Obwohl der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinen Urteilen vom 09.07.2024 die Ansprüche der Sparkassenkunden beim „S-Prämiensparen flexibel“ bestätigt hat, lehnt die Sparkasse Trier in uns aus diversenden Mandaten vorliegenden aktuellen Schreiben nach unseren Prüfungen weiterhin hinreichende Zinszahlungen ab. Kunden der Sparkasse, die solche Sparverträge abgeschlossen haben, sollten sich hier nicht einschüchtern, sondern ihre Ansprüche auf Zinsnachzahlung prüfen lassen und ihre Ansprüche auf Zinsnachzahlung geltend machen. Aufgrund unserer Erfahrungen als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht aus zahlreichen Mandaten aus Prämiensparverträgen gegen verschiedene Banken und Sparkassen, wie auch der Sparkasse Trier, gehen wir im Folgenden auf diverse Fragen ein.
Sparkasse Trier – Prämiensparen – Zinsen fordern!
Sparkassse Trier – Unwirksame Zinsanpassungsklausel – Prämiensparen flexibel:
Darüber, dass die Sparkasse Trier im Jahr 2022 damit begonnen hatte, die Prämiensparverträge ihrer Sparer zu kündigen, haben wir bereits berichtet (Sparkasse Trier S-Prämiensparen flexibel – Kündigung – Zinsen).
Unwirksame Zinsanpassungsklauseln – BGH-Urteile:
Nach wie vor und erst recht in Anbetracht der Rechtsprechung des BGH, insbesondere dessen Urteile vom 09.07.2024 (Prämiensparen – Positive BGH-Urteile für Sparkassen-Kunden) bestehen erhebliche Zweifel, ob die Sparkasse ihren Kunden die Zinsen in korrekter Höhe zugesprochen hat.
Sowohl das Amtsgericht Trier als auch das Landgericht Trier haben zuletzt im Einklang mit der BGH–Rechtsprechung in uns vorliegenden Urteilen mehrfach entschieden, dass die von der Sparkasse Trier in den Sparvertragen „S-Prämiensparen flexibel“ verwendeten Zinsanpassungsklauseln in sehr vielen Fällen nicht den rechtlichen Anforderungen genügen und somit unwirksam sind.
Korrekt zugewiesene Zinsen?
Auf der Grundlage eines Referenzzinssatzes, wie er erst vor kurzem auch vom BGH für interessengerecht und anwendbar befunden wurde, haben wir bereits zu mehreren Sparverträgen der Sparkasse Trier Berechnungen eingeholt. Danach hat die Sparkasse über viele Jahre fehlerhafte und unwirksame Zinsklauseln verwendet und somit den Sparverträgen über viele Jahre hinweg zu wenig Zinsen gutgeschrieben.
Ignoriert die Sparkasse Trier bewusst die höchstrichterliche Rechtsprechung?
Dennoch hält dies die Sparkasse Trier offenbar nicht davon ab, auch weiterhin an ihrer Auffassung festzuhalten, eine zutreffende Zinsanpassung vorgenommen zu haben. Jedenfalls lehnt sie in uns vorliegenden Schreiben Erstattungsansprüche gegenüber ihren Kunden kategorisch ab.
Bewertung – Prüfung – Erfahrungen:
- Dabei beharrt sie offenbar darauf, mit einer von ihr selbst gewählten Mischung aus zwei Referenzzinssätzen eine „faire und marktgerechte Zinsanpassung“ vorgenommen zu haben, und dies, obwohl der BGH bereits vor Jahren klargestellt hat, dass eine Bank oder Sparkasse bei einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel keineswegs berechtigt ist, den Referenzzins einseitig selbst zu bestimmen.
- Der Umstand, dass die Sparkasse einen absoluten Zinsabstand anwendet, widerspricht nach unserer Prüfung den Anforderungen des BGH darüber hinaus genauso wie die Einbeziehung einer Anpassungsschwelle und einer vierteljährlichen – anstelle einer monatlichen – Zinsanpassung.
Nach unserer Bewertung verstößt die Zinsanpassung, wie sie von der Sparkasse Trier behauptet wird, somit gleich in mehreren Punkten gegen die seit vielen Jahren gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung.
- Schließlich behauptet die Sparkasse Trier sogar noch pauschal, dass Ansprüche der Kunden „größtenteils verjährt“ seien.
Daher empfehlen wir allen Sparkassenkunden, sich von den Behauptungen der Sparkasse nicht einschüchtern zu lassen. Nehmen Sie Ihre Rechte wahr und lassen Sie die Ihnen zugewiesenen Zinsen überprüfen!
Empfehlungen – Referenzen:
Aufgrund unserer bisherigen Tätigkeit und unserer Erfolge werden wir seitens der Fachzeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest auf der Liste der in Sachen Prämiensparen erfolgreichen Anwälte geführt.
Erstberatung – Unser Angebot an Sie:
Da den über viele Jahre hinweg von der Sparkasse angebotenen Prämiensparverträgen unterschiedliche Vertragsgestaltungen und Zinsklauseln zugrunde liegen, ist eine Einzelfallbewertung unerlässlich.
Im Rahmen unserer besonders kostengünstigen Erstbewertung zeigen wir Ihnen Möglichkeiten zur für Sie günstigen weiteren Vorgehensweise gegenüber der Sparkasse Trier auf. Zudem arbeiten wir mit erfahrenen Finanzmathematikern und Gutachtern zusammen, mit deren Hilfe die Umsetzung von Zinsanpassungen überprüft werden kann.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.
Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de
Wir unterstützen Sie gerne!