Schrottimmobilie – Neue Fälle

18. Juli 2012
Kategorien: Schrottimmobilien

Hinweis

Stand: 18.07.2012

Unter sog. Schrottimmobilien“-Fällen versteht man regelmäßig Fallkonstellationen, bei denen Anlegern unter Vorspiegelung falscher Tatsachen eine völlig überteuerte Immobilie (Eigentumswohnung) verkauft und deren Erwerb mittels eines „im Paket“ mitvermittelten Darlehens finanziert wurde.

Umfinanzierungen

Aktualität finden diese Fallkonstellationen zum einen dadurch, dass in den in den vergangenen Jahren initiierten Fällen nun die Zinsbindungen der Immobilienkredite auslaufen und Geschädigte oftmals ein weiteres Mal übervorteilt werden, wenn sie ihre rechtlichen Möglichkeiten nicht kennen.

So wird ihnen vielfach seitens der Bank entweder ein völlig überhöhter Zins zur Fortsetzung des Darlehens angeboten oder sie werden auf andere Weise bewogen, ihren Kredit umzufinanzieren. Wechseln sie dann zu einem anderen Kreditinstitut, verlieren sie diverse rechtliche Möglichkeiten.

Daher sollten sich Geschädigte rechtzeitig vor Ablauf ihrer Zinsbindung rechtlichen Rat einholen. Hierzu bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.

Neuere Schrottimmobilienfälle

Zum anderen mehren sich neue sog. Schrottimmobilienfälle. Nachdem der bisherige Schwerpunkt solcher Fälle mit Darlehen zum Erwerb überteuerter Eigentumswohnungen Anfang/Mitte der 90er Jahre anzusiedeln war, bei denen eine Darlehensfinanzierung u. a. über die damalige HypoVereinsbank AG (heutige UniCredit Bank AG), Dresdner Bank AG (heute: Commerzbank AG), Deutsche Bank AG, Badenia Bausparkasse erfolgten, scheinen sich diese nun mit anderen Banken zu wiederholen.

So berichtete z. B. „Die Zeit“ in ihrer Ausgabe vom 02.09.2010 über neuere Schrottimmobilienfälle, in denen u. a. die Deutsche Kreditbank – DKB, eine Tochter der Bayerischen Landesbank in die Finanzierungen eingebunden ist.

Verjährung

Geschädigte sollten bei Altfällen wie aber auch bei neueren Fällen unbedingt beachten, dass Ihre Ansprüche zu verjähren drohen, wenn nicht rechtzeitig die erforderlichen rechtlichen Schritte eingeleitet werden.

Zwar steht eine Verjährung einer außergerichtlichen Vergleichslösung nicht zwingend entgegen, bessere Chancen haben Anleger jedoch mit unverjährten Ansprüchen.

Rechtliche Möglichkeiten

Geschädigten stehen diverse rechtliche Möglichkeiten (Schadensersatz, Rückabwicklung, etc.) zu.

Zudem zeigt die Erfahrung, dass im Rahmen außergerichtlicher Vergleichslösungen nicht nur rechtliche, sondern auch wirtschaftliche Aspekte von Relevanz sind. Auch mit entsprechenden Darlehensnachlässen konnten so schon häufig tragfähige Lösungen für unsere Mandanten gefunden werden.

Deshalb sollten geschädigte Anleger den Zahlungsaufforderungen der Bank bzw. Bausparkasse nicht ungeprüft nachkommen, sondern ihre Verteidigungsmöglichkeiten und Schadensersatzansprüche prüfen lassen.

Hierzu bieten wir Anlegern eine kostengünstige Erstberatung an.

 

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Wir kümmern uns um Ihren Fall. Mit unserer Erstbewertung erhalten Sie eine fundierte Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten. Wir beraten Sie gerne!

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Aktuelle Fälle

Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.