Kredit-Widerruf – Rechtsschutzversicherung

Hinweis

03.07.2014:

Aktuelle Situation: Widerruf eines Kredit-/Darlehensvertrages:

Wie bereits berichtet, wurden Kunden seitens ihres Kreditinstituts beim Abschluss von Darlehensverträgen häufig nicht richtig über ihr Widerrufsrecht belehrt, sodass diese auch noch heute ihren Darlehensvertrag widerrufen können. Nachdem dieses Thema von den Medien, insbesondere der Stiftung Warentest – Finanztest (Ausgabe 7/2014) aufgegriffen wurde, sehen sich die Rechtsschutzversicherungen zahlreicher Kostendeckungsanfragen ihrer Versicherten, die sich gegen ihre Bank zur Wehr setzen wollen, ausgesetzt.

Rechtsschutzversicherungen:

Insoweit haben wir die Erfahrung gemacht, dass sich Rechtsschutzversicherungen häufig ihrer Kostendeckungspflicht dadurch zu entziehen versuchen, dass diese ihre Kunden mit fehlerhaften Aussagen auf angeblich einschlägige Ausschlussklauseln verweisen.

Eintrittspflicht:

Es ist daher nicht selten, dass wir nach Prüfung der Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung zu dem Ergebnis gelangen, dass diese entgegen ihrer zunächst gegenüber unseren Mandanten getroffenen Aussage doch eintrittspflichtig sind.

Prüfung der Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB):

Daher sollten sich Kunden von ihrer Rechtsschutzversicherung nicht abwimmeln, sondern eine nicht plausible Ablehnung der Kostendeckung überprüfen lassen.
Ob eine Rechtsschutzversicherung in Fällen des Kreditwiderrufs eintrittspflichtig ist, lässt sich aufgrund der unterschiedlich ausgestalteten ARB nicht pauschal sagen. In vielen Fällen besteht jedoch eine Kostendeckungspflicht, sodass die Rechtsschutzversicherung die Rechtsanwaltsgebühren übernehmen und die Prozesskostenrisiken tragen muss.

Daher ist eine Prüfung im Einzelfall erforderlich, die wir für unsere Mandanten gerne vornehmen.