Mit Urteil vom 02.10.2025 (Az.: III ZR 173/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun weitere Rechtsfragen zu Fernunterrichtsverträgen im Sinne des FernUSG und somit auch zu sog. Online-Coaching- bzw. Online-Trading-Coaching-Verträgen geklärt. Hiermit hat er an seine bereits postive, mit Urteil vom 12.06.2025 (Az.: III ZR 108/24) ergangene Grundlagenentscheidung angeknüpft und noch offene Rechtsfragen geklärt sowie seine Ausführungen im Urteil vom 12.06.2025 konkretisiert.
Nachdem wir bereits über das Urteil vom 12.06.2025 berichtet hatten (Online-Coaching – BGH-Urteil – Erfahrungen), gehen wir nun auch auf dieses weitere Urteil des BGH vom 02.10.2025 ein und verweisen auch auf ein seitens Herrn Rechtsanwalt Michael Strauß zu dieser Thematik gegebenes Interview zu Trading-Coaching-Verträgen und deren Sittenwidrigkeit – „BGH-Urteil: Tausende Trading-Coaching-Verträge rechtswidrig – Anwalt Michael Stauß klärt auf“.
Online-Trading-Coaching – BGH-Urteil – Fernunterrichtsvertrag:
Urteil des BGH vom 02.10.2025 (Az.: III ZR 173/24):
Mit Urteil vom 02.10.2025 hat der BGH eine sog. Widerklage eines Veranstalters auf Zahlung der vereinbarten Vergütung eines von ihm angebotenen Online-Coachings mit der Bezeichnung „E-Commerce Mater-Club“ zurückgewiesen und diesen Vertrag wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz – § 7 Abs. 1 FernUSG – als nichtig erachtet.
Online-Coaching als Fernunterrichtsvertrag (FernsSG):
Dem BGH zufolge erfüllte das angebotene Online-Coaching die folgenden Voraussetzungen des Fernunterrichts im Sinne des § 1 FernUSG:
- Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten:
Eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten lag vor, weil der Anbieter im Rahmen mehrerer Module Wissensinhalte anhand von Videomaterial vermittelte. Daneben konnte der Teilnehmer auf drei sog. „Coaching-Calls“ zurückgreifen, die ebenfalls der Wissensvermittlung dienen sowie Fragen und Antworten („Q&A“) ermöglichen sollten. Klargestellt hat der BGH hierbei, dass eine „systematisch didaktische Aufbereitung“ der Lerninhalte nicht erforderlich sei.
- Überwiegende räumliche Trennung bei der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten:
Der BGH bejahte auch die weitere Voraussetzung eines Fernunterrichtsvertrags der zumindest überwiegend räumlichen Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem, da auch hier asynchrone, also zeitversetzte Unterichtsanteile überwogen. So wurde dem Teilnehmer „Zugang zum Mietgliederbereich“ gewährt, der ihm einen „lebenslänglichen“ und „unbegrenzten Zugriff“ auf den bereitgestellten Videokurs gewährt. Der BGH sah hierin den Schwerpunkt des Angebots, hinter dem der nur auf 12 Monate begrenzte „Zugriff auf drei wöchentliche Coaching-Calls“ zurücktrete.
- Überwachung des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten:
Auch an dieses Kriterium sind dem BGH zufolge keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. So ist es nicht erforderlich, dass dem Teilnehmer vom Lehrenden z.B. Kontrollfragen gestellt werden, die er beantworten muss. Vielmehr reicht es aus, dass dem Teilnehmer ein Fragerecht vertraglich eingeräumt wird, anhand dessen er selbst überprüfen kann, ob er das vermittelte Wissen richtig verstanden hat. Das konnte hier z.B. dadurch erfolgen, dass Fragen im Rahmen eines „VIP E-Mail Supports“ und einer „exklusiven Facebook-Gruppe“ gestellt werden konnten.Online-Coaching als Fernunterrichtsvertrag (FernsSG):
Keine Zulassung nah § 12 Abs. 1 FernUSG:
Zudem fehlte es dem Veranstalter an einer Zulassung für diesen Fernlehrgang nach § 12 Abs. 1 FernUSG.
Nichtigkeit des Online-Coaching-Vertrages – Kein Vergütungsanspruch:
Die fehlende Zulassung führte dann gemäß § 7 FernUSG zur Nichtigkeit und somit zur Unwirksamkeit des Coaching-Vertrages, sodass der BGH den vom Veranstalter geltend gemachten Vergütungsanspruch zurückgewiesen hat.
Bewertung – Erfahrungen:
Erfreulicherweise hat der BGH auch mit seinem Urteil vom 02.10.2025 den Schutzzweck des FernUSG und somit den Schutz der Fernunterrichtsteilnehmer vor unseriösen Fernunterrichtsangeboten bekräftigt. Dieser Schutz gilt nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Unternehmen, die z.B. für ihre Arbeitnehmen solche Online-Coachings gebucht haben.
Damit eröffnen sich z.B. auch den Teilnehmern solcher Online-Coachings oder Trading-Coachings, die mit Finfluencern oder selbst ernannten Finanz-Gurus unseriöse Online-Coaching-Verträge abgeschlossen haben, rechtliche Möglichkeiten und zwar im Hinblick auf Rückforderungsansprüche bereits gezalter Gelder (Kursgebühren) wie auch im Hinblick auf das Freiwerden noch nicht gezahlter Gelder (Kursgebühren) – vgl. auch Online-Coaching – BGH-Urteil – Erfahrungen.
YouTube – Inteview – „BGH-Urteil: Tausende Trading-Coaching-Verträge rechtswidrig – Anwalt Michael Strauß klärt auf“:
Erstberatung – Unser Angebot an Sie:
Da eine individuelle Prüfung des Fernunterrichtsvertrags bzw. Online-Coaching-Vertrags bzw. Online-Trading-Coachin-Vertrags unerlässlich ist, bieten wir Teilnehmern, die solche Verträge abgeschlossen haben, zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Betroffene sollten hier nicht länger zuwarten, da auch die Verjährungsregelungen beachtet werden müssen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.
Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: ed.etleawnasthcer-st@ielznak
Wir unterstützen Sie gerne!
