SGB Vault – Bundesgericht – Rückerstattung

15. April 2026

Hinweis

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 03.03.2026 die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 08.10.2025, mit dem der Konkurs bzgl. der „SGB Vault AG“ neu eröffnet worden war, aufgehoben. Da wir bereits über die „SGB Vault AG“ und unsere Erfahrungen und Prüfungen als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht zu deren sog. „Goldkaufvertrag nebst Lagervereinbarung“ berichtet hatten, greifen wir die aktuellen Entwicklungen um die „SGB Vault AG“ und einen uns bekannt gewordenen sog. „Antrag auf Rückerstattung“ auf und gehen hierauf im Folgenden ein.

SGB Vault AG – Urteil des Bundesgerichts – Rückerstattung ? – Gold – Schadensersatz:

SGB Vault AG – Fidinam SA – FINMA:

Über die „SGB Vault AG“ und unsere Erfahrungen aus diversen Prüfungen, insbesondere die Einsetzung der „Fidinam SA“, Lugano als Untersuchungsbeauftragte durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA anlässlich bei einem anderen in der Schweiz ansässigen Goldanbieter bekannt gewordenen Unregelmäßigkeiten bei den Gold-Beständen hatten wir bereits berichtet (SGB Vault – Gold – Schadensersatz).

SGB Vault AG – Konkurs – Liquidation:

In der Folge kam es mit der Verfügung des Bezirksgericht Schwyz vom 03.06.2025 zur Eröffnung des Konkurses über die „SGB Vault AG“ (SGB Vault Konkurs), der nach einer zwischenzeitlichen Beschwerde hiergegen sodann mit der Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 08.10.2025 wieder neu eröffnet worden war.

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 03.03.2026 – Fortbestand der SGB Vault AG:

Nach Fortgang des Beschwerdeverfahrens hat jetzt das Bundesgericht als oberstes Gericht der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 08.10.2025 aufgehoben und „die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen„. Somit besteht die „SGB Vault AG“, die jetzt nicht mehr als „SGB Vault in Liquidation“ firmiert, doch fort.

SGB Vault AG – Antrag auf Rückerstattung ?:

Aktuell ist uns bekannt geworden, dass Anleger der „SGB Vault AG“ einen ihnen vorgegebenen sog. „Antrag auf Rückerstattung“ zur „Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrens die Rückerstattung des investierten Kapitals“ an dieselbe richten können.

Weiter finden sich in diesem aber auch Hinweise, wonach „die Unterzeichnung weiterer Unterlagen verlangt werden kann, die auf die vollständige und endgültige Regelung des Vertragsverhältnisses abzielen, einschließlich eines etwaigen Verzichts auf weitere Forderungen, Ansprüche oder Klagen gegenüber der SGB Vault AG, ihren Organen und Hilfspersonen …“.

Zudem finden sich Hinweise auf eine Einschränkung einer „etwaigen Zahlung“ durch „erforderliche Genehmigungen durch die zuständigen Behörden … die Bundesanwaltschaft, die FINMA sowie das zuständige Konkurs- oder Insolvenzgericht.“

Bewertung – Erfahrungen – Schadensersatz:

  • Generell ist stets davor zu warnen, ohne entsprechende vorherige Prüfungen Verzichtserklärungen abzugeben. Denn man sollte auch wissen, auf welche Ansprüche man verzichtet. Zudem kommt es stets darauf an, wie ein etwaiger Verzicht konkret formuliert wird, um weitere Rechtsnachteile zu vermeiden.
  • Hinsichtlich des oben angesprochenen sog. „Antrags auf Rückerstattung“ bleiben zahlreiche Fragen offen:
    • Was ist unter einer „Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrens“ zu verstehen, wenn doch nur von einer „etwaigen Zahlung“ die Rede ist, die neben den Verzichten auch noch von erforderlichen Genehmigungen abhängig sein soll.
    • Da nur von einer „Rückerstattung des investierten Kapitals“ gesprochen wird, stell sich u.a. auch die Frage, ob zwischenzeitliche Wertsteigerungen des Goldes gänzlich unberücksichtigt bleiben sollen?
    • ….
  • Aufgrund all dieser Fragen und insbesondere auch eines angesprochenen Verzichts sollten auch die Schadensersatzansprüche, die nicht nur gegenüber der „SGB Vault AG“, sondern auch gegen Dritte in Betracht kommen können (vgl. SGB Vault – Gold – Schadensersatz), nicht außer Acht gelassen werden. Werden Anleger über die Risiken und Umstände eines Kapitalanlegmodells, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, nicht zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt, steht Ihnen nach mehreren Urteilen des Bundesgerichtshof (BGH) ein Anspruch auf Schadensersatz zu.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Vor diesen Hintergründen können wir Anleger nur davor warnen, vorschnelle Erklärungen abzugeben.

Da eine individuelle Prüfung unter Einbeziehung der damaligen Beratungssituation unerlässlich ist, bieten wir Anlegern der SGB Vault AG eine kostengünstige Erstberatung an. Hierbei lassen wir auch die Ergebnisse unserer bereits durchgeführtren Rechrechen und Prüfungen einfließen.

Geschädigte Anleger sollten hier nicht länger zuwarten, da hinsichtlich der Schadensersatzansprüche auch die Verjährungsregelungen beachtet werden müssen.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: ed.etleawnasthcer-st@ielznak

Wir unterstützen Sie gerne!

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Wir kümmern uns um Ihren Fall. Mit unserer Erstbewertung erhalten Sie eine fundierte Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten. Wir beraten Sie gerne!

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen bzw. berichten über diese. Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste bzw. mit unserer Berichterstattung in unseren Artikeln keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll.

Auch bedeutet die Listenaufnahme/Berichterstattung nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.