Aktona – APS Premium Select – Schadensersatz – Klage

Hinweis

21.05.2018:

Aktona – APS Premium Select:

Ãœber die FBT Beteiligungs Treunhand GmbH konnten sich Anleger an der Aktona Premium Select GmbH & Co. KG, Holzkirchen – zuvor: Fondax Premium Select GmbH & Co. KG, heute: APS Premium Select KG, München – mittelbar als Kommanditisten beteiligen und ihre Einlage in einer Summe oder in Raten erbringen.

Kooperation mit der Baader Service Bank:

Vorgestellt wurde der Fonds seitens der Aktona als „erster Beteiligungsfonds auf das ganze Spektrum klassischer Anlageformen in nur einem Fonds„. Durch eine Kooperation des Fonds mit der Baader Service Bank sollten sich Anleger „direkt am Handel an den internationalen Finanzmärkten beteiligen“ können. Weiter wurde seitens der Aktona z.B. auf die „Erfahrung des Initiators“ und die erfolgreiche vollständige Platzierung der ersten beiden Fonds FCT (Fondax Capital Trust) und FCM (Fondax Capital Management) verwiesen und die „direkte Beteiligung des Anlegers an allen Gewinnen“ hervorgehoben.

Bewertung:

Nach unserer Einschätzung sind solche Hervorhebungen irreführend. Selbst wenn der Anleger an allen Gewinnen direkt beteiligt wäre, wird hiermit noch keine Aussage darüber getroffen, zu welchem Prozentsatz er an den Gewinnen beteiligt sein soll. Nicht übersehen werden dürfen in diesem Zusammenhang die sog. „Weichkosten“. Weiter darf nicht verschwiegen werden, dass ein Kommanditist auch Verluste mitzutragen hat.
Eine vollständige Platzierung früherer Fonds spricht auch nicht zwingend für eine Sachkunde des Initiators. Zudem kann von einem erfolgreichen Verlauf der Fonds, über die wir bereits berichtet hatten, keine Rede sein. Die FCM Capital Management-, die FCT Capital Trust- wie auch die Aktona Premium Select-GmbH & Co. KG mussten z.B. im Jahr 2012 nicht unerhebliche Bilanzverluste/Jahresfehlbeträge ausweisen.

Risiken:

Solch geschlossenen KG-Fonds-Beteiligungen sind daher als riskante Kapitalanlage zu qualifizieren. Für die Anleger besteht z.B. stets das sog. Totalverlustrisiko. Das heißt, sie können ihre bislang eingezahlten Einlagen vollständig verlieren. Außerdem besteht das Risiko, dass die Anleger in Höhe der erhaltenen gewinnunabhängigen Entnahmen/Ausschüttungen erneut Zahlungen erbringen müssen.

Aufklärungspflichten nach BGH:

Hierüber sowie über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sind Anleger nach der herrschenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären.

Fehlerhafte Aufklärung – Schadensersatz:

Hinsichtlich dieser Umstände sind aber nicht nur ein Berater/Vermittler, sondern auch die sog. Gründungsgesellschafter bzw. Gründungsgesellschaften aufklärungspflichtig. Sollten diese ihren Aufklärungspflichten nicht nachgekommen sein, so haften sie dem Anleger gegenüber auf Schadensersatz.

Rechtliche Einschätzung:

Uns wurde von Anlegern geschildert, dass ihnen u.a. unter Hervorhebung obiger Aspekte und Verschweigen der erheblichen Risiken eine in Wahrheit nicht gegebene Sicherheit vorgespiegelt wurde.
Insgesamt wird im Einzelfall zu klären sein, ob eine mit der BGH-Rechtsprechung konforme Risikoaufklärung erfolgt ist und ob Schadensersatzansprüche gegeben sind.

Geschädigte Anleger sollten daher auch aus Verjährungsgesichtspunkten nicht weiter zuwarten und ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. Da die Fondsbeteiligung an der APS Premium Select im Jahr 2008 vertrieben wurde, besteht hier aufgrund der 10-jährigen Verjährungshöchstfrist dringender Handlungsbedarf!

Klage:

Wir beschäftigen uns schon seit Längerem mit den Fondax- bzw. Aktona-Fonds und führen für Mandanten auch bereits eine Klage gegen die APS Premium Select.

Hilfestellung – Erstberatung:

Da aber eine individuelle Prüfung im Einzelfall unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.