Equity Pictures Medienfonds – Aufforderung zur Zahlung der Liquiditätsreserve

22. März 2014

Hinweis

Stand: 22.03.2014

Equity Pictures Medienfonds

Mit Schreiben vom 27.01.2014 wurden die Anleger der Equity Pictures Medienfonds aufgefordert, Zahlungen zum Auffüllen der Liquiditätsreserve der jeweiligen Fonds zu erbringen. So sollen die Anleger der Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG I und II 6 % und die Anleger der Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG III und IV 4,5 % der gezeichneten Pflichteinlage bis zum 31. März 2014 an die Fondsgesellschaft zahlen.

Hintergrund der Aufforderung zur Zahlung der Liquiditätsreserve:

Hintergrund dieser Zahlungsaufforderungen sollen nach Informationen der Fondsverwaltung die seitens der Finanzverwaltung für die Jahre 2004 – 2006 abgeänderten Steuerbescheide sein, die zu erheblichen Steuernachzahlungen der Anleger führen werden. Es werde nun seitens der Fondsgesellschaft Geld benötigt, um ebenfalls durch die Abänderungen veranlasste erhebliche Gewerbe- und Umsatzsteuerzahlungen erbringen sowie rechtlich gegen die geänderten Steuerbescheide vorgehen zu können.

Erfolgsaussichten von Klagen gegen die Steuerbescheide:

Da z.B. seitens der Fondsverwaltung der Equity Pictures Medienfonds III ca. 1,2 Mio. EUR oder seitens der Fondsverwaltung der Equity Picture Medienfonds IV ca. 1,8 Mio. EUR an Rechtsverfolgungskosten (Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten) veranschlagt werden, stellen sich viele Anleger die Frage, ob ein Vorgehen gegen die Steuerbescheide überhaupt Sinn macht.
Zwar ist fraglich, ob tatsächlich Kosten in dieser Höhe ausgelöst werden müssen und deshalb die Zahlungsaufforderungen nicht zu hoch ausfallen.
Völlig aussichtslos erscheint ein Vorgehen gegen die Steuerbescheide jedoch nicht zu sein. So hat das Finanzgericht München bei einem anderen Medienfonds z.B. mit Gerichtsbescheid vom 19.12.2013 (Az.: 1 K 2603/11, n. rkr.) zugunsten der Fondsgesellschaft entschieden. Inwieweit diese Entscheidung auf die Equity Pictures Medienfonds übertragbar ist, wird sich zeigen.
Die Treuhandkommanditistin – ESCRO Treuhandgesellschaft mbH Rechtsanwaltsgesellschaft – hat mit Schreiben vom 26.02.2014 die Anleger darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie es auch für richtig halte, gegen die geänderten Grundlagenbescheide rechtlich vorzugehen.

Zahlungspflicht zur Liquiditätsreserve bis zum 31.03.2014?

Aufgrund der Äußerungen der Fondsverwaltung fragen sich viele Anleger, ob sie rechtlich verpflichtet sind, den Zahlungsaufforderungen der Fondsverwaltung hinsichtlich der Liquiditätsreserve nachzukommen.
Diesbzgl. bestehen nach unserem derzeitigen Prüfungsstand Zweifel. Zumindest muss aufgrund der verschiedenen rechtlichen Fondskonstruktionen differenziert werden.

Die Equity Pictures Medienfonds I – III sind so konzipiert, dass zunächst nur 50% der Pflichteinlage zzgl. Agio seitens der Anleger eingezahlt werden mussten. Der Rest der Pflichteinlage wurde seitens der Fondsgesellschaft über Darlehen finanziert, die sodann u.a. durch Lizenzerträge getilgt werden sollten. Dafür, ob diese Darlehen mittlerweile vollständig getilgt worden sind, liegen uns derzeit unterschiedliche Aussagen vor. Sollten die Darlehen mittlerweile getilgt sein, so wäre die Pflichteinlage erbracht und die Anleger wären dann grds. nicht mehr in einer Zahlungsverpflichtung.

Beim Equity Pictures Medienfonds IV musste die Pflichteinlage seitens der Anleger ebenfalls zunächst nicht voll eingezahlt werden. Vielmehr wurde zur Einlagenerbringung eine Inhaberschuldverschreibung gezeichnet. U.a. mit Filmerlösen sollte die Inhaberschuldverschreibung zurückgezahlt werden. Ob hieraus jetzt eine Zahlungsverpflichtung der Anleger zur Erbringung der Liquiditätsreserve abgeleitet werden kann, erscheint nach unserer Beurteilung nicht unproblematisch.
Für keinen guten Stil halten wir es daher, dass die Fondsverwaltung den Anlegern im Rahmen der sog. “Zusammenfassung der Informationsveranstaltungen der Equity Pictures Medienfonds vom 14. bis 16. Februar 2014” unter Verweis auf §§ 171 ff HGB ankündigt, bei Nichtzahlung der angeforderten Liquiditätsreserve Gläubiger der Fondsgesellschaft informieren zu wollen.

Rechtliche Möglichkeiten:

Hiervon abgesehen, sollten Anleger prüfen lassen, ob Ihnen Schadensersatzansprüche wegen Fehlaufklärung/-beratung zustehen. Ggfs. kommen auch Prospekthaftungsansprüche in Betracht.
Rechtsfolge solcher grds. auf das sog. negative Interesse gerichtete Schadensersatzansprüche ist dann auch, dass der Anleger die Freistellung von weiteren aus der Fondsbeteiligung resultierenden Zahlungsverpflichtungen verlangen kann.

Achtung: Verjährung! Geschädigte sollten hierbei unbedingt beachten, dass ihre Ansprüche zu verjähren drohen, wenn nicht rechtzeitig die erforderlichen rechtlichen Schritte eingeleitet werden. Hier besteht in vielen uns bekannt gewordener Fälle akuter Handlungsbedarf! Dies gilt insbes. hinsichtlich der 10-jährigen Verjährungshöchstfrist, die sich taggenau berechnet.

Hilfestellungen für geschädigte Anleger

Um geschädigten Anlegern hier eine erste Einschätzung zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.