In einer unter Mitwirkung von Rechtsanwalt Michael Strauß erstrittenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Koblenz die Baden-Württembergische Bank (BW-Bank) zur Rückabwicklung eines mit einem Anlegergeschlossenen Darlehensvertrages verurteilt, mit dem der Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds finanziert wurde.
In dieser Entscheidung hat das OLG Koblenz u. a. hervorgehoben, dass ein Kreditinstitut die Vertragsanbahnung in einer Haustürsituation nicht mit Nichtwissen bestreiten darf, wenn es sich zum Abschluss des Darlehensvertrages die Tätigkeit des Vermittlers zunutze gemacht hat.
Wurde der Fondsbeitritt vor Abschluss des Darlehensvertrages notariell beurkundet, unterbreche dies nicht zwangsläufig den Kausalverlauf, weil sich die Prüfungs- und Belehrungspflichten des Notars aus § 17 BeurkG grundsätzlich nicht auf den im Notartermin nicht beurkundeten Darlehensvertrag erstreckten. Durch die Einräumung eines Widerrufsrechts nach dem HaustürWG bestehe für den Anleger ein Übereilungsschutz, der in Bezug auf den Darlehensvertrag grundsätzlich fortbestehen könne.