SHB – Liquidation – Fürstenfeldbruck und München Fonds

20. Februar 2026

Hinweis

Die zum 15.12.2025 beschlossene Liquidation der „Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds GmbH & Co. KG“ (zuvor „SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds KG“) wurde nun mit Schreiben vom Januar 2026 bekannt gegeben. Da wir als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht uns schon seit einigen Jahren mit den sog. „SHB-Fonds“ beschäftigen und hierbei auch bereits über die Risiken und Liquidtätsprobleme wie auch eine Liquidation der „Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds GmbH & Co. KG“ berichtet hatten (vgl. SHB – Fürstenfeldbruck und München Fonds), gehen wir im Folgenden auf die beschlossene Liquidation und deren Folgen für die in der Regel als treuhänderische Kommanditisten beteiligten Anleger ein.

SHB – Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds – Liquidation – Folgen für die Anleger:

Wann wurde die Liquidation der Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds GmbH & Co. KG i.L. beschlossen?

Im Rahmen eines im November/Dezember 2025 erfolgten schriftlichen Umlaufverfahrens wurde die Liquidation der „Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds GmbH & Co. KG“, also der Fondsgesellschaft beschlossen, sodass diese mit Wirkung zum Ablauf des 15.12.2025 aufgelöst wurde und Liquidationsbeginn der 16.12.2025 ist.

Wer sind die Liquidatoren?

Zu den Liquidatoren der  „Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds GmbH & Co. KG i.L.“ wurden deren bisherige Komplementärin – SOMA Verwaltungs GmbH – und die geschäftsführende Kommanditistin – „MYTHRAS Verwaltungs GmbH“ – bestellt.

Betreut die „Saturia GmbH“ die Fonds-Anleger weiter?

Nach unserem derzeitigen Kenntnisstand betreut die „Saturia GmbH Kapitalverwaltungsgesellschaft“ weiterhin als Kundenverwaltung die Anleger der „Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds GmbH & Co. KG i.L.“.

Welche Folgen hat die Liquidation der „Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds GmbH & Co. KG“ für die Anleger? – Bewertung – Erfahrungen:

Die Fragen, welche Folgen eine Liquidation der Fondsgesellschaft für die als unmittelbare oder mittelbare Kommanditisten an einem KG-Fonds (Fondsgesellschaft) beteiligten Anleger hat, sind vielschichtig, weshalb im Folgenden nur einige Aspekte angesprochen werden können.

  • Differenziert werden muss hierbei u.a. zwischen den bis zur Liquidation bereits aus der Fondsgesellschaft (KG) ausgeschiedenen und den bis dahin noch nicht ausgeschiedenen Gesellschaftern. Dies gilt u.a. auch deshalb, weil das Kündigungsrecht während der Liquidationsphase nicht mehr ausgeübt werden kann. Ob aber Anleger ggfs. schon vor einer Liquidation ausgeschieden sind, muss z.B. durch Auslegung deren bereits erklärten Gestaltungsrechte geprüft werden.
  • Weiter ist bei den vor der Liquidation noch nicht ausgeschiedenen Anlegern insbesondere im Hinblick auf die Fragen nach offenen Einlagen bzw. eines sog. Innenausgleichs zu beachten, dass sich die Anleger an der „Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds GmbH & Co. KG“ u.a. als mittelbare Kommanditisten mit verschiedenen Beteiligungsmodellen – sog. „RENDITEMAXX“, „Clevere KOMBI“, „IMMORENTE“ oder „IMMORENTE Plus“ – beteiligen konnten und die Einlagen u.a. auch in Raten oder mit thesaurierten Ausschüttungen erbracht werden sollten.
  • Zwar obliegt es einem Liquidator auch rückständige Einlagen von den Gesellschaftern einzuziehen, aber nach der Rechtsprechung des BGH nach den gesetzlichen Regelungen nur dann, wenn und soweit diese für die Durchführung der Liquidation, insbesondere für die Befriedigung der Gläubiger benötigt werden.
  • Die Grundsätze der Liquidation sind in §§ 143 ff HGB geregelt, wobei aber zahlreiche Aspekte erst durch die Rechtsprechung und zahlreiche Urteile, insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH) geklärt worden, zum Teil aber noch offen sind. Nach unserer Erfahrung wird oftmals versucht, die bisherige Geschäftsführung in die Liquidatorenstellung zu bringen. Dies kann aber aus unserer Sicht diverse Interessenskonklikte mit sich bringen. Auch bei der „Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds GmbH & Co. KG i.L.“ wurden die bisherige Komplementärin – SOMA Verwaltungs GmbH – und die geschäftsfühtende Kommanditistin – „MYTHRAS Verwaltungs GmbH“ als Liquidatoren bestellt. Deshalb wird zu prüfen sein, ob diese die Liquidation im besten Interesse aller Gesellschafter abwickeln. Gemäß § 145 HGB können Liquidatoren auf Antrag von einem Gericht auch abberufen werden.
  • Obwohl der Grundsatz gilt, dass eine Gesellschaft im Rahmen der Liquidation zügig abgewickelt wierden soll, zieht sich eine Liquidation sog. Publikums-Fonds, an denen zahlreiche Anleger beteiligt sind, erfahrungsgemäß häufig über eine nicht unerhebliche Zeit, ja sogar Jahre hin.
  • So lange eine Liquidation fortdauert, erhalten zumindest diejenigen Gesellschafter, die noch keine fällige Ansprüche auf ein Auseinandersetzungsguthaben haben, grds. kein Auseinandfersetzungsguthaben ausgezahlt. Unter Umständen können aber Ansprüche auf eine vorläufige Verteiliung (§ 148 Abs. 7 HGB) in Betracht kommen. Hierzu gilt es die zu Beginn, während und zum Schluss der Liquidation aufzustellenden Bilanzen zu sichten und zu prüfen. Hier stehen den Kommandit-Anlegern entsprechende Auskunftrsechte zu, die geltend gemachet werden sollten.
  • Letztlich ist auch zu erwähnen, dass die Haftung der Kommandit-Anleger für verbleibende Fehlbeträge gemäß § 149 HGB trotz der Liquidation verbleibt. Deshalb sollten diese von Ihren Auskunfts- und Überwachungsrechten Gebrauch machen.

Ob und wann die Kommandit-Anleger der „Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds GmbH & Co. KG i.L.“ von ihren an den Fonds gezahlten Geldern (Einlagen) noch etwas zurückerhalten werden, kann so pauschal nicht gesagt werden. Nach unseren Erfahrungen und bisherigen Prüfungen wird hier im Einzelfall in vielfältiger Hinsicht zu differenzieren sein. Wie bereits oben angesprochen ist u.a. die Ausübung von Gestaltungsrechten, das gezeichnete Beteiligungsmodell, der erzielbare Erlös für die Fondsimmobilien der Objektgesellschaften, etc. von Relevanz. Auch sollten die Anleger den Zahlungsaufforderungen und Mahnungen nicht ungeprüft nachkommen. Hinsichtlich eines letztlich durchzuführenden Innenausgleichs stellen sich Fragen zur Wirksamkeit gesellschaftsvertraglicher Regelungen.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Daher ist eine Prüfung im Einzelfall unerlässlich. Um Anlegern der „Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds GmbH & Co. KG i.L.“ hier eine erste Orientierung zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an. Hierbei lassen wir dann auch unsere Erfahrungen aus bereits durchgeführten Prüfungen und Recherchen einfließen.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: ed.etleawnasthcer-st@ielznak

Wir unterstützen Sie gerne!

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen bzw. berichten über diese. Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste bzw. mit unserer Berichterstattung in unseren Artikeln keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll.

Auch bedeutet die Listenaufnahme/Berichterstattung nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.