungsfonds „DFH Indienfonds II“ derzeit als nicht unproblematisch einzustufen. Laut Geschäftsbericht 2011 rechnet die Fondsgeschäftsführung selbst bei einer erfolgreichen Weiterführung der Projekte lediglich von Rückflüssen bis 2017 von 15% bis 45% bezogen auf das Kommanditkapital.

Außerordentliche Beschlussfassung:

Ganz aktuell wurden die Anleger nun mit Schreiben der DFH Treuhandgesellschaft mbH vom 16.01.2013 namens und im Auftrag der Geschäftsführung hinsichtlich einer außerordentlichen Beschlussfassung über den möglichen Verkauf der Beteiligung an dem Projekt Luxor und Vereinbarungen mit Trinity Capital PLC und TCML angeschrieben.

Kurz zusammengefasst würde die Fondsgesellschaft nach diesem Schreiben durch den Verkauf dieser Beteiligung rund 56% des bei deren Erwerb in indische Rupien (INR) gezahlten Kaufpreises zurückerhalten. Um diesen Verlust von ca. 44% gegenüber den Anlegern zu rechtfertigen, wird in dem Anschreiben darauf hingewiesen, dass der in Aussicht gestellte Kauferlös mit 430 Mio. INR für diese Beteiligung deutlich höher sei als für den Jahresabschluss 2011 mit ca. 162,9 Mio. INR bewertet. In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass der anvisierte Verkauf zu diesem höheren Kauferlös nur dann möglich sein soll, wenn die Fondsgesellschaft zugleich einen Verzicht auf sämtliche im Anschreiben näher dargelegte Ansprüche gegen Trinity Capital PLC und TCML erklärt. Daher steht in Frage, ob der Kauferlös mit dem Verluste realisiert würden – unter Einbeziehung des Verzichts auf die (Schadensersatz-)Ansprüche, hinsichtlich der bereits ein Klageverfahren anhängig ist – für die Anleger tatsächlich so positiv zu bewerten ist. Um dies näher beurteilen zu können, bedürfte es Angaben hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Klageverfahrens und/oder der Vollstreckungsmöglichkeiten eines positiven Urteils. Leider werden hierzu jedoch keinerlei Auskünfte erteilt.

Zwar wird den Anlegern seitens der Geschäftsführung keine konkrete Abstimmungsempfehlung gegeben. Allerdings wird ihnen u.a. zu bedenken gegeben, dass die Fondsgesellschaft im Fall des Verkaufes die „spezifischen Projektrealisierungsrisiken“ des Projekts Luxor nicht mehr mittragen müsste.

Risikoaufklärung:

Ob die Anleger des „DFH Beteiligungsangebot 87 – Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG“ über die spezifischen Risiken, die sich zum Teil schon realisiert haben und die sich zum Teil mit dem zur Abstimmung gestellten Verkauf weiter realisieren würden, mittels des Emissionsprospekts ausreichend aufgeklärt worden sind, halten wir für fraglich. Im Ãœbrigen wurde uns von Anlegerseite bereits eine fehlerhafte Beratung und unzureichende Aufklärung geschildert.

Rechtliche Einschätzung:

Sollte gegenüber dem einzelnen Anleger keine der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konforme Risikoaufklärung erfolgt sein, so stehen ihm neben einem außerordentlichen Kündigungsrecht auch Schadensersatzansprüche zu.

Verjährung:

Daher sollten Anleger das Anschreiben der DFH Treuhandgesellschaft mbH vom 16.01.2013 zum Anlass nehmen, um ihre damalige Beratung und Risikoaufklärung zu überdenken. Denn mittels dem Anschreiben könnte die Verjährung hinsichtlich einzelner Aufklärungsgesichtspunkte in Gang gesetzt werden.

Hilfestellungen für Geschädigte Anleger:

Da aber im Einzelfall geprüft werden muss, welche weitere Vorgehensweise für den einzelnen Anleger erfolgversprechend ist, bieten wir den geschädigten Anlegern eine kostengünstige Erstberatung an.

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.