Prämiensparverträge – BGH-Urteil vom 6.10.2021 zur Musterfeststellungsklage – Erfolg für die Sparkassen-Kunden

Hinweis

06.10.2021

Prämiensparverträge der Sparkassen – S-Prämiensparen – Verhandlung und Entscheidung des BGH vom 6.10.2021 zur Musterfestellungsklage:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute – wie bereits angekündigt (Prämiensparverträge – BGH verhandelt am 6.10.2021 zur Musterfeststellungsklage – Sparkassen-Kunden) – erstmals im Musterfeststellungsverfahren zur Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Sparkasse Leipzig (Az.: XI ZR 234/20) hinsichtlich der Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in sog. Prämiensparverträgen bzw. Bonussparverträgen sowie der diesbzgl. Feststellungsziele verhandelt.

Urteil des Bundesgerichtshof – BGH vom 6.10.2021 (Az.: XI ZR 234/20):

Dabei hat der BGH erfreulicherweise bereits ganz überwiegend zu Gunsten der Sparer, die solche Prämiensparverträge mit den Sparkassen abgeschlossen hatten, geurteilt und die Rechtsfragen im Wesentlichen im Sinne der Vorinstanz des OLG Dresden – Musterfeststellungsurteil vom 22.04.2020, Az.: 5 MK 1/19) (S-Prämiensparen – Musterfeststellungskklage – Urteil OLG Dresden 22.04.2020 – Auswirkungen) entschieden.
Zwar liegen die Urteilsgründe des Urteils des BGH vom 6.10.2021 (Az.: XI ZR 234/20) naturgemäß noch nicht vor. Jedoch können den Äußerungen des XI. Zivilsenats des BGH in der mündlichen Verhandlung und seiner Pressemitteilung vom 6.10.2021 u.a. folgende wesentlichen Entscheidungen entnommen werden:

  • Die seitens der Sparkasse in den Prämiensparverträgen verwendete Zinsanpassungsklausel ist wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB in Bezug auf die Ausgestaltung der Variablilität der verzinsung der Spareinlagen unwirksam.
  • Nach dem Konzept der Sparverträge ist ein Zinssatz für langfristige Spareinlagen als Referenz für die Verzinsung der Spareinlagen heranzuziehen. Damit das OLG Dresden hierzu Festellungen für einen geeigneten Referenzzinssatz treffen kann, hat der BGH die Musterklage zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG Dresden zurückverwiesen.
  • Die Ansprüche der Sparer auf Zahlung weiterer – aufgrund ihnen seitens der Sparkassen zu niedrig und somit noch nicht zugewiesener – Zinsen werden frühestens mit der Beendigung der Sparbeiträge fällig. Die in einem Sparguthaben enthaltenen Zinsen unterliegen derselben Verjährung wie das angesparte Kapital.

Bewertung – Auswirkungen – Erfahrungen:

Daher ist das Urteil des BGH vom 06.10.2021 (Az.: XI ZR 234/209) als für die Sparkassenkunden positiv und als Niederlage für die Sparkassen zu bewerten. Zudem freuen wir uns, dass unsere bisher für unsere Mandanten vertretenen Rechtsauffassungen im Wesentlichen seitens des BGH bestätigt wurden.

  • Da sich die Sparkassen mit ihren gegenteiligen Rechtsansichten, insbesondere auch im Hinblick auf einen Verjährungsbeginn nicht durchsetzen konnten, können Sparkassenkunden ihre Zinsnachforderungen gegenüber den Sparkassen auch für frühere Jahre noch beanspruchen, wenngleich die Verjährung im Einzelfall zu bewerten ist und für die Zukunft nicht außer Acht gelassen werden darf.
  • Auch dürfte sich mit diesem Urteil des BGH vom 6. Oktober 2021 die Verhandlungsposition in den für unsere Mandanten mit diversen Sparkassen außergerichtlichen wie auch gerichtlichen geführten Vergleichsverhandlungen verbessern.
  • Sollten die Sparkassen nicht zu angemessenen außergerichtlichen Vergleichslösungen bereit sein, muss ihnen klar sein, dass weitere Sparer ihre Zinsansprüche auch gerichtlich geltend machen werden. Denn niedrigere Instanzgerichte orientieren sich im Regelfall an den Entscheidungen des BGH.
  • Gestärkt wird mit diesem Urteil des BGH auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die aufgrund der bisherigen Verweigerungshaltung der Sparkassen am 21.06.2021 eine Allgemeinverfügung erlassen hatte, wonach die Banken und Sparkassen ihre Kunden, mit denen sie solche Prämiensparverträge abgeschlossen hatten, über die unwirksamen Zinsanpassungsklauseln zu informieren und hinsichtlich der entstandenen Vertragslücke hinsichtlich der Zinsberechnung entweder unwiderruflich eine Zinsnachberechnung zuzusichern oder einen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anzubieten haben (vgl. hierzu Prämiensparverträge – BaFin – Allgemeinverfügung zu Zinsanpassungsklauseln der Sparkassen und Banken).
  • Da auch andere Banken (z.B. Volks- und Raiffeisenbanken) solche sog. Prämien- oder Bonussparverträge, also langfristige Sparverträge mit variabler Verzinsung und meist nach Vertragslaufzeit gestaffelten Prämien bzw. Boni angeboten hatten, ist das Urteil des BGH vom 6.10.2021 auch für solche Sparer positiv zu bewerten.

Erfahrungen – Zinsnachforderungsansprüche der Sparer – Verjährung:

Auch wenn der BGH mit Urteil vom 6.10.2021 (Az.: XI ZR 234/20) im Grundsatz Zinsnachforderungsansprüche der Sparkassenkunden bestätigt und den Verjährungsargumentationen der Sparkassen eine Absage erteilt hat, müssen die Sparer – nach wie vor – darauf achten, dass ihre Zinsnachforderungsansprüche nicht verjähren.

Demzufolge können wir Ihnen als Bank- und Sparkassenkunden nur raten, hier nicht lange zuwarten, sondern Ihre Angelegenheit zeitnah überprüfen zu lassen, um sich gegen fehlerhafte Zinsanpassungen zu Wehr zu setzen und Ihnen nicht zugewiesene Zinsen (Zinsnachschläge) nachzufordern.

Da wir uns schon seit Längerem mit den Prämien- und Bonussparverträgen, die u.a. von den Sparkassen, Stadtsparkassen und Kreissparkassen (z.B.: sog. S-Prämiensparen flexibel, Prämiensparen, Prämiensparvertrag), aber auch von anderen Banken (z.B. Volksbanken und Raiffeisenbanken) angeboten wurden, beschäftigen und hierbei bereits zahlreiche Sparverträge von diversen Banken und Sparkassen aus dem gesamten Bundesgebiet für unsere Mandanten geprüft haben und berechnen haben lassen, ist uns bekannt, dass sich oftmals Fehlbeträge von mehreren tausend Euro zu Gunsten der Bank- und Sparkassenkunden ergeben, die diese nachfordern können (siehe hierzu u.a. „S-Prämiensparverträge der Sparkassen – Fordern Sie Ihre Zinsen nach !“).

Empfehlungen – Referenzen:

Aufgrund unserer bisherigen Tätigkeit und unserer Erfolge werden wir seitens der Fachzeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest auf der Liste der in Sachen Prämiensparen erfolgreichen Anwälte geführt.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Auch wenn sich die Zinsanpassungsklaueln bzw. Zinsänderungsklauseln ähneln, so darf nicht übersehen werden, dass den über viele Jahre hinweg angebotenen Prämiensparverträgen unterschiedliche Vertragsbedingungen zugrunde liegen. Eine Einzelfallbewertung ist daher unerlässlich.

Im Rahmen unserer besonders kostengünstigen Erstbewertung zeigen wir Ihnen Möglichkeiten zur für Sie günstigen weiteren Vorgehensweise gegenüber der Sparkasse/Kreissparkasse auf. Zudem arbeiten wir mit erfahrenen Finanzmathematikern zusammen, mit deren Hilfe die Umsetzung von Zinsanpassungen überprüft werden kann.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de Wir unterstützen Sie gerne!