MCM – Genussrechte – Erfahrungen – Kündigung

29. April 2025

Hinweis

Anleger, die vor Jahren Genussrechte der verschiedenen MCM-Gesellschaften – MCM Investor Concept AG & Co. KG, MCM Vermögenswerte AG & Co. KG, MCM Sachwertkonzepte AG & Co. KG, MCM Wohnwerte AG & Co. KG, MCM Investor Management AG, Mitteldeutsche Capital Management AG – gezeichnet hatten, sehen sich nun mit Fragen zur Kündigung ihrer Genussrechtsbeteiligungen und auch mit ihren Aussichten zum Erhalt ihres eingezahlten Kapitals konfrontiert. Hierauf wie auch auf die Risiken der Genussrechte und die sog. „MCM Life-Flex“-Produkte gehen wir als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht im Folgenden ein und lassen unsere Erfahrungen aus zahlreichen Prüfungen zu Genussrechten einfließen.

MCM – Genussrechte – Risiken – Erfahrungen – Kündigung:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass unterschiedlich ausgestaltete Genussrechte von verschiedenen der in Magdeburg ansässigen Gesellschaften emittiert worden sind, sodass hier in vielfacher Hinsicht zu differenzieren ist. Des Weiteren sind die u.a. vom Emissionshaus Filor vertriebenen Genussrechtsbeteiligungen von den ebenfalls angebotenen Fonds bzw. Immobilienfonds zu unterscheiden.

Genussrechte der MCM Investor Concept AG & Co. KG – MCM Vermögenswerte AG & Co. KG – MCM Sachwertkonzepte AG & Co. KG – MCM Wohnwerte AG & Co. KG:

Genussrechte wurden u.a. von der MCM Investor Concept AG & Co. KG, der MCM Vermögenswerte AG & Co. KG, der MCM Sachwertkonzepte AG & Co. KG und der MCM Wohnwerte AG & Co. KG angeboten. Komplementärin, also persönlich haftende Gesellschafterin all dieser Gesellschaften ist die  MCM Investor Management AG, deren Vorstand ein Herr Peter Pfeffer ist.

MCM Investor Management AG – Mitteldeutsche Capital Management AG:

Des Weiteren hat auch die MCM Investor Management AG selbst wie auch die Mitteldeutsche Capital Management AG, deren Vorstand ebenfalls Herr Peter Pfeffer ist, Genussrechte emittiert.

MCM-Life-Flex:

Mit dem „MCM Life-Flex“-System sollten Kapitalanlagen mit flexiblen Laufzeiten (5 bis 25 Jahre), flexiblen Entnahmezeitpunkten nach dem 5., 10, 15. und 20. vollen Beteiligungsjahr), flexiblen Entnahmehöhen (bis zu 20% des eingezahlten Kapitals) und flexiblen Antragsrechten angeboten werden.

Genussrechte – Risiken:

Genussrechte sind als riskante Anlageform einzustufen sind, wobei die Risiken bis zum Totalverlustrisiko reichen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Anleger (Genussrechtsinhaber) ein unternehmerisches Risiko tragen, obwohl sie regelmäßig keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Unternehmens nehmen können (vgl. Genussrechte).

Aktuelle Situation – MCM – Jahresabschlüsse – Finanztest:

  • Auffällig ist, dass die Jahresabschlüsse erst mit geraumer Zeit veröffentlicht werden, sodass aktuelle wirtschaftliche Zahlen fehlen. So wurde für den Jahresabschluss der MCM Investor Concept AG & Co. KG zum Geschäftsjahr bis zum 31.05.2023 im Unternehmensregister als Tag der Erstellung der 23.04.2025, für den Jahresabschluss der MCM Vermögenswerte AG & Co. KG bis zum 31.03.2023 im Unternehmensregister als Tag der Erstellung der 26.02.2025, für den Jahresabschluss der MCM Sachwertkonzepte AG & Co. KG für das Geschäftsjahr bis zum 31.12.2022 im Unternehmensregister als Tag der Erstellung der 18.09.2024 oder für den Jahresabschluss der MCM Wohnwerte AG & Co. KG für das Geschäftsjahr bis zum 30.06.2023 im Unternehmensregister als Tag der Erstellung der 17.04.2025 angegeben. Für die Mitteldeutsche Capital Management AG werden für das Geschäftsjahr 2022 im Unternehmensregister als Tag der Erstellung der 03.01.2025 und für die MCM Investor Manangement AG für den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2021 sogar als Tag der Erstellung der 18.09.2024 genannt.
  • In ihrem im Dezember 2022 erschienen Artikel „Warnzeichen: Wenn der Jahres­abschluss zu spät kommt“ hat die Fachzeitschrift der Stiftung Warentest Finanztest angemerkt: „Verspätete Jahres­abschlüsse können ein Warnzeichen sein. … Jahres­abschlüsse sind wichtig. Je früher Anleger Bescheid wissen, desto mehr können sie in der Regel tun. …Eine Faust­regel: Gute Zahlen landen eher schnell in der Öffent­lich­keit. Je stärker sich die Jahres­abschlüsse verspäten, desto höher ist tendenziell das Risiko, dass sich darin unangenehme Über­raschungen finden. „

Bewertung – Erfahrungen – Kündigung – Kündigungsfrist:

  • Auch wenn für eine ordentliche Kündigung neben der gezeichneten Mindestlaufzeit die im Vertrag bzw. in den Genussrechtsbedingungen enthaltenen – zum Teil langen – Kündigungsfristen zu beachten sind, kommen bei arglistigen Täuschungen über die Risiken auch Sonderkündigungsrechte in Betracht, die dem getäuschten Anleger den schnellen Ausstieg aus der riskanten Kapitalanlage ermöglichen.
  • Zudem können auch Widerrufsmöglichkeiten bestehen, aufgrund denen ein schneller Ausstieg vollzogen werden kann.
  • Soweit Rangrücktrittsklauseln enthalten sind, können diese unwirksam sein, zumal der BGH in mehreren Urteilen hohe Transparenzanforderungen für Rangrücktrittsklauseln statuiert hat.

Daher sollten Anleger jetzt prüfen lassen, ob ihnen außerordentliche Beendigungsmöglichkeiten, wie z.B. durch außerordentliche Kündigung oder Widerruf zustehen.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Da seitens der unterschiedlichen MCM-Gesellschaften unterschiedliche Genussrechte angeboten worden sind, ist eine Einzelfallbewertung unerlässlich. Im Hinblick auf  Schadenersatzmöglichkeiten sind auch bereits Verjährungsaspekte zu berücksichtigen.
Um Anlegern hier eine Orientiertung zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.

Ihr Nutzen: Auf der Basis der Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise und insbesondere auch eine spätere Forderunganmeldung erörtert werden.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Wir unterstützen Sie gerne!

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Wir kümmern uns um Ihren Fall. Mit unserer Erstbewertung erhalten Sie eine fundierte Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten. Wir beraten Sie gerne!

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.