Trading-Plattform – Betrug – Staatsanwaltschaft Saarbrücken – Option888 – TradeInvest90 – ZoomTrader – TradoVest

Hinweis

03.07.2019:

Internet-Handelsplattformen -Trading-Plattformen – Geldanlage-Plattformen:

Auf sog. Geldanlage-Plattformen oder sog. Trading-Plattformen können Anleger im Internet Finanzgeschäfte tätigen. Verbreitet ist hier u.a. der Handel mit binären Optionen oder der CFD- oder Forex-Handel.

  • Binäre Optionen Trading

Beim Trading mit binären Optionen wird auf die Kursentwicklung, also auf entweder steigende oder fallende Kurse von Vermögenswerten (z.B. Währungen. Aktien, Rohstoffe, etc.) gewettet

  • CFD Trading

CFD steht für Contract for Difference, also für Differenzgeschäfte. Vereinfacht gesagt, wird auch hier auf steigende oder fallende Kurse gewettet, wobei auch Nachschusspflichten entstehen können.

  • Forex Trading

Beim Forex Trading geht es um den Handel mit Fremdwährungen, wobei hier in der Regel auf Kursentwicklungen von einer Währung im Verhältnis zur anderen Währung spekuliert wird.

Diese Finanzgeschäfte sind schon per se sehr risikoreich. Hinzu kommt, dass solche Internet-Handelsplattformen vermehrt von unseriösen Anbietern betrieben werden. Deshalb hatte die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) im August 2018 darauf hingewiesen, dass solche Plattformen nicht selten von nicht lizensierten Anbietern betrieben werden, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben.

Schilderung von Fällen des Betrugs:

Nach der Schilderung von Geschädigten solcher unseriösen sog. Geldanlage- oder sog. Trading-Plattformen wurden diese dazu animiert, zunächst mit geringen Beträgen einzusteigen, wobei entsprechende Risiken zumindest verharmlost wurden. So wurde ihnen z.B. vorgespiegelt, dass sie durch erfahrene und professionelle Berater unterstützt würden oder die Plattform über eine besondere Sicherheitstechnologie verfüge. Nachdem die ersten Trades dann sehr erfolgreiche gewesen seien, sollten die Anleger dann im Hinblick auf die in Aussicht gestellten Gewinnsteigerungen höhere Investitionen tätigen. Oftmals wiederholte sich dies solange bis die Anleger vermeintliche Gewinne ausgezahlt haben wollten. Diese und ihr investiertes Geld waren letztlich unter Vorgabe diverser Gründe nicht mehr auszahlbar.
Hier besteht der Verdacht, dass auf solchen betrügerischen Plattformen mit dem seitens der Anleger eingezahlten Geld überhaupt nicht gehandelt, sondern den Anlegern ihr Trading-Konto, das ihnen die Gewinne und Verluste anzeigen sollte, nur fingiert wurde.

Ermittlungserfolg der Staatsanwaltschaft Saarbrücken:

Nach aktuellen Presseberichten vom 03.07.2019 (u.a.: sr.de oder Tagesschau.de) ist der Staatsanwaltschaft Saarbrücken in Zusammenarbeit mit der Zentralen Wirtschaftsstaatsanwaltschaft aus Österreich ein Ermittlungserfolg gegen solche Plattformbetreiber gelungen.
Danach wirft die Staatsanwaltschaft Saarbrücken einer im Bereich solcher Trading-Plattformen bzw. Geldanlage-Plattformen international agierenden Bande gewerbsmäßigen Bandenbetrug (§ 263 StGB) vor.

Trading – Plattformen:

Nach dem Bericht des SR (Saarländischen Rundfunks) vom 03.07.2019 glauben die Ermittler die Hintermänner bei fünf Plattformen enttarnt zu haben. „Es sind die Trading-Seiten ‚Option888‘, ‚TradeInvest90‘, ‚XMarkets‘, ‚ZoomTrader‘ und ‚TradoVest‘„. Diese waren teilweise bereits in Erscheinung getreten.

  • Option888:

Die BaFin hatte bereits mit Bescheid vom am 21.03.2018 der „Capital Force Ltd. – allgemeint bekannt als ‚Option888‘ – mit Sitz in Apia, Samoa“ aufgegeben, das „ohne Erlaubnis betriebene Finanzkommissionsgeschäft“ – u.a. Forexhandel, Handel mit Aktien Indizes und sonstigen Finanzinstrumenten – „sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln.
Mit Bescheid vom 06.06.2018 hatte die BaFin dann der „Celestial Trading Ltd.“, Seychellen, die „den Namen ‚Option888‘ nutzt“ aufgegeben, das unerlaubt betriebene Finanzkommissionsgeschäft einzustellen.

  • XMarkets.com

Am 11.07.2018 hat die BaFin darauf hingewiesen, dass sie der „Betreiberin der Plattform ‚XMarkets‘ (Celestial Trading Ltd.) keine Erlaubnis gemäß § 32 KWG zum Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat.“

Schadensersatz:

Neben aus einer Risikofehlaufklärung resultierenden vertraglichen Schadensersatzansprüche kommen u.a. deliktische Schadenersatzansprüche der Anleger gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG wie auch i.V.m. § 263 StGB in Betracht.

Einschätzung:

Da die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die Betreiber solche Internetplattformen, die im Ausland ihren Sitz haben, in der Regel schwierig ist, ist der Ermittlungserfolg der Staatsanwaltschaft Saarbrücken sehr erfreulich.
Denn nach den Angaben des SR soll die Staatsanwaltschaft Saarbrücken nicht nur die Hintermänner dieser Plattformen enttarnt haben. Vielmehr soll auch der Hauptverdächtige, der bereits in Österreich in Untersuchungshaft sitzt, ins Saarland ausgeliefert werden.
Somit kann gegen denselben in Deutschland juristisch vorgegangen und dieser dann auch hier zivilrechtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Unser Angebot an Sie – Erstberatung:

Wir bieten betroffenen Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.

Ihr Nutzen: Auf der Basis der Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Da wir unseren Kanzleisitz in Saarbrücken haben, können wir den Fortgang des Verfahrens vor Ort verfolgen.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de