HyperFund – thehyperfund – BaFin-Warnung – Schadensersatz

Hinweis

20.10.2021

HyperFund – thehyperfund.com:

HyperFund bezeichnet sich auf der Internetseite des Anbieters – thehyperfund.com – als Anbieter von Finanzdienstleistungen im Bereich der Blockchain-Technologie. Ein- und Auszahlungen erfolgen über eine Kryptowährung. Die Internetseite ist lediglich in englischer oder chinesischer Sprache verfügbar. Je nach Art und Umfang der Investition werden hohe Gewinne in Aussicht gestellt. Zusätzliche Vergütungen kann erhalten, wer weitere Kunden oder Mitglieder empfiehlt, wobei es mehrere Stufen gibt.

BaFin – Bundesanstalt für Finandienstleistungsaufsicht – Warnung:

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnt Verbraucher seit dem 19.10.2021 vor „thehyperfund.com“. Hierbei stellt sie klar, dass die HyperTech Group, deren Sitz sich nach bisherigen Erkenntnissen in Australien und in Hong Kong befindet, keine Erlaubnis der BaFin nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder nach dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder zum Erbringen von Finanzdienstleistungen in Deutschland besitzt und die HyperTech Group nicht ihrer Aufsicht unterliegt.
Weiter heißt es in der BaFin-Meldung vom 19.10.2021:

Aufgrund von der BaFin bekannt gewordenen Tatsachen besteht der Verdacht, dass die HyperTech Group mit dem Geschäftsmodell ‚HyperFund‘ unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet.“

Finanzmarktaufsicht FCA:

Zuvor hatte bereits die englische Finanzmarktaufsicht FCA (Financial Conduct Authority) darauf hingewiesen, dass „HyperFund“ auch im Vereinigten Königreich über keine Erlaubnis zum Anbieten oder Bewerben von Finanzdienstleistungen verfüge.

Bewertung – Erfahrungen – Schadensersatz:

  • Bedenken gegen die Seriösität eines Anbieters bestehen bereits, wenn dessen Internetseite nicht einmal über ein Impressum verfügt. Auch die Internetseite von „Hyperfund“ – thehyperfund.com – verfügt nicht über ein Impressum. Der Besucher erhält daher entgegen den gesetzlichen Anforderungen (§ 5 TMG) keine konkreten Angaben zu Namen und Adresse des Anbieters.
  • Hinzu kommen weitere Aspekte die nach unseren Prüfungen erhebliche Zweifel an dem Geschäftsmodell aufkommen lassen.
  • Sofern ohne erforderliche Erlaubnis der BaFin Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht werden, kommen Schadensersatzansprüche der Anleger in Betracht. Aufgrund des bei dem Geschäftsmodell „HyperFund“ ausgestalteten Vertriebssystems sehen wir nach unserer bisherigen Bewertung solche Schadenersatzansprüche unter Umständen auch gegen weitere hier eingebundene Anspruchsgegner.

SR 3 – Saarländische Rundfunk – Hyperfund und der Traum vom großen Geld:

Update: 29.11.2021:
Inzwischen hat sich auch der Saarländische Rundfunk (SR3) in seinen Berichten „Pfälzer Bürgermeister wirbt für dubioses Anlagemodell“ und „Hyperfund und der Traum vom großen Geld“ am 23.11.2021 kritisch mit Hyperfund auseinandersgesetzt und Herrn Rechtsanwalt Strauß hierzu als Experten interviewt.

Hilfestellung – Erstberatung:

Da hierzu aber eine individuelle Prüfung im Einzelfall unerlässlich ist, bieten wir Anlegern eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Falls Sie eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de