ETF – Risiken – Schadensersatz

14. Januar 2019
Kategorien: ETF

Hinweis

11.01.2019:

ETF:

Das Kürzel ETF leitet sich von „Exchange Traded Funds“ ab. Ein ETF ist ein börsengehandelter Fonds, der im Unterschied zu einem aktiv gemanagten Fonds nur einen Index abbildet (weitere Erläuterungen unter ETF). Auch wenn häufig von einem ETF als Kapitalanlage gesprochen wird, muss aufgrund der sehr unterschiedlichen Ausgestaltungen von ETFs, gerade auch im Hinblick auf die Risiken differenziert werden.

Risiken und Nachteile von ETFs:

Beispielhaft sind folgende Risiken und Nachteile zu nennen, deren sich Anleger bewusst sein sollten und über diese sie grds. aufzuklären sind.

  • Blasenbildung:
    Aufgrund des Booms der ETFs kommt es zu einer Konzentration von immer mehr Geld in nur wenige Wertpapiere.
    Große Indizes wie z.B. der Dax setzen sich nach der Regel zusammen, dass diese die größten Titel enthalten und diejenigen Wertpapiere eine höhere Gewichtung enthalten, deren Kurse stärker steigen.
  • Fungibilität:
    Zwar handelt es sich bei ETFs, wie der Name „Exchange Traded Funds“ schon besagt, um börsengehandelte Fonds. Jedoch handeln nicht alle ETFs täglich große Mengen ihrer Anteilsscheine. Einige, insbesondere kleinere ETFs weisen nur geringe Handelsvolumina auf, sodass für die zu verkaufenden Anteile nicht stets ein Käufer zu finden ist oder kein „fairer“ Preis erzielt werden kann.
  • Handelsaussetzung:
    Bei zu großen Abweichungen besteht das Risiko einer Handelsaussetzung.
  • Indexrisiken:
    Die Berechnung der Indizes sind nicht immer transparent, sodass diese teilweise nur schwer nachvollziehbar sind. Zu beachten ist auch, ob es sich um einen Preis- oder Performance-Index handelt.
  • Kontrahentenrisiko:
    • Bei ETFs mit synthetischer Abbildung (siehe ETF) besteht aufgrund der beinhalteten Swaps das sog. Kontrahentenrisiko hinsichtlich des Swap-Partners. Wird dieser insolvent, wird die Swaps-Vereinbarung wertlos und eine negative Entwicklung der ETF-Wertpapiere im Vergleich zum Index wird nicht ausgeglichen und die Anleger verlieren insoweit ihr Geld.
      Außerdem behalten sich die Swap-Anbieter in der Regel vor, die gekauften Wertpapiere zu verleihen, wodurch ein weiteres Kontrahentenrisiko hinsichtlich des Leihpartners entsteht.
    • Ganz frei von Insolvenzrisiken sind auch physisch replizierende ETFs (siehe ETF) nicht, da sich auch diese regelmäßig vorbehalten, die gekauften Wertpapiere zu verleihen, um den sog. Tracking Error zu verringern. Sollte der Ausleihende insolvent werden, fällt nicht nur die Leihgebühr aus. Es besteht auch das Risiko, dass der ETF die Wertpapiere nicht zurückerhält. Obwohl die Anleger diese Risiken mittragen, fließen die Erträge aus den Leihgebühren entsprechend der ETF-Bedingungen oftmals nicht in vollem Umfang an die Anleger, sondern zu einem gewissen Teil an die ETF-Anbieter.
    • Auch wenn das Kontrahentenrisiko abgesichert werden soll, verbleiben gerade bei einer Finanzkrise nicht unerhebliche Risiken. Deshalb hat die US-Wertpapieraufsicht, worauf z.B. das Wirtschaftsmagazin der ARD in seiner Sendung vom 26.09.2018 Plusminus hingewiesen hat, synthetische ETFs in den USA verboten (Link: Plusminus).
  • Liquiditätsrisiko:
    Zu beachten ist auch, dass ETFs in der Regel geringere Barreserven als klassische Investmentfonds aufweisen.
  • Markt- und Kursrisiko:
    • Da ein ETF einen Index abbildet, schlagen entsprechende Kursschwankungen des Indexes auf den ETF durch.
      Allgemeine Marktrisiken (wie z.B. Änderungen in der Regierungspolitik, neue gesetzliche oder steuerliche Rahmenbedingungen, Veränderungen der konjunkturellen Lage, Katastrophen, etc.) oder besondere Marktrisiken (wie z.B. in einer bestimmten Branche, die in einem Index stark vertreten ist) wirken sich auf den Index und damit auch auf den ETF aus. Demnach bestehen bei fallenden Kursen und Märkten Verlustrisiken für die Anleger in ETFs.
    • Aus der Abbildung eines Kurses ergeben sich auch Nachteile aufgrund der ungünstigen Kauf- und Verkaufszeitpunkte bei der Umstellung des Indexes durch Neuaufnahmen, Rauswürfe und Neugewichtungen.
  • Spezielle Risiken ergeben sich bei den ETFs, die besondere Anlagestrategien verfolgen (z.B. bei Smart-Beta-ETFs, Hebel-ETFs, etc.).
  • Tracking-Error:
    Hierunter versteht man die u.a. durch die Gebühren verursachte Abweichung der Wertentwicklung eines ETF in der Realität von der Entwicklung des Indexes.

Bewertung:

Bereits aufgrund dieser Risiken ist ein ETF als riskante Kapitalanlage zu qualifizieren.

Kosten:

Auch wenn die Kosten bei ETFs häufig geringer als bei aktiv gemanagten Fonds sind, dürfen diese nicht außer Acht bleiben.
So fallen z.B. die in der sog. Gesamtkostenquote TER (Total Expense Ratio) enthaltenen laufenden Kosten und Gebühren des ETFs an, die zu Lasten des Fondsvermögens entnommen werden, wie z.B. Verwaltungsgebühren, Managementgebühren, Indexgebühren (Lizenzgebühren), Depotbankgebühren und sonstige Kosten (wie z.B. für Prospekte).
Hinzu kommen Transaktionskosten und Gebühren für den Börsenhandel auf Fondsebene, die anfallen, wenn der ETF sein Portfolio umschichtet.
Bei swapsbasierten (synthetisch replizierende) ETFs fallen auch Gebühren für die Swaps an.

Schadensersatz – Aufklärungspflichten:

Anleger sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können – also z.B. über die Risiken, Kosten, Nachteile – zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären. Ist dies unterblieben, stehen ihnen Schadensersatzansprüche zu.

Unser Angebot an Sie:

Um Anlegern hier eine erste Einschätzung hinsichtlich ihrer Risiken und etwaigen Schadensersatzmöglichkeiten zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.

Wichtig ist es, hier schnell zu handeln. Ansonsten riskieren Sie, dass Sie Ihre Schadensersatz-Ansprüche durch Verjährung verlieren.
Falls Sie das Gefühl haben, nicht richtig aufgeklärt worden zu sein, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

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Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.