Nach den aktuellen Rückmeldungen unserer Mandanten in Sachen „FWU Life Insurance Lux S.A.“ (FLL) – „FWU Life“ – vom August 2025 haben diese nun endlich seitens des „liquidateurs“ (Liquidator) Rechtsanwalt Maître Yann Baden (FWU Life – Liquidator Yann Baden) Unterlagen zur Forderungsanmeldung – sog. Forderungsnachweis – erhalten, nachdem diese Unterlagen gemäß der Entscheidung des Bezirksgerichts Luxemburg – Tribunal d’arrondissement de Luxembourg – vom 31.01.2025 bereits innerhalb von 6 Monaten angekündigt worden waren und es zu entsprechenden Verzögerungen gekommen war (FWU Life – Forderungsanmeldung – Aktuelles). Zudem hat der Liquidator die Einrichtung eines neuen FLL-Kundenportals angekündigt. Auf diese den Versicherungskunden als Gläubiger der „FWU Life“ (FLL) übersandten vorausgefüllten Formulare (Forderungsnachweis – déclaration de créance – Forderungsanmeldung) und seitens unserer Mandanten hierzei bereits aufgeworfenen Fragen gehen wir im Folgenden ein.
FWU Life (FLL) – Anmelden von Forderungen im Rahmen der Liquidation – Forderungsnachweis:
Muss der im vorausgefüllten Forderungsanmeldungsformular angegebene Forderungsbetrag akzeptiert werden?
- Wie auch seitens des Liquidators Maître Yann Baden in seinen Schreiben vom August 2025 erläutert, muss der vorausgefüllte Forderungsbetrag nicht akzeptiert werden. Vielmehr kann dieser auch abgelehnt werden, wozu dann u.a. auf dem sog. Forderungsnachweis „ablehnen“ angekreuzt werden muss.
Ist der im vorausgefüllten Formular zur Forderungsanmeldung – Forderungsnachweis – angegebene Betrag korrekt?
- Ob der Liquidator bei der in der vorausgefüllten Forderungsanmeldung – sog. Forderungsnachweis – angegebenen Forderungshöhe die Anspruchsgrundlagen der Gläubiger hinreichend und zutreffend berücksichtigt hat und somit der in den vorausgefüllten Formularen enthaltene Betrag korrekt ist oder abgelehnt werden sollte, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.
- Bereits aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Versicherungsverträge/Policen der „FWU Life“ (FLL), der unterschiedlichen in Betracht kommenden sog. „Sicherungsbausteine“ und der im Einzelfall unter Umständen neben den vertragsrechtlichen Ansprüchen zu berücksichtigenden Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche kommen weitere Umstände in Betracht, die Auswirkungen auf die Höhe der anzumeldenden Forderung des jeweiligen Versicherungskunden haben können.
Was muss beachtet werden, wenn der vorausgefüllte Betrag abgelehnt werden soll?
Falls man nach einer durchgeführten Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass der in dem vorausgefüllten Forderungsanmeldung angegebene Betrag zu niedrig sein sollte, muss u.a. das Feld „Ablehnen“ angekreuzt und der korrekte Forderungsbetrag angegeben werden. Dieser neu angegebenen Betrag sollte dann im Rahmen der Forderungsanmeldung auch hinreichend begründet und belegt werden.
Bis wann muss die Forderungsanmeldung erfolgen?
Für die Einreichung bzw. Anmeldung von Forderungen hat das zuständige Bezirksgericht eine Frist bis zum 31. Januar 2028 gesetzt. Daher ist auch keine Eile geboten und es verbleibt genügend Zeit, um den in dem seitens des Liquidator vorausgefüllten und an die Versicherungskunden der „FWU Life“ versandten Forderungsanmeldungsformularen – sog. Forderungsnachweis – zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.
Können Versicherungskunden der „FWU Life“ (FLL) überhaupt mit Zahlungen des Liquidators rechnen?
Nach den uns vorliegenden Auskünften der luxemburgischen Versicherungsaufsicht des CAA (Commissariat Aux Assurances) bedeute die Insolvenz der „FWU Life“ „keinesfalls den vollständigen Verlust der Ersparnisse“, sodass nach einer Forderungsanmeldung mit einer Auszahlung gerechnet werden kann. Zudem ist es in diesem Zusammenhang als positiv zu bewerten, dass die aus den jeweiligen Versicherungsverträgen/Policen mit der „FWU Life“ resultierenden Forderungen als sog. „privilegierte Forderungen“ im Sinne des Art. 118 LSA (loi sur le Secteur des Aussurances) eingestuft und angemeldet werden können. Die Versicherungskunden sind somit sog. „bevorzugte Gläubiger“.
Was passiert, wenn bis zum 31.01.2028 keine Forderungsanmeldung erfolgt?
Forderungen, die erst nach dem 31.01.2028 angemeldet werden, werden seitens des Liquidators bei der Verteilung der vorhandenen Masse nicht mehr berücksichtigt. Hierzu führt er klar aus: „Bitte beachten Sie, dass Ihre Forderung nach dem 31. Jamuar 2028 verjährt und nicht mehr berücksichtigwerden kann.“ Daher müssen die Versicherungskunden als Gläubiger der „FWU Life“ bis dahin tätig werden, wenn sie ihr Ansprüche nicht verlieren wollen.
Bewertung – Erfahrungen:
- Schon aufgrund der unterschiedlich, insbesondere auch im Hinblick auf die sog. „Sicherungsbausteine“ (vgl. auch FWU – Forderungsanmeldung – Aktuelles) ausgestalteten Versicherungsverträge der „FWU Life“ sowie der weiteren ggfs. zu berücksichtigenden Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche können wir den Versicherungskunden nur raten, die vom Liquidator in dem vorausgefüllten Forderungsanmeldungsformular (Forderungsnachweis) bereits vorab angegebenen Beträge zur Höhe der anzumeldenden Forderung nicht vorschnell und ohne weitere Prüfung zu akzeptieren.
- Im Übrigen konnten wir den uns bislang von Mandanten übermittelten vorausgefüllten Forderungsanmeldungen des Liquidators nicht hinreichend entnehmen, anhand welcher Berechnungsgrundlagen der dort angegebene Forderungsbetrag berechnet wurde. Alleine die Angabe der Versicherungen/Anlagestrategien, der Anteilseinheiten und des Anteilspreis lassen zahlreiche Fragen in diesem Zusammenhang unbeantwortet.
- Aufgrund der seitens des zuständigen Bezirksgerichts bis zum 31. Januar 2028 gesetzten Forderungsanmeldungsfrist verbleibt genügend Zeit, um noch eine Überprüfung der Forderungshöhe vorzunehmen, weshalb wir nicht zu einer vorschnellen Unterzeichnung und Rücksendung des vorausgefüllten Forderungsanmeldungsformulars (sog. Forderungsnachweis) raten. Aufgrund der Vielzahl der Fälle und ggfs.noch durchzuführenden Recherchen sollte mit einer Prüfung aber auch nicht zu lange zugewartet werden.
Erstberatung – Unser Angebot an Sie:
Da eine individuelle Prüfung hier unerlässlich ist, bieten wir betroffenen Anlegern/Versicherungskunden der FWU Life zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an. Hierbei können wir auch auf unsere Erfahrungen aus zahlreichen bereits durchgeführten Prüfungen für unsere Mandanten und uns schon vorliegende Unterlagen zurückgreifen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.
Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: ed.etleawnasthcer-st@ielznak
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