Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21.03.2005 (Az.: II ZR 140/03) und (Az.: II ZR 310/03):

Im laut WirtschaftsWoche „größten Finanzskandal der Nachkriegsgeschichte“ (11.06.2007), in dem die Göttinger Gruppe mehr als 200.000 atypisch stille Anleger geschädigt hatte, gelang es unter maßgeblicher Mitwirkung von Herrn Rechtsanwalt Christian Thum beim Bundesgerichtshof (BGH) die bis dahin aus Sicht der Anleger negative Rechtsprechung der Instanzgerichte zugunsten der Anleger zu drehen.

Denn der BGH hat in den von Herrn Rechtsanwalt Thum miterstrittenen Urteilen vom 21.03.2005 (Az.: II ZR 140/03) und (Az.: II ZR 310/03) entschieden, dass die falsch bzw. unzureichend über die Risiken der atypisch stillen Beteiligungen aufgeklärten Anleger von der Göttinger Gruppe Vermögens- und Finanzholding GmbH & Co. KGaA und Securenta AG nicht nur ihr Auseinandersetzungsguthaben, sondern ihren vollen Schaden ersetzt verlangen können. Die Rechtsfigur der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft findet insoweit keine Anwendung.

Diese Urteile sind aber nicht nur für die Anleger der Göttinger Gruppe, deren Gesellschaften heute insolvent sind, sondern auch für weitere atypisch stille Beteiligungsmodelle von Bedeutung.

Zudem hat der BGH in diesen Urteilen Grundprinzipien der Rechtsprechung im Bank- undKapitalmarktrecht aufgestellt bzw. bestätigt.

So hat der BGH verdeutlicht, dass

„…ein Anleger „über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden muss“

In diesem Zusammenhang hat der BGH hervorgehoben, dass es für eine Haftung der Beteiligungsgesellschaft nicht darauf ankommt, ob bewiesen ist, dass deren Vermittler fehlerhafte Angaben gemacht hat, sondern es ausreichen kann, wenn es der Vermittler unterlassen hat, sachdienliche Angaben zu machen.

Weiter ist nach Ansicht des BGH eine Aufklärungspflicht verletzt,

„…wenn von vornherein geplant ist, nur einen geringen Teil der Anlegergelder zu Investitionszwecken zu verwenden, während mit dem Großteil des Geldes sog. weiche Kosten abgedeckt werden sollen, ohne dass der Anlegerinteressent darüber informiert wird.“

Von besonderer Bedeutung für die Rechtsprechungsentwicklung im Kapitalanlagerecht ist die Aussage des BGH zur Emissionsprospektaushändigung gegenüber dem Anleger:

„Der Emissionsprospekt muss dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsabschluss überlassen worden sein, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden konnte“.

 

>> BGH, Urteil vom 21.03.2005, Az.: II ZR 140/03
>> BGH, Urteil vom 21.03.2005, Az.: II ZR 310/03

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