Onlinebanking – neue Betrugsmasche – Trojaner

30. April 2025

Hinweis

Aktuell sind wir in einem Mandat auf eine neue Betrugsmasche im Rahmen des Onlinebankings aufmerksam geworden, die wir im Folgenden kurz schildern werden. Zudem gehen wir der Frage der Haftung nach und lassen hierbei unsere Erfahrungen als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht aus zahlreiche Mandanten in Fällen des Online-Banking-Betrugs einfließen.

Neue Betrugsmasche im Onlinebanking durch einen neuen Banking-Trojaner:

Unsere Berichte zu diversen Betrugsmaschen im Online-Banking (Fiese Fallen im Online Banking – YouTube-Video oder Konto gehackt – Online-Banking Betrug) wie auch zu Schadsoftware (Banking-Trojanern –  Online-Banking-Betrug – TrickMo-Trojaner) möchten wir um folgendes Betrugsszenario ergänzen.

Angriff durch Banking-Trojaner – Änderung der IBAN aus der Überweisungsvorlage – Konto leergeräumt:

Unsere Mandantin loggte sich über ihren PC mit ihrem Web-Browser bei ihrer Bank in ihr Online-Banking ein, um von ihrem Bankkonto Überweisungen vorzunehmen. Da sie an die Empfänger regelmäßig Überweisungen vornimmt, hatte sie hierzu in ihrem Online-Banking-Programm hinterlegte Überweisungsvorlagen genutzt und in diese Überweisungsvorlagen nur noch den aktuellen Überweisungsbetrag und Überweisungstext als Verwendungszweck eingegeben. Sodann wurde ihr die zusammengefasste Überweisung seitens der Banking-Software angezeigt und sie wurde aufgefordert, die Überweisung in der auf ihrem Mobiltelefon befindlichen sog. PushTAN-App freizugeben.
Dabei wurde unbemerkt seitens des Banking-Trojaners die jeweilige Empfänger-IBAN durch eine neue Empfänger-IBAN ausgetauscht und die jeweilige Überweisung somit nicht an die seitens unserer Mandantin ausgewählten Empfänger, sondern an die Täter vorgenommen. Da unsere Mandantin den Banking-Trojaner und die abgeänderten IBANs nicht bemerkt hatte, wurde ihr Konto durch die angestoßenen Überweisungen seitens der Täter leergeräumt und die Empfänger gingen leer aus.

Bewertung – Erfahrungen – neue Betrugsmasche:

Auch wenn Banken und Sparkassen, die seitens ihrer Kunden mit betrügerischen Abbuchungen konfrontiert werden, nach unseren Erfahrungen häufig als Schutzbehauptung auf die Systemsicherheit ihrer Banking-Software verweisen, zeigt auch diese neue Betrugsmasche, dass Angriffe mittels Schadsoftware/Malsoftware (sog. Banking-Trojaner) möglich sind. Erschwerend kommt in vorgenannter Angelegenheit hinzu, dass der PC unserer  Mandantin über die aktuelle Software verfügte und geupdatet war und auf ihm eine aktuelle Virenschutzsoftware mit aktivierter Firewall installiert war. Daher war die Infizierung ihres PCs mit dem Banking-Trojaner für unsere Mandantin nicht erkennbar.

Rückerstattung – Schadensersatz – Wer haftet?

  • Im Grundsatz gilt, dass den Bank-/Sparkassenkunden bei einer von ihnen nichtautorisierten Abbuchung gegen die kontoführende Bank/Sparkasse gemäß § 675u S. 2 BGB ein Anspruch auf unverzügliche Erstattung des abgebuchten Betrags zusteht.
  • Ob eine Bank/Sparkasse hiergegen dann mit einem Schadensersatzanspruch gemäß § 675v BGB aufrechnen kann, ist stets eine Frage des Einzelfalls und erfordert grds. zumindest einen grob fahrlässigen Sorgfaltsverstoß des Bank-/Sparkassenkunden.
  • Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch das Urteil des BGH vom 26.01.2016, in dem dieser entschieden hat, dass der Anscheinsbeweis für eine Autorisierung durch den Zahlungsdienstnutzer nicht ohne Rücksicht auf das technische Schutzniveau des verwendeten Sicherheitssystems angenommen werden darf, sondern für dessen Anwendung  „ein allgemein praktisch nicht zu überwindendes und im konkreten Einzelfall ordnungsgemäß angewendetes und fehlerfrei funktionierendes Sicherheitssystem Voraussetzung“ ist.
  • Deshalb sollten sich die Bank- und Sparkassenkunden, die Abbuchungen von ihrem Konto oder mittels ihrer Kredit-/Debitkarte nicht nachvollziehen können und einen begründeten Verdacht haben, dass ihr Konto aufgrund eines Betrugs belastet worden sein könnte, seitens ihrer Bank /Sparkasse nicht mit pauschalen Vortrag abwiegeln lassen. Vielmehr sollten Sie sich zur Wehr setzen und ihren Fall zumindest fachanwaltlich überprüfen lassen.

Handlungsempfehlungen beim Verdacht auf Online-Banking-Betrug:

Zudem sollten die Handlungsempfehlungen bei Online-Banking-Betrugsverdacht beachtet werden (vgl. Online-Banking-Betrug – Handlungsempfehlungen).
Hinweisen möchten wir noch darauf, dass Sie gegenüber der Bank/Sarkasse wie auch im Rahmen einer Strafanzeige bei der Polizei/Staatsanwaltschaft nur das angeben sollten, was Sie tatsächlich auch wissen. Stellen Sie hier keine Vermutungen an und bedenken Sie, dass die Bank/Sparkasse nach unseren Erfahrungen Ihrerseits unbedacht gemachte Äußerungen ggfs. später gegen Sie verwenden wird.

Unser Angebot an Sie:

Wir als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten Sie gerne und bringen hierbei unser Fachwissen sowie unsere Erfahrungen aus zahlreichen im Online-Banking- und Kreditkarten-Betrug bereits geführten Mandanten mit ein.
Um Ihnen eine erste Orientierung über Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Wir unterstützen Sie gerne!

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.