ADAC-Kreditkarte – Betrug – QR-Code

16. Juni 2025

Hinweis

Die Probleme und Fälle des Kreditkartenbetrugs hinsichtlich der seitens der Solaris SE für den ADAC emittierten ADAC-Kreditkarte haben nach unseren Erfahrungen als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht nach der Schilderung von Mandanten weiter zugenommen. Es wurden sogar nun die Änderung des Sicherheitsverfahrens und hierzu per Post versandte QR-Codes angekündigt. Da sich durch den Kreditkarten-Betrug geschädigte ADAC-Kunden die Frage stellen, wer ihnen in den Betrugsfällen haftet – ADAC?, Visa?,  Solaris SE?, … – gehen wir hierauf im Folgenden ein. Des Weiteren geben wir Handlungsempfehlungen und bieten den betroffenen ADAC-Kreditkarten-Kunden Hilfestellung an.

ADAC-Kreditkarte – Betrug – Phishing – Solaris – QR-Code- Schadensersatz:

Wer ist für die ADAC-Kreditkarte verantwortlich? – ADAC – Visa – Solaris SE – ADAC-Kartenservice:

Zunächst ist hinsichtlich der bzgl. der ADAC-Kreditkarte involvierten Gesellschaften zu differenzieren. Da der ADAC die ADAC-Kreditkarte mangels Banklizenz nicht selbst herausgegeben kann, benötigt er hierzu einen Partner mit einer solchen Banklizenz. Dies ist seit Herbst 2024 die Solaris SE (zuvor: Solarisbank AG). Da Visa nur die sog. Dachmarkengesellschaft ist, ist die die ADAC-Kreditkarte emittierende Solaris SE das für die Kreditkarte verantwortliche Kreditinstitut.

Der sog. ADAC-Kartenservice, Aßlar ist der Ansprechpartner für die Kunden der ADAC-Kreditkarte und wird insoweit für die verantwortliche Solaris SE tätig.

Kundenbeschwerden bei ADAC-Kreditkarten – Betrug – Phishing? – gehackte Kreditkarten?:

Zwar wurde der Abfluss entsprechend sensibler Daten durch Hacker-Angriffe nicht offiziell seitens der Solaris SE oder des ADAC bestätigt. Jedoch ist auffällig, dass die Kreditkartenbetrugsfälle und die diesbzgl. Anfragen von Mandanten, die Opfer des Kreditkartenbetrugs geworden sind, in den letzten Wochen bei uns gestiegen sind.

Auch haben z.B. das Handelsblatt am 24.03.2025 „Cyberangriffe auf ADAC-Kreditkartenkunden“ oder der BR am 17.04.2025 „ADAC-Kreditkarten werden wohl noch länger Ärger machen“ oder der WDR am 02.06.2025 „Der ADAC und seine umstrittene Partnerbank Solaris“ über stark angestiegenen Kundenbeschwerden der ADAC-Kreditkarten-Kunden und die Betrugsfälle berichtet. Die Beschwerden sind laut BR vielfältig. Es geht um nicht funktionierende Karten, Probleme mit den PINs, fehlenden Kontozugang, Kreditkartenbetrug.

Die Betrugsmaschen, die die Täter beim Kreditkartenbetrug  verfolgen, sind vielfältig. So kommen zum Beispiel das sog. Skimming (Ausspähen von Kreditkartendaten), das sog. Phishing („Abfischen“ der Kreditkartendaten über gefälschte Webseiten, E-Mails, SMS) oder sog. Fake-Shops wie auch Hackerangriffe und Schadsoftware (Malware – Viren, Keylogger, Trojaner) in Betracht (vgl. hierzu Kreditkartenbetrug).

ADAC Kreditkarten-App – QR-Code:

Aktuell wurde nun seitens des ADAC angekündigt, dass die Sicherheit im mobilen Banking erhöht und der Zugriff auf das Kreditkartenkonto über die ADAC-Kreditkarten-App nur noch mit einem Gerät möglich sein soll. Hierzu sollen an die Kunden der ADAC-Kreditkarte ein QR-Code per Post versandt werden, um mit diesem die Mobilgeräte (Mobilfunkgeräte) dann dem ADAC-Kreditkartenkonto zu verküpfen.

Bewertung – Erfahrungen – Quishing:

Zwar kommen auch bei der ADAC-Kreditkarte verschiedene Betrugsszenarien in Betracht. Ein Schwachpunkt, den die Täter ausnutzen können, dürfte nach unseren bisherigen Erfahrungen jedoch u.a. in dem Versand der Codes per SMS liegen.

Allerdings sind auch bei dem Versand von QR-Codes bereits Betrugsfälle bekannt geworden. Hier spricht man von dem sog. „Quishing“, das sich aus „QR-Code“ und „Phishing“ zusammensetzt. Beim Quishing werden die Bankkunden über in vorgetäuschten Bankschreiben enthaltene QR-Codes durch Abscannen derselben auf gefakte Websites geleitet, um dort ihre Zugangsdaten einzugeben.

Rückerstattung – Schadensersatz – Wer haftet?

Da – wie oben erläutert – die ADAC-Kreditkarte von der Solaris SE emittiert wird, ist diese als das die Kreditkarte herausgebende Kreditinstitut (Zahlungsdienstleister) der Vertragspartner des Kreditkartenkunden.

Im Grundsatz gilt, dass dem Kreditkartenkunden bei einer von ihm nicht autorisierten Abbuchung bzw. Belastung gegen den die Kreditkarte emittierende Zahlungsdienstleister gemäß § 675u S. 2 BGB ein Anspruch auf unverzügliche Erstattung des abgebuchten bzw. belasteten Betrags zusteht.

Ob eine Bank hiergegen dann mit einem Schadensersatzanspruch gemäß § 675v BGB aufrechnen kann, ist stets eine Frage des Einzelfalls und erfordert grds. zumindest einen grob fahrlässigen Sorgfaltsverstoß des Kreditkartenkunden.
Daher versuchen die die Karten emittierenden Banken nach unseren Erfahrungen häufig den Karteninhabern eine grob fahrlässige Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten zu unterstellen.

Deshalb sollten sich die ADAC-Kreditkarten-Kunden, die Belsatungen bzw. Abbuchungen auf ihrer Kreditkartenabrechnung nicht nachvollziehen können und einen begründeten Verdacht haben, dass ihre ADAC-Kreditkarte bzw. ihr Kreditkartenkonto aufgrund eines Betruges belastet worden ist, gegen die die ADAC-Kreditkarte emittierende Solaris SE, die ihnen – ggfs. über die ADAC Karten-Service – die (volle) Rückerstattung verweigert, zur Wehr setzen und ihren Fall zumindest fachanwaltlich überprüfen lassen.

Nach zahlreichen Prüfungen in diversen Mandaten ist uns aufgefallen, dass sich der Vortrag, mit dem geschädigten ADAC-Kreditkarten-Kunden die Rückerstattung verweigert wird, nach unseren Erfahrungen häufig stark ähnelt und nicht mit den Schilderungen unserer Mandanten in Einklang zu bringen lässt.

Handlungsempfehlungen – Was tun bei Kreditkartenbetrug?

Falls Sie den Verdacht haben, Opfer eines Kreditkarten-Betrugs zu sein und/oder Abbuchungen auf ihrer Kreditkartenabrechnung bzw. Konto nicht nachvollziehen können, sollten Sie schnell handeln, wobei insbesondere an die folgenden Schritte zu denken ist:

  • Informieren Sie unverzüglich Ihre die Solaris SE und lassen Sie Ihre Kreditkarte sperren.
  • Des Weiteren sollte Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstattet werden. Dies ist in vielen Bundesländern mittlerweile auch online (Onlinewachen) möglich.
  • Zudem sollten entsprechende Beweismittel gesichert werden. Drucken Sie z.B. verdächtige E-Mails, SMS sowie Kontoauszüge/Kreditkartenabrechnungen aus und fertigen Sie ein Gedächtnisprotokoll hinsichtlich der zeitlichen Abläufe und etwaigen bemerkten Auffälligkeiten an.
  • Wenden Sie sich umgehend an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und lassen Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen.
  • Hinweisen möchten wir auch darauf, dass Sie bei der Bank wie auch im Rahmen einer Strafanzeige nur das angeben sollten, was Sie tatsächlich auch wissen. Stellen Sie keine Vermutungen an und bedenken Sie, dass die Bank Ihrerseits unbedacht gemachte Äußerungen ggfs. später gegen Sie verwenden wird.

Unser Angebot an Sie:

Wir als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten Sie gerne und bringen hierbei unser Fachwissen sowie unsere Erfahrungen aus zahlreichen im Online-Banking- und Kreditkarten-Betrug bereits geführten Mandanten auch mit ADAC-Kreditkarten mit ein.
Um Ihnen eine erste Orientierung über Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Wir unterstützen Sie gerne!

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen bzw. berichten über diese. Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste bzw. mit unserer Berichterstattung in unseren Artikeln keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll.

Auch bedeutet die Listenaufnahme/Berichterstattung nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.