Genussrechte
Was sind Genussrechte und Genussscheine?
Mit Genussrechten erhalten Anleger eine Beteiligung am Erfolg eines Unternehmens. Sie gehören zum sog. „Mezzanine-Kapital“ und bilden somit eine Mischform zwischen Eigen- und Fremdkapital. Genussrechte stellen vereinfacht gesagt eine Mischform aus Aktie und Anleihe dar. Der Anleger (Kapitalgeber) stellt dem emittierenden Unternehmen (Kapitalnehmer) auf der Basis des schuldrechtlichen Genussrechtsvertrags das Genussrechts-Kapital zur Verfügung und erhält hierfür Vermögensrechte, wie z.B. eine gewinnunabhängige Vergütung oder Optionsrechte. Allerdings erhalten die Anleger als Genussrechtsinhabern keine gesellschaftsrechtlich geprägten Mitgliedschaftsrechte, sodass es ihnen an mit Gesellschaftsbeteiligungen vergleichbaren Information-, Kontroll- oder Mitbestimmungsrechten fehlt.
Genussscheine stellen als Wertpapier die verbriefte Form eines Genussrechts dar.
Rechtliche Bewertung – Chancen – Risiken – Schadensersatz:
- Da die Genussrechte sehr unterschiedlich ausgestaltet sein können, können pauschale Aussagen hier nicht getroffen werden.
- Zu beachten ist aber, dass Genussrechte als riskante Anlageform einzustufen sind, wobei die Risiken bis zum Totalverlustrisiko reichen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Anleger (Genussrechtsinhaber) ein unternehmerisches Risiko tragen, obwohl sie regelmäßig keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Unternehmens nehmen können.
- Anlegern, die nicht über alle Umstände, die für ihre Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der Kapitalanlage verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt worden sind, stehen nach der Rechtsprechung des BGH Ansprüche auf Schadensersatz zu.
Erstberatung – Unser Angebot an Sie:
Um Anlegern, die Genussrechte erworben bzw. Genussrechtskapital gezeichnet haben, hier eine erste Einschätzung hinsichtlich ihrer rechtlichen Möglichkeiten zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.
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Wir unterstützen Sie gerne!
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