Stand: 17.01.2013
Die Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG wurde seitens der SachsenFonds GmbH, die zur KanAm Gruppe gehört und ihren Sitz in Haar bei München hat, sowie der Deutsche Fonds Holding AG, die ihren Sitz in Stuttgart hat, initiiert.
Investitions-/Beteiligungsmöglichkeiten:
An der Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG konnten sich Anleger entweder unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar über die SachsenFonds Treuhand GmbH oder die DFH Treuhandgesellschaft mbH beteiligen.
Projektentwicklungsfonds:
Bei diesem Indienfonds handelt es sich, ebenfalls wie bei dem Vorläufer Immobilien Development Indien I GmbH & Co. KG, nicht um einen geschlossenen Immobilienfonds im klassischen Sinne, sondern um einen Projektentwicklungsfonds. Investiert werden soll nicht direkt in Immobilien, sondern in außereuropäische Projektgesellschaften.
Fehlerhafte Beratung / Risiken:
Über die hieraus resultierenden Risiken bzw. Risikoerhöhungen wurde – wie uns von Anlegern berichtet wurde – oftmals nicht hinreichend informiert. So wurde uns z.B. mitgeteilt, dass die Fondsbeteiligung – fehlerhafterweise – als Immobilienfonds mit Bezugnahme auf Immobilien als Substanzwerte empfohlen wurde. Zudem wurde über die aus den sog. “Pre-Sales” resultierenden Risiken nicht ausreichend aufgeklärt. Diesbzgl. halten wir auch die Angaben im Emmissionsprospekt für unzureichend.
Nach unseren Erfahrungen erfolgte die Beratung/Vermittlung gegenüber den Anlegern sowohl durch bankunabhängige Berater wie auch durch Bankberater (z.B. der Commerzbank AG).
Trikona Advisers Ltd, TSF Advisers Mauritius Ltd:
Der Indienfonds wollte hinsichtlich der Investitionen u.a. mit der TSF Advisers Mauritius Ltd und der Trikona Advisers Ltd kooperieren. Presseberichten zufolge wurde jedoch nach erheblichen Schwierigkeiten mittlerweile seitens der Fondsgesellschaft eine Schadensersatzklage gegen die Trikona Advisers Ltd erhoben.
DFH Beteiligungsangebot 87 – aktuelle Situation:
Die aktuelle wirtschaftliche Situation des DFH Beteiligungsangebot 87 – Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG – ist als nicht unproblematisch einzustufen. Laut Geschäftsbericht 2011 geht die Fondsgeschäftsführung selbst bei einer erfolgreichen Weiterführung der Projekte lediglich von Rückflüssen bis 2017 von 15% bis 45% bezogen auf das Kommanditkapital aus.
Demzufolge müssen die Anleger mit erheblichen Verlusten rechnen.
Rechtliche Einschätzung:
Damit würden sich die der Beteiligung am DFH Indienfonds II immanenten Risiken realisieren.
Sollten die Anleger bei Zeichnung über diese Risiken getäuscht worden und keine der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konforme Risikoaufklärung erfolgt sein, so stehen ihnen neben einem außerordentlichen Kündigungsrecht auch Schadensersatzansprüche zu.
Bei einer Bankberatung bestehen solche Schadensersatzansprüche grds. auch gegenüber der beratenden Bank.
Hilfestellungen für Geschädigte Anleger
Welche Vorgehensweise im Einzelfall erfolgversprechend sein kann, muss individuell geprüft werden. Unbedingt beachten sollten Geschädigte, dass ihre Ansprüche zu verjähren drohen, wenn nicht rechtzeitig die erforderlichen rechtlichen Schritte eingeleitet werden.
Um geschädigten Anlegern hier eine erste Einschätzung hinsichtlich ihrer Möglichkeiten zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.