KanAm Leading Cities – Kündigung – Abwicklung

3. Juli 2026

Hinweis

Der offene Immobilienfonds der KanAm Grund Group „Leading Cities Invest“ (ISIN: DE0006791825/679182 bzw. WKN: 679182) wurde seitens der als Kapitalverwaltungsgesellschaft fungierenden „KanAm Grund Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH“ zum 26.06.2026 gekündigt. Nachdem die Anleger zuletzt bereits erhebliche Abwertungen des „Leading Cities Invest“ verzeichnen mussten, reaslisieren sich für diese mit der durch die Kündigung nun einhergehenden Abwicklung des „Leading Cities Invest“ weitere Risiken. Auf diese wie auch die sich für die Anleger aktuell hierzu stellenden Fragen gehen wir als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht im Folgenden ein und ergänzen hiermit auch unsere bisherige Berichterstattung zu den aktuell zu offenen Immobilienfonds ergangenen Urteilen (insbesondere des  „UniImmo Wohnen ZBI Fonds“) und zu Schadensersatzansprüchen geschädigter Anleger, die offene Immobilienfonds erworben haben.

KanAm Leading Cities Invest (LCI) – Auflösung – Schadensersatz:

Wie ist der „KanAm Leading Cities Invest“ zu klassifizieren und welche Anlagestrategie verfolgte dieser?

Bei dem seitens der Kapitalverwaltungsgeschaft „KanAm Grund Kapitalverwaltungsgeschaft mbH“ verwalteten und bereits im Jahr 2013 aufgelegte Immobilen-Sondervermögen „Leading Cities Invest“ (ISIN: DE0006791825/679182 bzw. WKN: 679182) handelt es sich um einen sog. offenen Immobilienfonds. Dieser sollte überwiegend in den in Metropolen Europas und ggfs. den USA gelegenen Immobilien investieren und zwar durch den Erwerb von Immobilien oder Beteiligungen an Immobiliengesellschaften.

Wie ist die Kündigung des „Leading Cities Invest“ einzuordnen?

Gemäß § 99 KAGB ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft berechtigt, die Verwaltung eines Sondervermögens zu kündigen. Die „KanAm Grund Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH“ verwies hinsichtlich der Kündigung des „Leading Cities Invest“ auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 258 Abs. 1, 98 Abs. 2 KAGB. Hierzu führte sie in einer Mitteilung vom 30.06.2026 ergänzend aus und nannte u.a. Veränderungen im Marktumfeld der Anlageklasse Offener Immobilienfonds. Auch hätten zahlreiche Anleger ihre Anteile an offenen Immobilienfonds zurückgegben und das Portfolio des „Leading Cities Invest“ habe „sich dadurch von ursprünglich mehr als 40 Immobilien auf heute nur noch 12 Objekte reduziert„. Daher sei eine „Bewirtschaftungs- und Wachstumsprognose … nun nicht mehr gewährleistet, da durch anhaltende Rückgabewünsche weitere Immobilien verkauft werden müssten„.

Können Anteile des „Leading Cities Invest“ noch zurückgegeben werden?

Nein. Die Kündigung der „Kan Am Grund Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH“ zum 26.06.2026 hat zur Folge, dass nun eine Anteilsrückgabe wie auch eine Anteilsausgabe von der Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht mehr ausgeführt werden dürfen. Der „Leading Cities Invest“ muss abgewickelt werden.

Was ist unter der Auflösung des „Leading Cities Invest“ zu verstehen? Wie läuft die Abwicklung ab?

Gemäß § 100 KAGB hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft als Verwahrstelle das Sondervermögen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen. Das heißt, der „Leading Cities Invest“ wird nicht mehr weitergeführt und somit aufgelöst und das noch bestehende Immobilienportfolio wird schrittweise veräußert. Die mit den Verkäufen der Immobilien zu realisierende Veräußerungserlöse werden dann als entstehende freie Liquidität gleichmäßig an alle Anleger ausgezahlt.

Wie lange müssen Anleger des „Leading Cities Invest“ warten, bis sie mit einer Zahlung rechnen können?

Nach Mitteilung der Kapitalverwaltungsgesellschaft vom 30.06.2026 hänge die Höhe und der Zeitpunkt der einzelnen Auszahlungen „insbesondere vom Verlauf der Immobilienverkäufe, von der Marktliquidität sowie bestehenden Verpflichtungen des Fonds ab„. Weiter heißt es: Die Veräußerung der Fondsimmobilien werde „voraussichtlich über einen mehrjährigen Zeitraum erfolgen.“ Somit können die Anleger leider nicht kurzfristig mit Auszahlungen rechnen.

Können Anleger ihre Anteile am „Leading Cities Invest“ noch über die Börse verkaufen?

Da Anleger aufgrund des avisierten sich über mehrere Jahre hinziehenden Verkaufs der Fondsimmobilien nicht mit der kurzfristigen Auszahlung des auf ihren Anteils noch entfallenden Restwerts rechnen können, stellt sich die Frage nach einer Veräußerung deren Anteils über die Börse.

  • Zwar ist ein Börsenhandel nach wie vor grds. möglich, weil die Regelungen des KAGB nur die Ausgabe und Rückgabe von Anteilen durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft verbieten und nicht den Börsenhandel betreffen. Allerdings verbleiben hier die üblichen Handels-Kurs-Risiken und die Problematik, dass – wie die Kursentwicklung zeigt – die Kurse häufig deutlich unter dem offizielen Anteilswert liegen.
  • Anlegern, die ihre Anteile im Hinblick auf eine Rückgabe ihrer Anteile bereits gekündigt haben, ist ein Börsenhandel jedoch zumindest derzeit verwehrt. Denn über § 255 Abs. 4 i.V.m. § 277 Abs. 3 KAGB ist für gekündigten Anteile ein Sperrvermerk der depotführenden Stelle vorhanden, der eine Veräußerung der Anteile an der Börse verhindert. Ob ein solcher Sperrvermerk nach der Kündigung des Sondervermögens durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft – wie nun hier bzgl. der „Leading Cities Invest“ erfolgt – aufzuheben ist, ist rechtlich zu prüfen. Laut der „KanAm Grund“ stehe hierzu auch noch eine Stellungnahme der Bundesanstalt für Finanzdiesntsleitungsaufsicht (BaFin) aus, über die man zu gegebener Zeit auf der Website des LCI (www.LCI-Fonds.de) informieren wolle.

Mit welchen Verlusten müssen die Anleger des „Leading Cities Invest“ rechnen?

Ob und in welcher Höhe die Anleger, die Anteile des „Leading Cities Invest“ erworben haben, mit Verlusten rechnen müssen, kann so pauschal nicht beantwortet werden, da die Beantwortung dieser Frage von zahlreichen und zum Teil noch nicht einschätzbaren Faktoren (z.B.: Höhe der für die 12 Fondsimmobilien erzielbare Veräßerungserlöse, Kursentwicklung an der Börse, Dauer der Abwicklung, Zeitpunkt des Erwerbs, Erwerbspreis, etc.) abhängig ist.

Die Einschätzung der Fachzeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest vom 01.07.2026 geht dahin: „Da der Wert der Fondsanteile schon zuletzt immer weiter reduziert wurde, werden die meisten Anlegerinnen und Anleger vermutlich Verluste erleiden.“ Während der Kurs im November 2023 noch bei ca.102,00 EUR lag, betrug dieser Ende Januar 2026 nur noch ca. 35,00 EUR.

Erfahrungen – Risiken – Schadensersatz:

  • Anlegern, die hinsichtlich der Risiken und der Risikoeinsrufung fehlerhaft aufgeklärt und beraten worden sind und denen somit keine hinreichende Entscheidungsgrundlage verschafft wurde, stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) Schadensersatzansprüche zu.
  • Wie bereits berichtet, hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 15.05.2025 (Az.: 12 O 287/24, n. rkr.) eine Bank wegen einer fehlerhaften Beratung zu einem offenen Immobilienfonds zum Schadensersatz verurteilt (vgl. Offene Immobilienfonds – Urteil – Schadensersatz). Auch wurde seitens der Emittenten hinsichtlich der offenen Immobilienfonds nicht selten eine fehlerhafte Risikoeinstufung vorgenommen (vgl. Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.02.2025, Az.: 4 HK O 5879/24, n.rkr. – vgl. UniIImmo-ZBI – Urteil – Schadensersatz).
  • Unsere Ansicht hinsichtlich der fehlerhaften Risikoeinstufung bei offenen Immobilienfonds und hieraus resultierender Schadensersatzansprüche der Anleger wurde seitens des Landgerichts Stuttgart (Urteil vom 15.05.2025, Az.: 12 O 287/24, n. rkr.) bestätigt. Nach unseren Erfahrungen aus Schilderung von Mandanten, die sich mit einer Leserumfrage der Fachzeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest decken, wurden Anlegern offene Immobilienfonds häufig – fälschlicherweise – als „sichere Geldanlage“ vorgestellt. Hinzu kommen weitere in diversen Mandaten zu offenen Immobilienfonds zu Tage getretenen Aspekte, wie z.B. dass Anlegern seitens der Bank/Sparkasse/Berater im Rahmen der Beratung verschwiegen wurde, dass die Anteile des offenen Immobilienfonds an den Börsen zu niedrigeren Preisen als in der Bankfiliale erworbenen werden können.
  • Hinzu kommt die offenen Immobilienfonds immanente Konstruktionsproblematik, dass Fondsimmobilien deutlich weniger gut handelbar sind als die Fondsanteile selbst, was die Liquiditätsrsiken in turbulenten Marktphasen erheblich erhöht.
  • Die Fachzeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest hat in ihrem Artikel „Kanam grund Leading Cities Invest wird abgewickelt“ vom 01.07.2026 noch über weitere Auffälligkeiten beim „Leading Cities Invest“ berichtet. So sei im Rahmen einer Analyse aufgefallen, dass die Immobilien, die der Fonds im Jahr 2024 verkauft habe, stärker gegenüber dem Vorjahr abgewertet gewesen seien, als solche die der Fonds behalten habe. Nachfragen hierzu seien von „KanAm“ nicht beantwortet worden.

Nach unserer Einschätzung sollten Anleger, die sich hinsichtlich des Erwerbs ihrer Anteile am „Leading Cities Invest“ unzureichend oder fehlerhaft beraten fühlen, ihre Anteile – soweit ihnen dies überhaupt möglich ist (siehe oben) – nicht vorschnell an der Börse mit Verlusten veräußern und auch nicht abwarten, bis sie nach Jahren eine derzeit in der Höhe nicht einschätzbare Auszahlung der Kapitalverwaltungsgesellschaft erhalten. Vielmehr sollten sie ihre Schadensersatzansprüche prüfen lassen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch darauf, dass geschädigte Anleger hiermit nicht länger zuwarten sollten, da auch die Verjährungsregelungen zu beachten sind.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Da eine individuelle Prüfung, auch unter Einbeziehung der damaligen Beratungssituation und der damaligen Fondsunterlagen unerlässlich ist, bieten wir Anlegern, zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: ed.etleawnasthcer-st@ielznak

Wir unterstützen Sie gerne!

 

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen bzw. berichten über diese. Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste bzw. mit unserer Berichterstattung in unseren Artikeln keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll.

Auch bedeutet die Listenaufnahme/Berichterstattung nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.