DEGAG – Insolvenzanfechtung – Gläubigerversammlungen

3. November 2025

Hinweis

In den beim Amtsgericht Hameln über das Vermögen der DEGAG-Gesellschaften – u.a. der Genussrechtsemittentinnen DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH, DEGAG Kapital GmbH, DEGAG WI 8 GmbH – geführten Insolvenzverfahren finden am 4.11. und 5.11.2025 die Gläubigerversammlungen statt. In diesen berichtet der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanbwalt Dr. Rainer Eckert auf der Basis der von ihm erstellten Insolvenzgutachten. Nachdem wir bereits über die Insolvenz der DEGAG-Gesellschaften (DEGAG – Insolvenzverwalter Eckert – Schadensersatz), unsere Prüfungen zu Schadensersatzanprüchen der Anleger, die in Genussrechte der DEGAG-Gruppe investiert hatten, (DEGAG – Insolvenz – Schadensersatz) und die Forderungsanmeldungen in den Insolvenzverfahren (DEGAG – Forderungsanmeldung) berichtet hatten, gehen wir im Folgenden auf die Insolvenzgutachten und insbesondere auch auf die seitens des Insolvenzverwalters angesprochenen Insolvenzanfechtungen ein. Denn zur DEGAG-Insolvenzanfechtung stellen sich den betroffenen Anlegern zahlreiche Fragen.

DEGAG – Insolvenzanfechtung – Rückforderung – Insolvenzgutachten des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Eckert:

Müssen die Anleger der DEGAG-Genussrechte mit Insolvenzanfechtungen rechnen?

Aufgrund der Äußerungen des Insolvenzverwalters Herr Rechtsanwalt Dr. Eckert, auch in den uns vorliegenden Insolvenzgutachten, müssen die DEGAG-Anleger leider mit Insolvenzanfechtungen und somit Rückforderungen seitens desselben rechnen. Da es zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters gehört, Gläubigerbenachteiligungen zu vermeiden und für eine gleichmäßige Verteilung der Insolvenzmasse zu sorgen, ist davon auszugehen, dass der Insolvenzverwalter derzeit noch die Sachverhalte aufarbeitet und dann die Anleger anschreiben und mit Zahlungsaufforderungen konfrontieren wird.

Mit welchen Zahlungsaufforderungen bzw. Rückforderungen müssen die Anleger im Rahmen der DEGAG – Insolvenzanfechtungen rechnen?

Betroffen sind vor allem die seitens der insolventen Genussrechtsermittentinnen („DEGAG Kapital GmbH“, „DEGAG WI8 GmbH“ bzw. „DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH“) an die Genussrechts-Anleger in den Jahren vor der Insolvenzeröffnung noch erbrachten Zahlungen und zwar insbesondere

  • die Kapitalrückzahlungen, also das nach Beendigung des Genussrechts an die Anleger zurückgezahlte Genussrechtskapital und
  • die Genussrechtszinszahlungen, also die an die Anleger noch ausgezahlten Zinsen.

Nach unseren Erfahrungen aus unseren Mandaten sind die aus den Genussrechten der unterschiedlichen Genussrechtsserien – „Serie L“, „DEGAG WohnInvest 7“, „DEGAG WohnInvest 8“, „DEGAG Wohnkonzept 1B“, „DEGAG Wohnkonzept 2“, DEGAG Wohnkonzept Sonderserien – resultierenden vertraglichen jährlichen Zinsen noch für das Jahr 2023 und die vertraglichen monatlichen Zinsen noch bis Oktober 2024 Anfang November 2024 ausgezahlt worden.

Bis wann zurück kann der Insolvenzverwalter solche Zahlungen im Rahmen der Insolvenzanfechtung von den Anlegern zurückfordern?

Dies hängt von verschiedenen Umständen ab.

  • Zunächst kommt es darauf an, auf welchen Anfechtungstatbestand (vgl. Abwehr von Insolvenzanfechtungen) sich der Insolvenzverwalter gegenüber dem jeweiligen Anleger berufen wird. Denn je nach Insolvenzanfechtungstatbestand gelten unterschiedliche Anfechtungsfristen. Teilweise – wie bei der vorsätzlichen Benachteiligung gemäß § 133 InsO – können Zahlungen sogar bis zu 10 Jahre vor Stellung des Insolvenzantrags angefochten werden.
  • Sollte der Insolvenzverwalter Dr. Eckert – was er bereits angedeutet hat – eine Insolvenzanfechtung gemäß §§ 143, 129, 134 InsO (sog. unentgeltliche Leistung) in Betracht ziehen, kommt es u.a. darauf an, ab wann Kapitalrückzahlungen bzw. Genussrechtszinszahlungen seitens der Genussrechtsemittentin aufgrund einer eingetreten Zahlungsunfähigkeit nicht mehr geschuldet waren. Nach seinen bisherigen Aussagen sieht er diesbzgl. zwischen den Genussrechtsemittentinnen bislang unterschiedliche Zeitpunkte.

Wann verjähren die Ansprüche des Insolvenzverwalters aus der Insolvenzanfechtung?

Die Ansprüche aus der Insolvenzanfechtung verjähren gemäß § 146 InsO nach der Regelverjährungsfrist des BGB in drei Jahren. Zu beachten ist aber, dass die Verjährungsfrist erst am Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Was können Anleger tun, wenn sie sich Insolvenzanfechtungen und Rückforderungen ausgesetzt sehen bzw. Schreiben des Insolvenzverwalter mit einer Zahlungsaufforderung erhalten?

Anleger, die seitens eines Insolvenzverwalters in Anspruch genommen werden, sollten den Zahlungsaufforderungen nicht ungeprüft nachkommen und sich auch durch die oftmals kurzen Fristsetzungen nicht unter Druck setzen zu lassen. Auch sollten Sie vorab keine eigenen Erklärungen gegenüber dem Insolvenzverwalter abgeben.

Erfahrungen – Schadensersatz:

Denn unsere Erfahrungen aus anderen Kapitalanlagen und Insolvenzanfechtungen zeigen, dass Insolvenzverwalter nicht selten schnell zu einer Insolvenzanfechtung und Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen neigen, obwohl deren Voraussetzungen fraglich sind.

Die Thematik der Insolvenzanfechtung ist sehr komplex und zu den gesetzlichen Regelungen gibt es eine umfassende Rechtsprechung, die bei der jeweiligen Auslegung des Insolvenzanfechtungsrundes zu beachten ist. Hinzu kommt, dass gerade in den letzten Jahren positive Urteile für die Anleger ergangen sind, die es zu kennen gilt und die seitens Insolvenzverwaltern in den Zahlungsaufforderungsschreiben oftmals unerwähnt gelassen werden.

Des Weiteren kann ein Rückgewährsanspruch des Insolvenzverwalters bei einer sog. Entreicherung gemäß § 143 Abs. 2 InsO entfallen. Hier sehen wir zwar generelle Abwehrsaspekte, wobei hierzu aber eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Insolvenzverwalter grds. die Anfechtungsvoraussetzungen zu beweisen hat. Diese Beweislast sollte ihm nicht abgenommen werden, zumal die Buchführung bei solch insolventen Gesellschaften – und so wohl auch bei der DEGAG – häufig nicht korrekt geführt wurde. Deshalb  sollten die Anleger vor einer Überprüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten keine eigenen Erklärungen gegenüber dem Insolvenzverwalter abgeben.

Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass den DEGAG-Anlegern Schadensersatz-Ansprüche außerhalb der Insolvenzverfahren gegen weitere Anspruchsgegner zustehen können, die die Freistellung aus solchen Insolvenzanfechtungen beinhalten können.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Da seitens der verschiedenen DEGAG-Gesellschaften unterschiedliche Genussrechts-Produkte und Kapitalanlagen angeboten worden sind und auch die Umstände im Einzelfall von Bedeutung sind, ist eine Einzelfallbewertung unerlässlich.

Wir bieten betroffenen Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an, in die wir auch unsere Erfahrungen aus bereits bearbeiteten Mandanten und durchgeführten Prüfungen einfließen lassen.

Ihr Nutzen: Auf der Basis der Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Wir unterstützen Sie gerne!

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Wir kümmern uns um Ihren Fall. Mit unserer Erstbewertung erhalten Sie eine fundierte Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten. Wir beraten Sie gerne!

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen bzw. berichten über diese. Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste bzw. mit unserer Berichterstattung in unseren Artikeln keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll.

Auch bedeutet die Listenaufnahme/Berichterstattung nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.