Aimondo-Anleihe – WWSE Technologies – Insolvenz – Umtausch-Angebot

14. Februar 2024

Hinweis

Aimondo-Anleihe – WWSE Technologies – TTIP Ltd. – Umtausch – Insolvenz – Schadensersatz

14.02.2024

Nachdem die TTIP Ltd. die Anleihe-Gläubiger der sog. Aimondo-Anleihe (ISIN: DE000A289K55, WKN: A289K5) mit einem vom 06.01.2024 datierenden Schreiben über eine mögliche Insolvenz der ehemaligen Aimondo GmbH (jetzt: WWSE Technologies GmbH) informiert und zur Vermeidung einer solchen diverse “Möglichkeiten” angesprochen hat, stellt sich für die Anleger jetzt die Frage, wie diese zu bewerten sind.

Aimondo-Anleihe – Staatsanwaltschaft:

Da wir schon seit einiger Zeit Anleger der Anleihe der Aimondo GmbH – sog. Aimondo-Anleihe – (ISIN: DE000A289K55, WKN: A289K5) vertreten und auch bereits entsprechende Prüfungen vorgenommen haben, wurde unsererseits u.a. bereits über die unterbliebene Rückzahlung der Anleihe und das Strafverfahren bzw. die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf berichtet (Aimondo – Anleihe – Finanztest – Staatsanwaltschaft – Schadensersatz).

WWSE Technologies GmbH – Aimondo GmbH – Aimondo AG:

  • Nach Aussage der TTIP Ltd. soll die Aimondo GmbH, die die sog. Aimondo Anleihe emittiert hat, inzwischen keine Tochtergesellschaft der in der Schweiz ansässigen Aminondo AG mehr sein.
  • Des Weiteren ist uns bekannt, dass sich gegen Ende des Jahres 2023 durch Änderung des Gesellschafstvertrages eine Firmenänderung von der Aimondo GmbH in die WWSE Technologies GmbH, die ebenfalls in Düsseldorf ihren Sitz hat, vollzogen hat.

TTIP Ltd. – Möglichkeiten – Umtausch der Anleihe in Vorzugsaktien – Partizipationsscheine:

Zur Vermeidung einer Insolvenz schlägt die TTIP Ltd. (Gründungsaktionärin der Aimondo AG) in ihrem Schreiben vom 06.01.2024 neben einer weiteren Verlängerung der Anleiheverbindlichkeit zunächst bis zum 31.12.2024 u.a. den Umtausch der sog. Aimondo-Anleihe in sog. Vorzugsaktien bzw. Partizipationsscheine der Aimondo AG vor. Zudem sollen bislang entgangene Zinsen in Form von sog. Partizipationsscheinen vergütet werden.

Insolvenz der Aimondo GmbH bzw. der WWSE Technologies GmbH:

Sollten sich die Anleger der sog. Aimondo-Anleihe nicht für diese Möglichkeiten entscheiden, verbliebe nach Aussage der TTIP Ltd. bzw. dessen Managing Directots Herr Manfred Peters als Alternative bei einem Bestehen auf die sofortige Fälligkeit der Anleihe aufgrund der Nichtfreigabe der seitens der Staatsanwaltschaft eingefrorenen Beträge, dass sie “den Schritt in die Insolvenz der Aimondo GmbH anstoßen” müsste.

Bewertung – Erfahrungen:

Ob aber den Anleihe-Gläubigern mit einer weiteren Verlängerung der Fälligkeit der Anleiheverbindlichkeit oder einem Umtausch der sog. Aimodo-Anleihe in sog. Vorzugsaktien bzw. Partizipationsscheine der Aimondo AG wesentlich geholfen ist, erachten wir nach unseren Erfahrungen aus der Vergangenheit als fraglich:

  • Zunächst ist daran zu erinnern, dass Staatsanwaltschaft Düsseldorf in Sachen Aimondo GmbH wegen eines “Schneeballsystems und nicht renditeträchtiger Geschäftstätigkeitermittelt.
  • Zudem hatte die Aimondo GmbH zunächst nur eine kurze Verlängerung der Fälligkeit der sog. Aimnondo-Anleihe erbeten. So bat die Aimondo GmbH bereits im August 2022, die Fälligkeit der Anleihe “formal zum 31.12.2022 zu verlängern“, um eine “ansonsten per Gesetz zwingend erforderliche Insolvenzanmeldung der Aimondo GmbH zu vermeiden“. Jetzt wird eine Verlängerung “bis zum 31.12.2024 mit der Option einer weiteren Verlängerung” erbten, wobei bereits angemerkt wird, dass “nach den bsiherigen Erfahrungen davon ausgegangen” werde, dass eine solche “erforderlich werden” werde.
  • Zu bedenken sind auch die Fragen zur Werthaltigkeit des angebotenen Umtauschs der sog. Aimondo-Anleihe und zwar insbesondere sowohl hinsichtlich des Umtauschlüssels, wonach pro 1.000 EUR-Anleihe 250 Vorzugsaktien (Partizipationsscheinen) der Aimondo AG angeboten werden, also auch hinsichtlich der Werthaltigkeit der sog. Vorzugsaktien bzw. Partizipationsscheine.
  • Im Übrigen sind sog. Partizipationsscheine schon per se mit nicht unerheblichen Risiken behaftet. Zu dem sog. Teil- bzw. Totalverlustrisiko kommt hinzu, dass diese z.B. in der Regel kein Stimmrecht gewähren und auch deren Handelbarkeit einegschränkt ist.
  • Im Übrigen sollten die Anleger im Hinblick auf eine Rechtsdurchsetzung bedenken, dass die Aimondo GmbH bzw. die WWSE Technologies GmbH ihren Sitz in Deutschland hat, wohingegen die TTIP Ltd. ihren Sitz auf Zypern und die Aimondo AG ihren Sitz in der Schweiz haben.

Schadensersatz:

Der Sitz des Anspruchsgegners ist aber nicht nur im Hinblick auf die Vollstreckung, sondern auch für die Frage der Rechtsdurchsetzung von Schadensersatzansprüchen von Bedeutung.

Deliktische Schadensersatzansprüche:

Sofern sich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bestätigen, stehen den geschädigten Anlegern deliktische Schadensersatzansprüche aufgrund des Betreibens eines sog. Schneeballsystems/Ponzi-Systems gegen verschiedene Anspruchsgegner zu. Bei strafrechtlichen Verurteilungen kommt im Rahmen des sog. Entschädigungsverfahrens nach §§ 459h StPO auch ein Zugriff auf seitens der Staatsanwaltschaft sichergestellte Vermögenswerte in Betracht.

Vertragliche Schadensersatzansprüche:

Ungeachtet dessen stehen Anlegern, die hinsichtlich der Risiken der sog. Aimondo-Anleihe fehlerhaft aufgeklärt und beraten worden sind, unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH Schadensersatzansprüche zu.

Verjährung:

Letztlich sollten Geschädigte auch schon jetzt Verjährungsaspekte beachten. Daher sollten sich geschädigte Anleger der sog. Aimondo-Anleihe nicht weiter vertrösten lassen, sondern jetzt ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Da eine individuelle Prüfung hier unerlässlich ist, bieten wir betroffenen Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Wir unterstützen Sie gerne!

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

Sie sind geschädigter Anleger? Bestehen Sie auf Ihrem Recht!

Wir kümmern uns um Ihren Fall. Mit unserer Erstbewertung erhalten Sie eine fundierte Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten. Wir beraten Sie gerne!

Auswahl weitere Fälle

Aktuelle Fälle

Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.