Aktuell versucht sich die Fondsgesellschaft „BusinessPark Stuttgart Fonds GmbH & Co. KG“ hinsichtlich der fälligen Auseinandersetzungsguthaben auf ein Zahlungsverbot gemäß § 15b InsO zu berufen, das aus einer mit der Bank getroffenen Prolongationsvereinbarung resultiere. Aus dieser Prolongationsvereinbarung ergeben sich aber auch für diejenigen Anleger, die ihre Fondsimmobilien noch nicht gekündigt haben, entsprechende dringenden Fragestellungen, auf die wir im Folgenden ebenfalls eingehen.