Nachrangdarlehen
Da wir uns als Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarkrecht schon seit Jahren in verschiedenen Mandaten mit sog. Nachrangdarlehen beschäftigen, sind uns die Fallkonstellationen und die Fragen der Anleger im Zusammenhang mit Nachrangdarlehen, auf die wir im Folgenden beispielhaft eingehen, bekannt.
Was ist ein Nachrangdarlehen?
Bei der Kapitalanlageform des Nachrangdarlehens (Mezzanine Kapital) gewährt der Anleger als Nachrang-Darlehensgeber in der Regel einem Unternehmen als Nachrang-Darlehensnehmer ein Darlehen. Geprägt wird solch ein Nachrangdarlehen durch den Rangrücktritt, also die vereinbarte sog. Nachrangabrede bzw. sog. Nachrang- oder Rangrücktrittsklausel.
Vertrieb – Crowdfunding-Plattformen – Internet-Plattformen:
Nachrangdarlehen werden über die klassischen Vertriebswege wie auch zunehmend über sog. Internet-Plattformen (wie z.B. Bergfürst, Ecozins, Exporo, Finteo, GreenVesting, Seedmatch, Zinsbaustein, …) angeboten.
Was versteht man unter einer Nachrangabrede?
Die Nachrangabrede, also die sog. Nachrang- oder Rangrücktrittsklausel, kann sehr unterschiedlich ausgestaltet sein:
- „Einfachen Nachrang- oder Rangrücktrittsklausel“:
Bei einer sog. „einfachen Nachrang- oder Rangrücktrittsklausel“ erfolgt der Rangrücktritt lediglich hinter das sonstige Fremdkapital des Darlehensnehmers. Das heißt, die Forderung des Darlehensgebers, also des Anlegers auf (Rück-)Zahlung der Darlehensvaluta und der Zinsen tritt in der Insolvenz hinter die Forderungen aller Gläubiger des Darlehensnehmers zurück.
- „Qualifizierten Nachrang- oder Rangrücktrittsklausel“:
Dagegen erfolgt bei einer sog. „qualifizierten Nachrang- oder Rangrücktrittsklausel“, die auch „vorinsolvenzrechtliche Durchsetzungssperre“ genannt wird, der Rangrücktritt in den Rang des Eigenkapitals. Der Darlehensgeber, also der Anleger kann seine Forderung auf (Rück-)Zahlung der Darlehensvaluta und der Zinsen über das allgemeine Solvenzrisiko hinaus sogar solange und soweit nicht geltend machen, solange dies einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Darlehensnehmerin darstellt. Somit erfolgt der Rangrücktritt in und auch außerhalb einer Insolvenz.
Welche Risiken bestehen bei einem Nachrangdarlehen?
Ein Nachrangdarlehen ist als riskante Kapitalanlageform zu qualifizieren, die mit dem sog. Totalverlustrisiko behaftet ist. Besonders riskant ist ein Nachrangdarlehen mit einer qualifizierten Rangrücktrittsklausel.
Erfahrungen – Wirksamkeit – Urteile:
Nach unseren Erfahrungen sind sog. qualifizierten Nachrang- oder Rangrücktrittsklauseln – „vorinsolvenzrechtliche Durchsetzungssperre“ – häufig unwirksam.
Denn der Bundesgerichtshof (BGH), der sich in zahlreichen Urteilen mit solch qualifizierten Rangrücktrittsklauseln auseinandergesetzt hat, stellt aufgrund der „Wesensänderung der Geldhingabe vom bankgeschäftstypischen Darlehen mit unbedingter Rückzahlungsverpflichtung hin zur unternehmerischen Beteiligung mit einer eigenkapitalähnlichen Haftungsfunktion“ hohe Anforderungen an die Vereinbarung, Transparenz und Angemessenheit solcher Nachrang- bzw. Rangrücktrittsklauseln.
Rechtsfolgen einer unwirksamen Nachrangklausel – Insolvenz – Schadensersatz:
Ob eine Nachrangklausel bzw. Rangrücktrittsklausel unwirksam ist, ist anhand der seitens des BGH aufgestellten Kriterien im Einzelfall zu prüfen.
- Insolvenzverfahren – Insolvenzverwalter:
Ist die Nachrangklausel unwirksam, können die Anleger als Insolvenzgläubiger im Rahmen der Insolvenz des Nachrang-Darlehensnehmers erstrangige Forderungen (§ 38 InsO) zur Insolvenztabelle beim Insolvenzverwalter anmelden.
- Schadensersatz:
Des Weiteren kommen Schadenersatzansprüche der Anleger gegen den Nachrang-Darlehensnehmer, dessen verantwortliche Personen wie auch die Emissionshelfer in Betracht.
- BaFin (Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen):
Häufig fehlt es bei einer unwirksamen Nachrangklausel auch an einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften (§ 32 KWG).
Erstberatung – Unser Angebot an Sie:
Um Anlegern, die Nachrangdarlehen abgeschlossen haben, eine erste Einschätzung – vor wie auch ggfs. nach Eintritt einer Insolvenz des Nachrang-Darlehensnehmers – hinsichtlich ihrer rechtlichen Möglichkeiten zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.
Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de
Wir unterstützen Sie gerne!
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