Als Rechtsanwälte und Fachanwälte beschäftigen uns wir schon seit Jahren mit den „IFK Sachwertfonds“, insbesondere auch mit dem „IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 1 GmbH & Co. KG“ und vertreten hier auch bereits zahlreiche Anleger. In diesem Zusammenhang haben wir u.a. bereits über die sich für die Anleger, die ihre Beteiligung bereits beendet hatten, stellenden Fragen zum Erhalt der Auseinandersetzungsguthaben berichtet (IFK Sachwertfonds kündigen – fälliger Zahlungsanspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben?). Aktuell wurden die Fondsanleger nun seitens der „IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 1 GmbH & Co. KG“ mit Schreiben vom 30.09.2025 darüber in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund der bereits gekündigten Fondsbeteiligungen und hieraus resultierender fehlender Liquidität Fonds-Immobilien veräußert und Ausschüttungen zumindest für Dezember 2025 ausgesetzt werden sollen. Auf diese aktuellen Entwicklungen und Probleme mit der Reduzierung bzw. Aussetzung der Ausschüttungen gehen wir im Folgenden ein.
IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 1 – fehlende Liquidität – Objektverkäufe – Aussetzen der Ausschüttungen:
IFK Sachwertfonds – Welcher IFK Sachwertfonds ist betroffen?
Nach unserem derzeitigen Kenntnisstand ist von der jezigen Liquiditätsproblematik und der daher nun anstehenden Objektveräußerungen und dem Aussetzen der Ausschüttungen der „IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 1 GmbH & Co. KG“ betroffen. Bei diesem konnten sich Anleger u.a. als mittelbare Kommandititsten/Treugeber über die „ITM Immobilien Treuhand München Vermögensverwaltung GmbH“ beteiligen.
Warum werden von der IFK die Ausschüttungen ausgesetzt?
Nach den Angaben der Fondsgesellschaft in dem uns vorliegenden Schreiben vom 30.09.2025 soll der derzeitige Liquiditätsbedarf, der u.a. die Reduzierung bzw. das Aussetzen der Ausschüttungen zur Folge hat, auf den bereits asugesprochenen Kündigung von Fondsbeteiligungen beruhen.
Welche Ausschüttungen / Entnahmen werden ausgesetzt?
Hier wird nicht differenziert. Es sollen sowohl die unmittlbar an die Anleger ausgezahlten als auch die thesaurierten Ausschüttungen/Entnahmen reduziert bzw. ausgesetzt werden.
Was bedeutet das Aussetzen der Ausschüttungen / Entnahmen für die Fondsbeteiligung?
Hier ist zunächst zu differenzieren. Denn die Ausschüttungen/Entnahmen sollen gemäß der unterschiedlichen Beteiligungsvarianten und der gesellschaftsvertraglichen Regelungen enweder unmittelbar an die Anleger ausgezahlt oder – thesaurierend – zur Erbringung der teilweise gestundeten Einlage verwendet werden.
Soll mit den Ausschüttungen/Entnahmen – ggfs. je nach Beteiligungsvariante auch neben den montalichen Ratenzahlungen – theausrierend die gestundete Einlageverpflichtung der Anleger erfüllt werden, stellt sich für die Anleger die Problematik, dass ausgesetzten Ausschüttungen/Entnahmen letztlich bei der Einlagenerbringung fehlen.
Im Übrigen ist zu beachten, dass Ausschüttungen/Entnahmen nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen grds. selbst dann zulässig sind, wenn sie als Verluste oder Entnahmen vorgetragen und nicht durch Gewinne ausgeglichen sind. Es handelt sich also um sog. „ergebnisunabhängige Entnahmen“. Hieraus können für die Anleger aufgrund der im Treuhandvertrag enthaltenen Freistellungspflichten gegenüber der Treuhandkommanditistin auch Nach-/Rückzahlungsrisiken (i.S.v. § 172 Abs. 4 HGB) resultieren.
Können die Ausschüttungen seitens der IFK-Fondsgeschäftsführung ohne Zustimmung der Anleger ausgesetzt werden?
Gemäß § 11 des Gesellschaftsvertrages ist der Anspruch der Gesellschafter und Treugeber auf Auszahlung auf sie entfallender Gewinnanteile zugunsten der geregelten ergebnisunabhängigen Entnahmeregelungen ausgeschlossen. „Freie Liquidität – d.h. Liquidität, die nach dem pflichtgemäßen Ermessen des geschäftsführenden Kommanditisten nicht … gebunden ist – darf aufgrund eines Beschlusses … ausgeschüttet werden, soweit der geschäftsführende Kommanditist die Ausschüttung vorgeschlagen oder ihr zugestimmt hat; … Reicht die ausschüttungsfähige Liquidität nicht aus, um allen Beteiligungsvarianten … Vorabanteile zuzuweisen, findet eine Kürzung … statt.“
Wie lange sollen die Ausschüttungszahlungen ausgesetzt werden?
Laut dem Schreiben der „IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 1 GmbH & Co. KG“ vom 30.09.2025 sei noch unklar, ob die Ausschüttungszahlungen im jahr 2026 wieder aufgenommen werden können. Dies hänge u.a. von den Erträgen aus den beiden Objektverkäufen, also aus den beiden zu veräußernden Fondsimmobilien ab.
Welche Erfahrungen bestehen mit den IFK Sachwertfonds?
Da wir uns schon seit Jahren mit den IFK-Sachwertfonds – IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 1 und 2; IFK Sachwerte 3 – beschäftigen und hier schon zahlreiche geschädigte Anleger vertreten haben, sind uns die gesellschafstvertraglichen Regelungen vertraut und wirt haben bereits über diverse Probleme und Risiken berichtet (z.B.: IFK Sachwertfonds kündigen – fälliger Zahlungsanspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben?; IFK Sachwertfonds – Beschlussfassungen zum Jahresabaschluss 2021 – Erfahrungen – Kündigen – Schadensersatz oder IFK Sachwertfonds – Schadensersatz – Finanztest).
Bewertung – Kündigung – Außerordentliche Beendigung – Widerruf:
Zwar treten durch das Schreiben der „IFK Sachwerfonds Deutschland Nr. 1 Beteiligungs GmbH & Co. KG“ Probleme und Risiken für die Anleger zu Tage.
Aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Auseinandersetzungsregelungen (insbesondere in § 15), wonach nach einer ordentliche Kündigung nicht mit einer zeitnahen Auszahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens gerechnet werden kann, sollten sich die Anleger aber – trotz des Schreibens vom 30.09.2025 – jetzt nicht zu einer vorschnellen ordentlichen Kündigung, die gemäß § 13 des Gesellschaftsvertrages ohnehin nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich wäre, verleiten lassen.
Vielmehr sollten die Anleger jetzt prüfen lassen, ob ihnen außerordentliche Beendigungsmöglichkeiten, wie z.B. durch außerordentliche Kündigung oder Widerruf zustehen. Zu lange sollte hier nicht zugewartet werden, da ein solcher Beendigungsweg aufgrund der Rechtsprechnung des BGH später durch eine etwaige Liquidation/Insolvenz verschlossen sein könnte.
Erstberatung – Unser Angebot an Sie:
Da hierfür eine individuelle Prüfung unerlässlich ist, bieten wir betroffenen Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.
Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: ed.etleawnasthcer-st@ielznak
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