Quantum Leben – Select Investment Bond – Schadensersatz

Hinweis

Stand 10.01.2017

Quantum Leben AG:

Bei der Quantum Leben AG handelt es sich um eine in Vaduz im Fürstentum Liechtenstein ansässige Lebensversicherungsgesellschaft.

Fondsgebunde Lebensversicherung:

Zu ihrer Produktpalette gehören u.a. sog. „fondsgebundene Lebensversicherungen„, die die Versicherungsnehmer mit Einmalbeträgen bedienen können. Nach Aussage der Quantum Leben AG habe sie sich zum Ziel gesetzt“in Zusammenarbeit mit ihren Vertriebspartnern massgeschneiderte, innovative und marktkonforme Versicherungsprodukte zu bieten„.

Select Investment Bond – „SIB-Police“:

Wie diese Zielsetzung zu interpretieren ist und ob die Quantum Leben AG diese mit der von ihr auf dem deutschen Markt u.a. über die Andrew Peat Finanz Consultants GmbH vertriebene fondsgebundenen Lebensversicherung „Select Investment Bond“ – „SIB-Police“ – erreicht hat, erachten wir als äußerst fraglich. Denn für die Versicherungsnehmer drohen sich die diesem Versicherungsprodukt immanenten erheblichen Risiken zu realisieren.

Risiken:

Im Vergleich zu deutschen Kapitallebensversicherungen sind solche fondsgebundenen Lebensversicherungen deutlich risikoreicher. Sie beinhalten ein Teil- und Totalverlustrisiko, da sich der nach Ablauf der Versicherung an den Kunden auszuzahlende Betrag u.a. nach dem sog. Deckungskapital bestimmt, das sich wiederum nach dem Wert der Fonds, in die investiert wurde, richtet.

Argyle Fonds und ARC Fonds:

Im Rahmen der fondsgebundenen Lebensversicherung „Select Investment Bond“ – „SIB-Police“ wurde in „Argyle Fonds“ – Argyle Class S EUR Fund und Argyle Class T USD Fund – investiert. Inzwischen musste aber die Quantum Leben AG eingestehen, dass das Fondsmanagement der Argyle-Fonds und ARC-Fonds die Rückzahlung, Anteilswertberechnung und Dividendenauszahlungen ausgesetzt und die Liquidation beantragt hat. Liquidator sei eine FTI Consulting Limited mit Sitz auf den Cayman Islands.

Fehlerhafte Aufklärung – Schadensersatz:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anleger über die Risiken einer Kapitalanlage/Versicherung vor Abschluss umfassend aufzuklären. Diese Aufklärungspflichten treffen nicht nur den Berater, sondern auch die Versicherungsgesellschaft selbst. Sollten diese ihren Aufklärungspflichten nicht nachgekommen sein, so haften sie dem Anleger bzw. Versicherungsnehmer gegenüber auf Schadensersatz.

Rechtliche Einschätzung:

Uns wurde von Mandanten geschildert, dass diese über die Risiken der fondsgebundenen Lebensversicherung „Select Investment Bond“ getäuscht wurden. Ihnen wurden sogar – wie sich nun herausstellt – nicht vorhandene „Kapitalschutz-Mechanismen“ oder „Ausfallversicherungen“ vorgespiegelt. Dies können wir mittlerweile auch mit entsprechenden schriftlichen Unterlagen belegen, sodass wir hier gute Erfolgsaussichten sehen.
Im Einzelfall wird zu klären sein, ob eine mit der BGH-Rechtsprechung konforme Risikoaufklärung erfolgt ist und ob Schadensersatzansprüche gegeben sind.
Geschädigte Anleger sollten daher auch aus Verjährungsgesichtspunkten nicht weiter zuwarten und ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen.

Hilfestellung – Erstberatung:

Da eine individuelle Prüfung hierbei unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an. Hierbei profitieren sie auch von unseren Erfahrungen mit ebenfalls in Liechtenstein ansässigen Lebensversicherungen (z.B.: Vienna-Life Lebensversicherung AG, CapitalLeben Versicherung AG) und mit weiteren Lebensversicherungsmodellen.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.