VTB Bank – VTB Direktbank – Sanktionen – Einlagensicherung – BaFin – Entschädigung

Hinweis

11.03.2022

VTB Bank (Europe) SE – VTB Direktbank:

Die VTB Direktbank als Zweigniederlassung der mehrheitlich dem russischen Staat gehörenden VTB Bank (Europe) SE, die in Deutschland u.a. durch ihre Tagesgeld- und Festgeld-Zinsen sowie Vermögensverwaltung VTB Invest über Roboadvisor bekannt geworden ist, hat Ihren Sitz in Frankfurt a.M.

EU-Sanktionen – Erklärung der VTB Bank (Europe) SE vom 03.03.2022:

Zwar unterliegt die VTB Bank (Europe) SE nach ihren Angaben derzeit keinen Sanktionen der Europäischen Union und ist Vollmitglied bei SWIFT. Dennoch sah sie sich am 03.03.2022 zu der Erklärung veranlasst, dass deren wirtschaftliche Lage „stabil“ und die „Bank voll funktionsfähig“ sei.

Bedenken – Finanztest – FAZ – BaFin – drohende Insolvenz – Kündigung:

Dagegen zeigt sich aber, dass sich die EU-Sanktionen anlässlich des Krieges in der Ukraine sehr wohl auch auf Töchter russischer Banken in der EU und Deutschland und damit auch die VTB Bank (Europe) SE auswirken.

  • Nach Mitteilung der Fachzeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest vom 01.03.2022 seien derzeit z.B. bei der VTB Bank Direktbank „keine Kontoeröffnungen möglich„. Auch habe man sich aufgrund des Krieges entschlossen, Angebote solcher Banken nicht mehr in die Zinsvergleiche bei Tagesgeld- und Festgeld-konten aufzunehmen. Weiter weist Finanztest daraufhin, dass zwar bei einer Insolvenz Einlagensicherungssysteme vorhanden sind, aber sie verweist auch auf ein außerordentliches Kündigungsrecht bei einer drohenden Insolvenz und gibt hierzu den Bankkunden bereits Folgendes zu bedenken: „Sollte Russland seinerseits Gelder einfrieren, muss die BaFin entscheiden, ob ein Entschädigungsfall vorliegt und die Einlagensicherung greift. Unabhängig von der Sicherheit der Einlagen ist nicht auszuschließen, dass die russische Regierung Gelder, die bei ihren Banken angelegt werden, zur Finanzierung des Krieges verwendet.“
  • Die Frankfurter Allgemeine (FAZ) hat am 08.03.2022 darüber berichtet, dass sich die „VTB Bank derzeit in enger Ãœberwachung durch die Bankenaufseher der Bundesbank und der BaFin“ befinde und aktuell keine Neukunden mehr annehme, was „von der BaFin verordnet worden sein“ dürfte. Weiter heißt es: „Das Verbot, neue Einlagen anzunehmen, ist die Vorstufe zum Moratorium. Dann darf die Bank zum Schutz der bestehenden Kundeneinlagen keine Auszahlungen mehr vornehmen.

Einlagensicherung – Entschädigungseinrichtung EdB – Einlagensicherungsfonds BdB:

Sofern seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Entschädigungsfall festgestellt wird, ist im Hinblick auf die Einlagensicherung in Deutschland bei privaten Banken zwischen zwei Sicherungssystemen zu differenzieren:

  • Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) – Gesetzlicher Einlagensicherungsfonds:
    Die gesetzliche Einlagensicherung und Anlegerentschädigung erfolgt bei privaten Banken über die „Entschädigungseinrichtung deutscher Banken“ (EdB) entsprechend den gesetzlichen Regelungen des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG). Danach ist der Entschädigungsanspruch von Privatpersonen und rechtsfähigen Stiftungen grds. auf die Höhe von bis zu 100.000,00 EUR pro Bankkunde und in bestimmten Ausnahmefällen (§ 8 Abs. 2 EinSiG) auch bis zu 500.000,00 EUR geschützt.
  • Freiwilliger Einlagensicherungsfonds (ESF) des Bundesverbandes deutscher Banken (BdB):
    Zusätzlich hierzu sind viele private Banken Mitglied im „freiweiligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken“ (BdB). Dieser schützt die Bankkunden seiner Mitgliedsbanken in Höhe von mindestens 750.000,00 EUR pro Bankkunde, maximal 15% des Eigenkapitals der Bank pro Kunde; wobei aber ein diesbzgl. Anspruch gesetzlich nicht verankert ist.

Schutz bei der VTB Bank (Europe) SE – Recherche:

Nach unserer Abfrage ist die VTB Bank (Europe) SE nicht nur durch die EdB geschützt, sondern auch Mitglied im Einlagensicherungsfonds des BdB.

Erfahrungen – Entschädigungs-Fall – Beratung:

Im Grundsatz gilt, dass betroffene Bankkunden bei einem seitens der BaFin festgestellten Sicherungsfall nicht selbst tätig werden müssen, sondern ein entsprechendes Anschreiben bzw. Überweisung der Entschädigung abwarten können. Jedoch zeigt die Erfahrung, dass insbesondere in den folgenden Fällen den betroffenen Bankkunden ein Tätigwerden anzuraten ist:

  • Nach den neuen gesetzlichen Regelungen soll die Entschädigung innerhalb von 7 Arbeitstagen erfolgen. Sofern die betroffenen Bankkunden aber keine kurzfristige Erstattung/Nachricht der Entschädigungseinrichtung bekommen, sollten sie selbst aktiv werden.
  • Des Weiteren sollte die Höhe der Entschädigungssumme überprüpft werden. Die Erfahrung zeigt, dass diese in der Vergangenheit nicht immer korrekt erfasst wurde, was u.a. mit kurz vor dem Entschädigungsfall noch veranlassten Ãœberweisungen und auf Zwischenkonten eingefrorenen Transaktionen zusammenhängen kann.
  • Weiter ist zu berücksichtigen, dass von der Einlagensicherung nur Sicht-, Termin- und Spareinlagen, also Guthaben auf Giro-, Spar-, Tagesgeld-, Festgeldkonten erfasst werden.
  • Auch werden von der Einlagensicherung grundsätztlich nur natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen geschützt, weshalb andere betroffene Bankkunden von sich aus tätig werden müssen. Wie z.B. der Fall Greensill-Bank AG, über die die BaFin am 03.03.2021 ein Moratorium (§ 46 KWG) verhängt und am 16.03.2021 den Entschädigungsfall festgestellt hatte, gezeigt hat, mussten dies u.a. Kommunen schmerzlich feststellen. Mit gewissenen Einschränkungen können aber auch die Einlagen von Wirtschaftsunternehmen und anderen Gläubigern geschützt sein. Hier kommen ggfs. Sonder- und Bestandsschutzregelungen in Betracht, die im Einzelfall zu prüfen sind.

Unser Angebot an Sie – Erstberatung:

Zur Orientierung bieten wir Anlegern eine kostengünstige Erstberatung an.

Zwar ist die VTB Bank (Europe) SE noch nicht insolvent und noch kein Entschädigungsfall der BaFin festgestellt worden. Sollte aber Ihr angelegter Betrag über die oben dargelegte garantierte Einlagensicherung hinausgehen oder Sie nicht zum geschützen Personenkreis gehören oder aufgrund der aktuellen Situation Ihrerseits eine außerordentliche Kündigung von Einlagen in Betracht gezogen werden, sollte schon jetzt zum Schutz der Ihres Geldes anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Falls Sie eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de