Urteil des OLG Koblenz vom 18.01.2007 (Az. 6 U 758/06)

In einer unter Mitwirkung von Rechtsanwalt Michael Strauß erstrittenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Koblenz die Baden-Württembergische Bank (BW-Bank) zur Rückabwicklung eines mit einem Anlegergeschlossenen Darlehensvertrages verurteilt, mit dem der Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds finanziert wurde.

In dieser Entscheidung hat das OLG Koblenz u. a. hervorgehoben, dass ein Kreditinstitut die Vertragsanbahnung in einer Haustürsituation nicht mit Nichtwissen bestreiten darf, wenn es sich zum Abschluss des Darlehensvertrages die Tätigkeit des Vermittlers zunutze gemacht hat.

Wurde der Fondsbeitritt vor Abschluss des Darlehensvertrages notariell beurkundet, unterbreche dies nicht zwangsläufig den Kausalverlauf, weil sich die Prüfungs- und Belehrungspflichten des Notars aus § 17 BeurkG grundsätzlich nicht auf den im Notartermin nicht beurkundeten Darlehensvertrag erstreckten. Durch die Einräumung eines Widerrufsrechts nach dem HaustürWG bestehe für den Anleger ein Übereilungsschutz, der in Bezug auf den Darlehensvertrag grundsätzlich fortbestehen könne.

Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.