Über die zur FWU-Gruppe gehörende „FWU Life Insurance Lux S.A.“ sowie die gegenüber derselben ergangenen Maßnahmen der luxemburgischen Versicherungsaufsicht CAA (Commissariat Aux Assurances) haben wir bereits berichtet (FWU Life – Aufsicht CAA – Deckungsanforderungen, FWU Life – Insolvenz der FWU AG, FWU Life Insurance – Aufsicht – Insolvenz – Schadensersatz). Nachdem die CAA am 22.01.2025 mitgeteilt hat, dass sie den Sanierungsplan als gescheitert ansieht, gehen wir im Folgenden hierauf sowie auf die aktuellen Entwicklungen und Folgen ein.
FWU Life Insurance Lux S.A. – CAA – Liquidierung:
Luxemburgische Aufsicht CAA betrachtet den Sanierungsplan als gescheitert:
Bekanntlich hatte die luxemburgische Versicherungsaufsicht Commissariat Aux Assurances (CAA) der „FWU Life Insurance Lux S.A.“ aufgrund einer unzureichenden Eigenmittelausstattung die freie Verfügungsbefugnis über deren Vermögenswerte untersagt, wovon auch die Auszahlungen an die Versicherungsnehmer betroffen sind.
Nachdem der FWU aufgegeben worden war, bis spätestens 19.01.2025 zu belegen, dass sie über hinreichende Eigenmittel im Sinne der Solvenzkapitalanforderung („SCR“) verfügt (FWU Life – Aufsicht CAA – Deckungsanforderungen), hat die Aufsichtsbehörde nun am 22.01.2025 mitgeteilt, dass auch weiterhin einige Unsicherheiten bestünden und es der FWU daher nicht gelungen sei, „die Deckung der Versicherungsverbindlichkeiten durch zulässige repräsentative Vermögenswerte wiederherzustellen„.
Im Ergebnis sei der Sanierungsplan der FWU Life Insurance Lux S.A. daher gescheitert.
Antrag auf Liquidierung – Bezirksgericht Luxemburg:
Deshalb hat das Commissariat Aux Assurances (CAA) jetzt beim zuständigen Bezirksgericht Luxemburg einen Antrag auf Liquidierung der FWU Life Insurance Lux S.A. gestellt.
Zahlungsaufschub bleibt bestehen:
Wie das CAA zudem ausgeführt hat, bleiben die Anordnungen hinsichtlich des Zahlungsaufschubs und die vom CAA beschlossene Sperrung der Vertragskonten bis zu einer gerichtlichen Entscheidung weiterhin bestehen.
Bewertung – Erfahrungen – Schadensersatz – Widerruf – Widerspruch – Rücktritt:
- Von einer Entscheidung des zuständigen Gerichts auf den Antrag der Liquidierung kann wohl in den kommenden Wochen ausgegangen werden. Diese Entscheidung muss nun zunächst abgewartet werden. Erst dann lässt sich ersehen, wie das Gericht ggf. den weiteren Ablauf der Liquidierung gestalten wird. Wir werden hierzu dann weiter berichten.
- Über die im Einzelfall zu prüfenden Gestaltungsrechte (Widerruf, Kündigung, Rücktritt) und Ansprüche auf Schadensersatz haben wir bereits mehrfach berichtet (vgl. FWU Life Insurance – Aufsicht – Insolvenz – Schadensersatz).
- Aufgrund der sich aktuell weiter zuspitzenden Entwicklungen sollten Sie als Anleger/Kunden der FWU mit einer Prüfung der in Betracht kommenden rechtlichen Möglichkeiten keinesfalls noch länger zuwarten. Hier besteht nun eine gewisse Dringlichkeit. Sollte sich im Rahmen einer individuellen Prüfung ergeben, dass Sie auch heute noch ein Gestaltungsrecht ausüben können, sollte dies nun schnellstmöglich erfolgen.
Erstberatung – Unser Angebot an Sie:
Da eine individuelle Prüfung hier unerlässlich ist, bieten wir betroffenen Anlegern/Versicherungskunden, die sich über die Risiken der zur FWU Gruppe gehörenden fondsgebundenen Lebensversicherungen nicht hinreichend bzw. fehlerhaft beraten fühlen oder die mehr über ihre weiteren rechtlichen Beendigungs-Möglichkeiten hinsichtlich Ihrer Lebensversicherung wünschen, zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.
Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de
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