DEGAG – Forderungsanmeldung

25. August 2025

Hinweis

Mit Beschlüssen vom 22.08.2025 hat das Amtsgericht Hameln als Insolvenzgericht nun die Insolvenzverfahren der DEGAG-Gesellschaften – DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH, DEGAG Kapital GmbH, DEGAG WI 8 GmbH – DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG – eröffnet und Fristen für die Forderungsanmeldung gesetzt. Zudem wurde der bisherige vorläufige Insolvenzverwalter Herr Rechtsanbwalt Dr. Rainer Eckert zum Insolvenzverwalter und neben ihm für diverse Bereiche ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt. Nachdem wir bereits über die Insolvenz der DEGAG-Gesellschaften (DEGAG – Insolvenzverwalter Eckert – Schadensersatz) und über unsere Prüfungen zu Schadensersatzanprüchen der Anleger, die in Genussrechte investiert hatten, (DEGAG – Insolvenz – Schadensersatz) berichtet hatten, gehen wir nun auf Fragen zu den Forderungsanmeldungen ein.

DEGAG – Forderungsanmeldung – Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Eckert -Sonderinsolvenzverwalter – Schadensersatz:

Bei welchen DEGAG-Gesellschaften wurde nun das Regel-Insolvenzverfahren eröffnet?

Nachdem das Amtsgericht Hameln als Insolvenzgericht bereits mit den Beschlüssen vom 10.02.2025 und 11.02.2025 Herrn Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert als vorläufigen Insolvenzerwalter u.a. hinsichtlich der DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG, DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH, DEGAG Kapital GmbH und DEGAG WI8 GmbH bestellt und entsprechende Insolvenzgutachten in Auftrag gegeben hatte, wurde nun mit den Beschlüssen des Amtsgerichts Hameln vom 22.08.2025 das Regel-Insolvenzverfahren über das Vermögen der

  • DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG
  • DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH
  • DEGAG Kapital GmbH
  • DEGAG WI8 GmbH

eröffnet.

Wer ist Insolvenzverwalter?

  • Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Eckert:

Mit diesen Beschlüssen vom 22.08.2025 hat das Insolvenzgericht den bisherigen vorläufigen Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert zum Insolvenzverwalter in den über das Vermögen der DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG, DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH, DEGAG Kapital GmbH und DEGAG WI8 GmbH geführten Insolvenzverfahren bestellt, was auch für die Forderungsanmeldungen von Bedeutung ist.

  • Sonderinsolvenzverwalter Rechtsanwalt Sack:

Daneben hat das Insolvenzgericht mit Beschlüssen vom 21.08.2025 und 22.08.2025 Herrn Rechtsanwalt Manuel Sack, Hannover in diesen Insolvenzverfahren zum Sonderinsolvenzverwalter ernannt und diesem jeweils gesonderte Aufgabenbereiche, inbsesondere hinsichtlich der Durchsetzung von Ansprüchen in den Insolvenzverfahren anderer Gesellschaften der DEGAG-Gruppe zugewiesen.

In welchem Insolvenzverfahren sind die Forderungen anzumelden?

Forderungen sind in dem über das Vermögen derjenigen Insolvenzschuldnerin geführten Insolvenzverfahren anzumelden, gegenüber derjenigen der Gläubiger Ansprüche geltend macht.

  • In Betracht kommt daher bei den in die Genussrechte investierten Anleger insbesondere die jeweilige Genussrechtsemittentin, von der der Anleger Genussrechte erworben hatte. Genussrechte emittiert hatten u.a. die DEGAG Kapital GmbH, DEGAG WI8 GmbH, DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH, sodass hier entsprechend zu differenzieren ist.
  • Ggfs. kommen neben der jeweiligen Genussrechtsemittentin aber auch noch weitere Schuldner, unter Umständen auch aus der DEGAG-Gruppe in Frage.

Gegenüber wem erfolgt die Forderungsanmeldung?

Die Forderungsanmeldung ist gegenüber dem Insolvenzverwalter schriftlich vorzunehmen.

Gibt es eine Frist für die Forderungsanmeldung?

Mit den oben angesprochenen Beschlüssen vom 22.08.2025 hat das Insolvenzgericht die Gläubiger der jeweiligen Insolvenzschuldnerin aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 07.10.2025 anzumelden.

Was ist bei der Forderungsanmeldung u.a. sonst noch zu beachten?

Da das Insolvenzgericht mit den Beschlüssen vom 22.08.2025 zur Anmeldung der Insolvenzforderungen aufgefordert hat, ist jeweils zu prüfen, ob dem Anleger erstrangige (§ 38 InsO) oder nachrangige (§ 39 InsO) Forderungen zustehen.

Da nachrangige Gläubigerforderungen erst dann zum Zuge kommen, wenn alle vorrangigen Gläibigerforderungen schon bedient worden sind, ist dass Rangverhältnis von besonderer Bedeutung. Denn erfahrungsgemäß reicht die Insolvenzmasse häufig nicht mehr aus, um nachrangige Gläubigerforderungen zu bedienen.

Von Relevanz sind in diesem Zusammenhang auch die in den jeweiligen Genussrechtsbedingungen enthaltenen sog. Nachrangklauseln, die, sofern diese wirksam sind, die Nachrangigkeit der Gläubigerforderung zur Folge haben. Deshalb ist deren Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit jeweils zu prüfen. Eine Unwirksamkeit sollte gegenüber dem Insolvenzverwalter im Rahmen der Forderungsanmeldung dann auch begründet werden.

Auch sonst ist zu beachten, dass die anzumeldende Forderung schriftlich zu begründen und auch zu belegen ist (§ 174 InsO).

Bewertung – Erfahrungen – Genussrechte – Schadensersatz:

Nach den unsererseits in zahlreichen Mandaten bereits durchgeführen Prüfungen ist nicht nur hinsichtlich der in den unterschiedlichen Genussrechtsbedingungen der unterschiedlichen Genussrechtsserien – z.B. „Serie H“, „Serie L“, „DEGAG WohnInvest 7“, „DEGAG WohnInvest 8“, „DEGAG Wohnkonzept 1B“, „DEGAG Wohnkonzept 2“, DEGAG Wohnkonzept Sonderserien – enthaltenen Nachrangklauseln, sondern jeweils auch hinsichtlich weiterer Aspekte im Hinblick von Schadensersatzansprüchen (vgl. DEGAG – Insolvenzverwalter Eckert – Schadensersatz, DEGAG – Insolvenz – Schadensersatz) zu differenzieren. Dies gilt auch hinsichtlich der Verlängerungen (Prolongationen).

Handlungsempfehlung:

Aufgrund der Komplexität ist darauf zu achten, dass die Ansprüche der Anleger je nach Anspruchsgrundlage im Insolvenzverfahren korrekt angemeldet werden. Zudem sollte geprüft werden, ob ggfs. Schadensersatz-Ansprüche außerhalb der Insolvenzverfahren gegen weitere Anspruchsgegner in Betracht kommen und welche Verjährungsfristen hier zu beachten sind.

Nach unseren Erfahrungen aus solchen Insolvenzsachen, insbesondere bei Kapitalanlagen mit sog. Nachrangklauseln ist es ratsam, die Forderungsanmeldungen rechtsanwaltlich vornehmen zu lassen. Denn die anzumeldenden Hauptforderungen wie auch die Zinsen sollten nicht nur richtig berechnet, sondern sie müssen auch hinreichend begründet werden, damit sie vom Insolvenzverwalter nicht bestriiten werden. Ansonsten laufen Sie Gefahr, dass Sie Ihre Ansprüche verlieren.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Da seitens der verschiedenen DEGAG-Gesellschaften unterschiedliche Genussrechts-Produkte und Kapitalanlagen angeboten worden sind, ist eine Einzelfallbewertung unerlässlich.

Wir bieten betroffenen Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an, in die wir auch unsere Erfahrungen aus bereits bearbeiteten Mandanten und durchgeführten Prüfungen einfließen lassen.

Ihr Nutzen: Auf der Basis der Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise und insbesondere auch eine Forderunganmeldung erörtert werden.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Wir unterstützen Sie gerne!

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Wir kümmern uns um Ihren Fall. Mit unserer Erstbewertung erhalten Sie eine fundierte Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten. Wir beraten Sie gerne!

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen bzw. berichten über diese. Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste bzw. mit unserer Berichterstattung in unseren Artikeln keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll.

Auch bedeutet die Listenaufnahme/Berichterstattung nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.