DKB – Online-Banking – Abbuchung – Phishing – Erstattung

Hinweis

26.04.2023

DKB Deutsche Kreditbank AG – Abbuchungen – Probleme:

Aktuell vertreten wir mehrere Mandanten, die auf ihrem bei der DKB – Deutsche Kreditbank AG, Berlin – geführten Konto von ihnen nicht autorisierte und für sie nicht nachvollziehbare Abbuchungen zur Kenntnis nehmen mussten.
Obwohl die Kunden die nichtautorisierten Abbuchungen bei der DKB reklamierten und von dieser die Rück-Buchung bzw. Erstattung der abgebuchten Beträge forderten, kam die DKB dem nicht nach. Vielmehr wurde ihnen z.B. mitgeteilt, dass „leider ein Ãœberweisungsrückruf bisher nicht erfolgreich“ gewesen sei und die Ãœberweisung „ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht und störungsfrei abgewickelt“ worden sei. Hieraufhin erfolgte Beschwerden wurden damit abgetan, dass der „Anscheinsbeweis nach § 675w BGB“ greife und die seitens der Kunden gemachten Angaben nicht dafür geeignet seien, diesen zu erschüttern.

Online-Banking-Betrug – Phishing-Verdacht:

Da unsere Mandanten in dem seitens der DKB zum Online-Banking angebotenen sog. „pushTAN“-Verfahren die sog. „TAN2go“-App benutzten, drängt sich uns aufgrund der Schilderungen der Mandanten ein Betrugs-Verdacht (vgl. Online-Banking-Betrug) bzw. Phishing-Verdacht auf.

Phishing:

Beim sog. „Phishing“ (Ableitung aus den Wörtern „Password“ und „fishing“) „fischen“ die Täter illegal die Zugangsdaten der Bankkunden zum Onlinebanking (Internetbanking, Mobile-Banking) ab. Dies kann auf unterschiedliche Art und Weise geschehen (siehe Phishing). Zum Beispiel kann entsprechende Schadsoftware (Malware – Viren, Keylogger, Trojaner – Spähsoftware), mit der die Zugangsdaten zum Onlinebanking seitens der Täter abgegriffen werden, über mit Malware „verseuchte“ Dateianhänge von E-Mails bzw. SMS oder durch das Herunterladen „verseuchter“ Apps auf das Mobiltelefon der Bankkunden gelangen.
Mit den ausgespähten Online-Banking-Zugangsdaten werden dann entsprechende Transaktionen zu Lasten der Bankkunden vorgenommen und diese wundern sich dann, über für sie nicht nachvollziehbare Abbuchungen.

Bewertung – Erstattung – Schadensersatz – Anscheinsbeweis:

  • Im Grundsatz gilt, dass dem Bankkunden bei einer von ihm nichtautorisierten Abbuchung gegen die kontoführende Bank gemäß § 675u S. 2 BGB ein Anspruch auf unverzügliche Erstattung des abgebuchten Betrags zusteht.
  • Zwar kann sich die Bank hiergegen dann dahingehend zu verteidigen versuchen, dass sie mit einem Schadensersatzanspruch gemäß § 675v BGB aufrechnet. Nach unserer Erfahrung wird den Bankkunden nach unserer Erfahrung hierzu nicht selten unterstellt, dass sie grob fahrlässig ihre Pflichten zum Schutz der personalisierten Sicherheitsmerkmale (Zugangsdaten / Authentifizierungs- / Autorisierungsdaten: Passwörter, PIN, TAN) oder die Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments verletzt hätten. Auch beobachten wir es häufig, dass sich die Bank pauschal auf einen sog Anscheinsbeweis beruft oder zeitlich überholte Urteile zitiert.
  • Dem kann jedoch mit entsprechender Erfahrung häufig unter Heranziehung aktueller Rechtsprechung und Berücksichtigung der aktuellen Gesetzeslage entgegengetreten werden. Zum Beispiel dürften die früher zum sog. Anscheinsbeweis vertretenen Auffassungen vor dem Hintergrund der Neuregelung des § 675w BGB nicht mehr haltbar sein. Zudem kann ein Mitverschulden der Bank in Betracht kommen, da diese als Zahlungsdienstleister zur Gewährleistung einer ausreichenden Systemsicherheit verpflichtet ist.
  • Der uns aus den Mandaten gegen die DKB bisher bekannte Vortrag, mit dem dieser die Erstattungsansprüche ihrer Kunden zurückweist, überzeugt uns nach unseren durchgeführten Prüfungen nicht.
    Wir sehen diverse Ansatzpunkte, mit denen dem Vortrag der DKB entgegenet werden kann. Nach unserer Ansicht ergeben sich diese – ungeachtet der der DKB zur Autorisierung nach § 675u BGB ohnehin obliegenden Beweislast – u.a. aus dem sog. „pushTAN“-Verfahren mittels der DKB-„TAN2go-App“. Im Ãœbrigen sehen wir hier noch Rechercherergbenissen entgegen.

Deshalb sollten sich die Kunden der DKB, die Abbuchungen von ihrem Konto nicht nachvollziehen können und einen begründeten Verdacht haben, dass ihr Konto aufgrund eines Betrugs belastet worden sein könnte, von der eine Rückerstattung verweigernden DKB nicht mit pauschalen Vortrag abwiegeln lassen. Vielmehr sollten Sie sich zur Wehr setzen und ihren Fall zumindest fachanwaltlich überprüfen lassen.

Im Ãœbrigen sollten die Handlungsempfehlungen bei Online-Banking-Betrugsverdacht beachtet werden (vgl. Online-Banking-Betrug – Handlungsempfehlungen). Hinweisen möchten wir hier noch darauf, dass Sie bei der Bank wie auch im Rahmen einer Strafanzeige bei der Polizie/Staatsanwaltschaft nur das angeben sollten, was Sie tatsächlich auch wissen. Stellen Sie hier keine Vermutungen an und bedenken Sie, dass die Bank nach unseren Erfahrungen Ihrerseits unbedacht gemachte Äußerungen ggfs. später gegen Sie verwenden wird.

Unser Angebot an Sie:

Wir als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten Sie gerne und bringen hierbei unser Fachwissen sowie unsere Erfahrungen aus bereits geführten Mandanten mit ein.
Um Ihnen eine erste Orientierung zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

 

Wir unterstützen Sie gerne!