Aufgrund unserer langjährigen Auseinandersetzung als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht mit den „IFK Sachwertfonds“ haben wir bereits ausführlich über diese berichtet und hierbei auch schon das Ausetzen der Ausschüttungen der „IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 1 GmbH & Co. KG“ (im Folgenden: „IFK Sachwertfonds 1“) und Fragen zur Kündigung thematisiert (vgl. IFK Sachwertfonds 1 – Aussetzen der Ausschüttungen).
Fonds-Anleger des „IFK Sachwertfonds 1“, die ihre Fondsbeteiligung nicht gekündigt und nach dem Aussetzen der Ausschüttungen noch gehofft hatten, dass die für das Wirtschaftjahr 2025 nicht geleisteten Ausschüttungen im Jahr 2026 wieder erfolgen werden, wurden nun mit dem uns vorliegenden Schreiben der „IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 1 GmbH & Co. KG“ vom 26.05.2026 enttäuscht.
Auf dieses Schreiben vom 26.05.2026, in dem u.a. der „Sondereffekt durch Kündigung von Kommanditbeteiligungen“ angesprochen wird sowie auf Aktuelles zum „IFK Sachwertfonds 1“ gehen wir im Folgenden ein.
IFK Sachwertfonds 1 – Aktuelles – Kündigung:
Welchen IFK Sachwertfonds betrifft das Schreiben vom 26.05.2026 und das Aussetzen der Ausschüttungen?
Das Schreiben vom 26.05.2026 richtet sich an die Anleger, die sich konzeptionsgemäß als mittelbare Kommandititsten/Treugeber über die „ITM Immobilien Treuhand München Vermögensverwaltung GmbH“ an der „IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 1 Beteiligungs GmbH & Co. KG“ beteiligt hatten.
Was gibt es Aktuelles zum „IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 1 Beteiligungs GmbH & Co. KG“?
Auch wenn im Jahr 2025 seitens der Fondsgesellschaft noch offen gelassen wurde, ob im Jahr 2026 die Ausschüttungszahlungen wieder aufgenommen werden können, wurde dem nun seitens der „IFK Sachwertfonds 1“ mit Schreiben vom 26.05.2026 eine Absage erteilt. Insoweit heißt es, dass „zur Sicherung der Liquidität“ vorerst auch die „erste Auszahlung in 2026 (für das Wirtschaftsjahr 2025)“ vorerst nicht geleistet werde.
Aus unserer Sicht sind auch die Kapitalkonten in den Blick zu nehmen. Wie dem erst im Jahr 2026 erstellten Jahresabschluss der „IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 1 Beteiligungs GmbH & Co. KG“ für 2024 entnommen werden kann, beliefen sich zum 31.12.2024 das sog. „Kapitalkonto III (Verlustsonderkonto)“ auf -21.096.091,17 EUR und das sog. „Kapitalkonto V (Gewinn- und Entnahmekonto)“ auf -35.137.006,68 EUR.
Sondereffekt durch Kündigung von Kommanditbeteiligungen?
Der „IFK Sachwertfonds 1“ verweist im Hinblick auf die fehlende Liquidität auf einen – wie es im Schreiben vom 26.05.2026 heißt – „Sondereffekt durch die Kündigung von Kommanditbeteiligungen„, also die in den Jahren 2024 und 2025 durch Fonds-Anleger erfolgte Kündigungen.
Nach unserer Einschätzung stellen sich hier aber Fragen hinsichtlich einer hinreichenden Liquiditätsplanung des Fonds, zumal gemäß § 13 des Gesellschaftsvertrages des „IFK Sachwertfonds 1“ erstmals zum 31.12.2024 ordentliche Kündigungen möglich und somit auszuzahlende Auseinandersetzungsguthaben vorhersehbar waren.
Wie will die „IFK Sachwertfonds 1“ der Liquiditätsproblematik entgegnen?
Nach den Angaben im Schreiben vom 26.05.2026 gehe die Fondsgeschäftsführung nach wie vor davon aus, dass Objekte „zur Bereitstellung der benötigten Liquidtät Ende 2026/ Anfang 2027 verkauft werden„.
Was bedeutet das Aussetzen der Ausschüttungen / Entnahmen für die Fondsbeteiligung?
Je nach der gezeichneten Beteiligungsvariante – Variante 1 bis 4 – und der gesellschaftsvertraglichen Regelungen sollen die Ausschüttungen/Entnahmen entweder unmittelbar an die Anleger ausgezahlt oder – thesaurierend – zur Erbringung der teilweise gestundeten Einlage verwendet werden.
Soll mit den Ausschüttungen/Entnahmen – ggfs. je nach Beteiligungsvariante auch neben den montalichen Ratenzahlungen – theausrierend die gestundete Einlageverpflichtung der Anleger erbracht werden, stellt sich für die Anleger die Problematik, dass die ausgesetzten Ausschüttungen/Entnahmen letztlich bei der Einlagenerbringung fehlen.
Im Übrigen ist zu beachten, dass Ausschüttungen/Entnahmen nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen des „IFK Sachwertfonds 1“ grds. selbst dann zulässig sind, wenn sie als Verluste oder Entnahmen vorgetragen und nicht durch Gewinne ausgeglichen sind. Es handelt sich also um sog. „ergebnisunabhängige Entnahmen“. Hieraus können für die Anleger aufgrund der im Treuhandvertrag enthaltenen Freistellungspflichten gegenüber der Treuhandkommanditistin auch Nach-/Rückzahlungsrisiken (i.S.v. § 172 Abs. 4 HGB) resultieren.
Welche Erfahrungen bestehen mit den IFK Sachwertfonds?
Wir als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben schon in zahlreichenden Mandaten Anleger der IFK-Sachwertfonds – IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 1 und 2; IFK Sachwerte 3 – mit verschiedenen Beteiligungsvarianten vertreten und sind somit mit den gesellschafstvertraglichen Regelungen und fondsspezifischen Eigenheiten vertraut. Daher haben wir bereits seit einigen Jahren über diverse Probleme und Risiken berichtet (z.B.: IFK Sachwertfonds 1 – Aussetzen der Ausschüttungen; IFK Sachwertfonds kündigen – fälliger Zahlungsanspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben?; IFK Sachwertfonds – Beschlussfassungen zum Jahresabaschluss 2021 – Erfahrungen – Kündigen – Schadensersatz oder IFK Sachwertfonds – Schadensersatz – Finanztest) .
Bewertung – Kündigung – Außerordentliche Beendigung – Widerruf:
Auch wenn sich durch das Schreiben der „IFK Sachwerfonds 1“ vom 26.05.2026 die Liquiditätsprobleme und Risiken für die Anleger manifestieren, sollte nicht vorschnell ohne anwaltliche Prüfung ordentlich gekündigt werden. Denn aufgund der gesellschaftsvertraglichen Auseinandersetzungsregelungen (insbesondere in § 15) kann nach nach einer ordentliche Kündigung nicht mit einer zeitnahen Auszahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens gerechnet werden.
Vielmehr sollten die Anleger jetzt prüfen lassen, ob ihnen außerordentliche Beendigungsmöglichkeiten, wie z.B. durch außerordentliche Kündigung oder Widerruf zustehen. Zu lange sollte hier nicht zugewartet werden, da ein solcher Beendigungsweg aufgrund der Rechtsprechnung des BGH später durch eine etwaige Liquidation/Insolvenz verschlossen sein könnte.
Erstberatung – Unser Angebot an Sie:
Da hierfür eine individuelle Prüfung unerlässlich ist, bieten wir betroffenen Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an. Hierbei lassen wir dann auch unsere Erfahrungen aus bereits durchgeführten Prüfungen und Recherchen einfließen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.
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