SHB – BusinessPark Stuttgart – Aktuelles – Rangrücktritt

23. Juli 2025

Hinweis

Da wir als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht schon seit längerer Zeit Anleger der „BusinessPark Stuttgart Fonds GmbH & Co. KG“ (zuvor „SHB Innovative Fondskonzepte AG & Co. BusinessPark Stuttgart KG“) vertreten, ist uns nun aktuell bekannt geworden, dass die „BusinessPark Stuttgart Fonds GmbH & Co. KG i.L.“ mit der finanzierenden Bank zur Vermeidung eines möglicherweise notwendigen Insolvenzantrags hinsichtlich einer qualifizierten Rangrücktrittsvereinbarung Gespräche führt. Angedacht ist, dass die Fonds-Anleger mit ihrem Auszahlungsanspruch auf ihr Auseinandersetzungsguthaben hinter die die Fondsdarlehen finanzierende Bank bis zur vollständigen Rückzahlung deren Darlehensrückzahlunganspruchs zurücktreten. Hierauf sowie über die aktuellen Entwicklungen der „BusinessPark Stuttgart Fonds GmbH & Co. KG i.L.“ gehen wir im Folgenden ein.

BusinessPark Stuttgart – Aktuelle Entwicklungen – Insolvenz – Rangrücktritt:

Liquidation der BusinessPark Stuttgart Fonds GmbH & Co. KG:

Wir beschäftigen uns schon seit längerer Zeit mit dem als Kommandit-Beteiligung angebotenen geschlossenen Immobilienfonds der „BusinessPark Stuttgart Fonds GmbH & Co. KG“ und haben schon mehrfach über diese und unsere Erfahrungen aus zahlreichen Mandanten (SHB – BusinessPark – Stundung – Insolvenz?; SHB – BusinessPark Stuttgart – Kündigung) sowie zuletzt über deren Liquidationsbeschlussfassung (SHB – BusinessPark Stuttgart – Liquidation) berichtet.

Aktuelle Entwicklungen der BusinessPark Stuttgart Fonds GmbH & Co. KG i.L. – Insolvenzgefahr:

  • Noch im Juni 2024 ließ die Fondsgesellschaft verlautbaren, dass auf bereits gekündigte Fondsbeteiligungen entfallende Auseinandersetzungsguthaben mangels freier Liquidität zum 30.06.2024 aufgrund eines „unerwartet hohen Ergebnisses des Verkehrswertgutachtens der Immobilien auf den Stichtag 31.12.2022“ nicht bedient werden könnten, weshalb Anleger zu Stundungsvereinbarungen aufgefordert wurden. Auch sollten die Fondsimmobilien bis zum 31.12.2025 veräußert werden.
  • Aktuell dagegen liegt uns ein Schreiben der „BusinessPark Stuttgart Fonds GmbH & Co. KG i.L.“ vom Juli 2025 vor, in dem davon die Rede ist, dass „sich das Interesse potentieller Investoren zum Erwerb der Liegenschaften … bislang in Grenzen“ halte oder „aufgrund der genannten Kaufpreisvorstellungen inakzeptabel“ gewesen sei. Der der Liquidatorin genannte Kaufpreis sei „so niedrig„, „so dass nach Rückführung der Darlehensvaluta der Bank keine Liquidität zur Auszahlung der gestundeten als auch der nicht gestundeten Auseinandersetzungsguthaben“ verbleibe und „die Anleger einen Totalverlust erleiden würden.“ „Bei unverändertem Fortgang der geschilderten Situation hätte dies zur Folge, dass das Darlehen … nicht wie vorgehsehen zum 31.12.2025 abgelöst werden und bei Fälligstellung durch die Bank eine insolvengefährdende Situation für die Fondsgesellschaft … entstehen könne„.

Rangrücktrittsvereinbarung – Qualifizierter Rangrücktritt:

Um die die Fondsdarlehen finanzierende Bank ggfs. hinsichtlich einer Prolongation zu bewegen, sei seitens der „BusinessPark Stuttgart Fonds GmbH & Co. KG i.L.“ ein sog, „qualifizierter Rangrücktritt“ der Anleger mit ihrem Anspruch auf Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthaben hinter den Darlehensrückzahlungsanspruch der die die Fondsdarlehen finanzierende Bank angedacht.

Laut Aussage der „BusinessPark Stuttgart Fonds GmbH & Co. KG i.L.“ in dem uns vorliegenden Schreiben vom Juli 2025 bedeute dies, dass der Auszahlungsanspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben „nach Rückzahlung der Darlehensvaluta der Bank, aus der dann noch vorhandenen freien Liquidität bedient würde„. „Diese Regelung würde die bereits bestehende Situation nahezu nicht verändern, da die Bank sowohl bei eigener Verwertung der Immobilien als auch im Insolvenzfall stets vorrangig gegenüber den Anlegern, die ihre Beteiligung an der Fondsgesellschaft bereits gekündigt haben, befriedigt würde„.

Bewertung – Erfahrungen:

Diese Einschätzung teilen wir in dieser Pauschalität nicht, da nach unserer Einschätzung hier u.a. hinsichtlich der Kommandit-Anleger mit bereits ausgeübten Gestaltungsrechten weiter differenziert werden muss. Die Zustimmung zu einer Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts sollte seitens der Anleger zur Vermeidung des Verlustes von Rechtspositionen stets gut überlegt werden.

Im Übrigen hatten wir bereits im Rahmen der Aufforderung zur Stundung Zweifel angemeldet (vgl. SHB – BusinessPark Stuttgart – Stundung – Insolvenz?). Weiter überraschen uns die innerhalb nahezu eines Jahres seitens der Fondsgesellschaft bzw. Liquidatorin getroffenen Aussagen zum Wert und erzielbarem Kaufpreis bzgl. der Fondsimmobilien.

Soweit die „BusinessPark Stuttgart Fonds GmbH & Co. KG i.L.“ in uns bekannt gewordenen Fällen unter Berufung auf § 15b InsO im Sinne eines Leistungsverweigerungsrechts die Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben verweigert und die zur Begründung mitherangezogene Prolongationsvereinbarung nicht einmal vorlegt, teilen wir deren Rechtsauffassung nicht.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Da hier entsprechend differenziert werden muss, ist eine Prüfung im Einzelfall unerlässlich. Um Anlegern der „BusinessPark Stuttgart Fonds GmbH & Co. KG“ hier eine erste Orientierung zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an. Hierbei lassen wir dann auch unsere Erfahrungen aus bereits durchgeführten Prüfungen und Recherchen einfließen.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: ed.etleawnasthcer-st@ielznak

Wir unterstützen Sie gerne!

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen bzw. berichten über diese. Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste bzw. mit unserer Berichterstattung in unseren Artikeln keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll.

Auch bedeutet die Listenaufnahme/Berichterstattung nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.