Wohnungsgenossenschaft Grundwerte eG – Kündigung – Schadensersatz

10. Februar 2017

Hinweis

Stand: 09.02.2017

Wohnungsgenossenschaft Grundwerte eG:

An der Wohnungsgenossenschaft Grundwerte eG, München konnten sich Anleger mit einer Einmaleinlage oder mit monatlichen Einlagenzahlungen als Genossen beteiligen. Dies sei für solche Anleger besonders interessant, die eine Förderung gemäß des 5. Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) erhielten, da sog. vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers z.B. zum Erwerb von Wohnungsgenossenschaftsanteilen verwendet werden könnten und ggfs. noch staatliche Sparzulagen hinzu kämen.

Beratung:

Anleger haben uns berichtet, dass ihnen während der Beratung der Eindruck vermittelt worden sei, es handele sich bei der genossenschaftlichen Beteiligung an der Wohnungsgenossenschaft Grundwerte eG um eine „konservative Anlage„, die zur Altersvorsorge geeignet sei.

Risiken:

Nach unserer Prüfung kann hiervon jedoch aufgrund der vorhandenen Risiken keine Rede sein. Denn eine genossenschaftliche Beteiligung beinhaltet für die anlegenden Genossen u.a. das sog. Totalverlustrisiko. Das heißt, sie können ihre bislang eingezahlten Einlagen vollständig verlieren. Es gibt keine staatliche Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsausfsicht (Bafin) oder eine Einlagensicherung.

Aufklärungspflichten nach BGH:

Hierüber sowie über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sind Anleger nach der herrschenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären.

Rechtliche Einschätzung: Kündigung – Schadensersatz:

Ist eine solche Aufklärung nicht erfolgt, so stehen den arglistig getäuschten Anlegern neben einem außerordentlichen Kündigungsrecht Schadensersatzansprüche zu.
Hinsichtlich der Schadensersatzansprüche sollten Geschädigte aber unbedingt beachten, dass ihre Ansprüche zu verjähren drohen, wenn nicht rechtzeitig die erforderlichen rechtlichen Schritte eingeleitet werden. Hier besteht in vielen uns bekannt gewordenen Fällen akuter Handlungsbedarf!

Hilfestellung – Erstberatung:

Da eine individuelle Prüfung hierbei unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

Sie sind geschädigter Anleger? Bestehen Sie auf Ihrem Recht!

Wir kümmern uns um Ihren Fall. Mit unserer Erstbewertung erhalten Sie eine fundierte Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten. Wir beraten Sie gerne!

Auswahl weitere Fälle

Aktuelle Fälle

Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.