Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 15.05.2025 (Az.: 12 O 287/24, n. rkr.) eine Volksbank wegen einer fehlerhaften Beratung zu einem offenen Immobilienfonds – „UniImmo Wohnen ZBI Fonds“ (ISIN: DE000A2DMVS1) – zum Schadensersatz verurteil. Da wir bereits über diesen offenen Immobilienfonds „UniImmo Wohnen ZBI“ und dessen Abwertung (vgl. UniImmo Wohnen ZBI – Abwertung – Schadensersatz) wie auch über die Schadensersatzansprüche der Anleger, denen offene Immobilienfonds der Volks- und Raiffeisenbanken wegen einer fehlerhaften Risikoeinstufung (vgl. UniImmo – Urteil – Schadensersatzi) vermittelt worden waren, berichtet hatten, gehen wir im Folgenden auf das unsere bisher vertretene Aufassung zur Fehlaufklärung und Fehlberatung bei offenen Immobilienfonds bestätigende Urteil des Landgerichts Stuttgart ein. Zudem zeigen wir weitere Aspekte der Fehlberatung auf.
Offene Immobilienfonds – aktuelle Situation – Risiken – Schadensersatz – Musterklage:
Risiken – Risikoklassen bei offenen Immobilienfonds – Urteile:
Wie bereits unter Eingehen auf das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth am 21.02.2025 (Az.: 4 HK O 5879/24, n.rkr.) erläutert, wurde seitens der Emittenten hinsichtlich der offenen Immobilienfonds nicht selten eine fehlerhafte Risikoeinstufung vorgenommen (vgl. UniImmo ZBI – Urteil – Schadensersatz). Hat aber der Emittent des offenen Immobilienfonds oder die den Anleger diesbzgl. beratende Bank/Sparkasse dem offenen Immobilienfonds eine fehlerhafte Risikoklasse zugeteilt, so können hieraus eine Fehlaufklärung bzw. falsche Beratung des Anlegers und somit Schadensersatzansprüche desselben gegen die Bank/Sparkasse resultieren.
Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.05.2025 zum offenen Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI:
So war dies auch in dem derm aktuellen Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.05.2025 (Az.: 12 O 287/24, n. rkr.) zugrunde liegenden Fall:
In diesem hatte ein Bankberater der Volksbank dem Anleger zur Risikostreuuung u.a. den offenen Immobilienfonds UniImmo: Wohnen ZBI als „offenen Immobilienfonds – Risikoklasse 1“ empfohlen und suggeriert, dass dieser „offene Immobilienfonds dem Risiko einer Festgeldanlage“ entspreche, „weil er mit der Risikoklasse 1 und damit der niedrigsten Risikoklasse bewertet worden war„.
Wie aber das Gericht richtigerweise entschieden hat, ist ein offener Immobilienfonds im Werterhalt nicht so sicher wie eine Festgeldanlage. Weiter hat das Gericht klar gestellt: „Unabhängig von der konkreten Situation im Zeitpunkt der Anlageentscheidung … unterliegt ein offener Immobilienfonds einem Wertschwankungsrisiko, weil sich die Werte der im Fonds enthaltenen Immobilien im zeitlichen Verlauf auch negativ entwickeln können und immer die Möglichkeit besteht, dass das Fondsmanagement wirtschaftlich nachteilige Kauf- oder verkaufsentscheidungen trifft oder treffen muss.“
Deshalb hat das Landgericht Stuttgart die seitens des Anlegers verklagte Volksbank wegen Verletzung der Beratungspflicht zum Schadensersatz verurteilt.
Aktuelle Situation offener Immobilienfonds – Abwertungen:
Einige offene Immobilienfonds wurden in der letzten Zeit erheblich abgewertet. So belief sich die Abwertung z.B. beim „UniImmo Wohnen ZBI“ bereits zum 23.06.2024 auf 16,71% (vgl. UniImmo Wohnen ZBI – Abwertung – Schadensersatz) oder beim „Leading Cities Invest“ von KanAm innerhalb von 13 Monaten bis Dezember 2024 auf 24%.
Musterklage nach KapMuG – Anmeldung der Ansprüche auf Schadensersatz:
Wegen der fehlerhaften Risikoklassifizierung in den sog. Basisinformationsblättern zum offenen Immobilienfonds „UniImmo Wohnen ZBI“ sei nun im Rahmen einer Klage auf Schadensersatz gegen die ZBI Fondsmanagement GmbH in ihrer Funktion als Herstellerin des Basisinformationsblattes ein Antrag auf Eröffnung eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) bei Gericht gestellt worden. Sollte ein solches Kapitalanlegermusterverfahrens eröffnet werden, können sich Anleger, die den UniImmo Wohnen ZBI erworben haben, gemäß § 13 KapMuG diesem Musterverfahren innerhalb von 6 Monaten nach der öffentlichen Bekanntnmachung des Eröffnungsbeschlusses über einen Rechtsanwalt anschließen und ihre Ansprüche anmelden.
Bewertung – Erfahrungen – Weitere Beratungs- und Aufklärungsfehler – Schadensersatz:
- Das Landgericht Stuttgart hat unsere Ansicht hinsichtlich der fehlerhaften Risikoeinstufung bei offenen Immobilienfonds wie auch zu den fehlerhaft beratenen und geschädigten Anlegern zustehenden Schadensersatzansprüchen bestätigt.
- Nach unseren für unsere Mandanten in zahlreichen Fällen durchgeführten Bewertungen zu offenen Immobilienfonds kommen neben der fehlerhaften Risikoeinstufung auch noch weitere Aufklärungsfehler in Betracht.
- So wurde Anlegern seitens der Bank/Sparkasse im Rahmen der Beratung z.B. zudem nicht selten verschwiegen, dass die Anteile des offenen Immobilienfonds an den Börsen zu niedrigeren Preisen als in der Bankfiliale erworbenen werden können. Laut einem Bericht von Finanzwende e.V. hätte sich „in der Spitze mit einem Kauf über die Börse mehr als ein Viertel des Preises einsparen“ können, wobei hier der übliche Ausgabeaufschlag der Fondsgesellschaften noch nicht einmal mit eingerechnet worden sei. Deshalb hätten alleine die Kunden der Sparkassen und Volksbanken zwischen Oktober 2021 und März 2024 schätzungsweise 1,2 Milliarden EUR zu viel für die offenen Immobilienfondsanteile bezahlt.
Erstberatung – Unser Angebot an Sie:
Da eine individuelle Prüfung, auch unter Einbeziehung der damaligen Beratungssituation und der damaligen Fondsunterlagen unerlässlich ist, bieten wir Anlegern, die offene Immobilienfonds erworben haben, zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Geschädigte Anleger sollten hier nicht länger zuwarten, da hinsichtlich der Schadensersatzansprüche auch die Verjährungsregelungen beachtet werden müssen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.
Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de
Wir unterstützen Sie gerne!